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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_80/2007/bnm 
 
Urteil vom 10. August 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang, 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2007.54/bl), das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 6'571.45 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2007, womit auf missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Bundesgerichtsmitglieder nicht eingetreten, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufgefordert worden ist, 
in die ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juli 2007 abweisende Verfügung vom 8. August 2007 samt Ansetzung einer Nachfrist zur Vorschusszahlung, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht des Kantons Aargau im angefochtenen Urteil vom 11. Juni 2007 erwog, die Betreibungsforderung (Parteientschädigungen) beruhe auf zwei rechtskräftigen, als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizierenden Gerichtsurteilen, dem Rechtsöffnungsrichter sei die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urteile verwehrt, zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht verfassungsmässige Rechte anruft, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal es auch dem Bundesgericht verwehrt ist, die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel zu überprüfen oder seine eigenen, mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsenen Urteile (Art. 38 OG bzw. Art. 61 BGG) in Wiedererwägung zu ziehen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 11. Juni 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll, 
dass dies auch für die nachträglichen Beschwerdevorbringen gilt, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: