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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_111/2020  
 
 
Urteil vom 17. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 (2N 19 72 / 2U 19 16). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. November 2018 Strafanzeige gegen eine Versicherung. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen damit, die Versicherung würde ihm Einsicht in die Akten verweigern. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der Versicherung wegen Betrug, Unterdrückung von Urkunden und Amtsanmassung am 15. Mai 2019 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 20. Mai 2019 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert und dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Er setzt sich auch nicht (substanziiert) mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich unter Darlegung seiner subjektiven Sicht darauf, an seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten festzuhalten. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Untersuchungsakten in üblicher und übersichtlicher Art geordnet seien und darüber ein Aktenverzeichnis erstellt worden sei, widerlegt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Sein Antrag, es sei zwingend zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Aktenverzeichnis zur Zeit der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden gewesen sei, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert sein sollte und der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill