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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_613/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Ehrverletzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit "Privatklage" vom 27. Dezember 2013 machte X.________, Ehefrau des verstorbenen Y.________, geltend, A.________ habe ihr mit E-Mail vom 16. Oktober 2013 wahrheitswidrig unterstellt, die Unterschrift des Erblassers auf dem Vergütungsauftrag vom 2. Juli 2010 gefälscht zu haben. Zudem habe er dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vorgeworfen, "Gehilfe einer, in diversen Punkten, kriminellen Angelegenheit" zu sein, womit er ihr kriminelles Handeln unterstelle. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung am 3. Oktober 2014 ein. 
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 11. Mai 2015 nicht auf die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ein. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben. Auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Kantonsgericht Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 263 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dieselben Regeln gelten für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Legitimation vor, sie beabsichtige nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Ehrverletzungen eine Genugtuung geltend zu machen. Deren Höhe mache sie davon abhängig, welche ehrverletzenden Äusserungen nachgewiesen werden könnten. Ihre Zivilforderung habe sie nicht im Strafverfahren geltend gemacht, weil sie davon ausgehen müsse, dass sie die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf die gängige Praxis ohnehin an den Zivilrichter verweisen würden.  
 
1.3. Aufgrund des Verzichts der Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren und dem voraussichtlichen Beschreiten des Zivilwegs ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; je mit Hinweis).  
 
2.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, nicht rechtsgenügend begründet zu haben, inwiefern die alternative Erwartung der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2 würde der zum Freispruch führende Gutglaubensbeweis gelingen, verfehlt sei. Ausserdem hätte die Vorinstanz nicht einen sofortigen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Nach Art. 385 Abs. 2 StPO hätte sie ihr die Beschwerde zur Verbesserung zurückweisen müssen. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie ihre Vorbringen nicht beurteile (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag mit guten Gründen als gefälscht angesehen werden dürfe und dies durch die in der Verfügung erwähnten Dokumente bewiesen sei, sondern nur, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht darauf berufen könne, da ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt der ehrverletzenden Äusserungen nicht vorgelegen hätten (Verfügung S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz erwägt, bei Mehrfachbegründungen sei hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend sei. Die Beschwerdeführerin müsse also begründen, inwiefern die alternative Erwartung der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2 würde der Gutglaubensbeweis gelingen, verfehlt sei. Ihre Behauptung, diesem hätten im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen keine Vergleichsdokumente vorgelegen, vermöge dies nicht. Der Dokumentenvergleich diene dem Beschwerdegegner 2 nur als Beleg für die verdächtige Unterschrift. Es werde nicht geltend gemacht, dieser habe damals die Unterschrift des Erblassers nicht gekannt und ohne weitere Abklärungen daher keine begründete Veranlassung zur Feststellung einer verdächtigen Unterschrift haben können. Die Behauptung vermöge keinen Grund für einen anderen Entscheid im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nahezulegen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eine Nachfristansetzung falle angesichts der grundsätzlichen Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) ausser Betracht (Verfügung S. 3 Ziff. 4).  
 
3.3.   
 
3.3.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; je mit Hinweis; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 385 StPO).  
Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert ( MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).  
In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Beweislast und Beweislastrisiko trägt dabei der Beschuldigte, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 
 
3.4. Einleitend ist festzuhalten, dass die eingeklagte inkriminierte Äusserung nicht lautet, die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag sei gefälscht, sondern dass die Beschwerdeführerin diese Unterschrift gefälscht habe. Dies scheint die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag mit guten Gründen als gefälscht angesehen werden dürfe, zu verkennen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin vermöge keinen Grund für einen anderen Entscheid im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nahe zu legen, scheint sie bei der Frage des Eintretens nicht nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz hinreichend dargelegt hat, dass und inwiefern sie die einzelnen Begründungen in der Einstellungsverfügung - namentlich das Gelingen des Gutglaubensbeweises - als unzutreffend erachtet, sondern bereits in der Sache zu prüfen, ob die Begründung der Einstellungsverfügung unzutreffend ist, mithin, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Damit vermischt die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid die materielle Begründetheit der Beschwerde mit derjenigen ihrer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintritt.  
Anzumerken ist, dass sich der Vorsatz nur bei der Verleumdung auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen muss (BGE 76 IV 243; TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 174 StGB mit Hinweis), während er sich bei der üblen Nachrede auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (BGE 118 IV 153 E. 5g; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O. N. 11 zur Art. 173 StGB mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz erwägt, gemäss Staatsanwaltschaft könne dem Beschwerdegegner 2 kein direkter Vorsatz bezüglich der Unwahrheit seiner Äusserung, dass die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag nicht diejenige des Erblassers sei, nachgewiesen werden, würde dies einzig zu begründen vermögen, dass in subjektiver Hinsicht keine Verleumdung vorliegt. Auch hier verkennt die Vorinstanz sodann, dass die eingeklagte ehrverletzende Äusserung des Beschwerdegegners 2 nicht ist, die Unterschrift sei gefälscht, sondern die Beschwerdeführerin habe diese gefälscht. Dass die Vorinstanz dies verwechselt, geht auch aus ihrer Ausführung hervor, die Staatsanwaltschaft halte dem Beschwerdegegner 2 zugute, über ernsthafte Gründe verfügt zu haben, die Unterschrift als gefälscht anzusehen. Insofern bleibt unerwähnt und damit noch offen, ob er auch über ernsthafte Gründe verfügte, die Unterschrift als von der Beschwerdeführerin als gefälscht anzusehen. Diese weist im Übrigen beim Gutglaubensbeweis zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht auf Dokumente berufen kann, die ihm im Zeitpunkt der fraglichen Äusserungen nicht vorgelegen haben (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b S. 152 mit Hinweisen; BGE 106 IV 115 E. 2a). 
 
3.5. Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bundesrechtskonform ist.  
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzte. Mit der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids entfällt die Grundlage für den Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist damit gegenstandslos geworden (Beschwerde S. 2 und S. 9). 
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat vor Bundesgericht auf Anträge und eine Stellungnahme verzichtet. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini