Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_3/2024  
 
 
Urteil vom 12. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Wiederherstellung der versäumten Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids 
(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 24. Januar 2024 (8C_33/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 8C_33/2024 vom 24. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 erhobene Beschwerde nicht ein. Denn einerseits hatte er den angefochtenen Entscheid trotz mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 erfolgter Aufforderung nicht innert gesetzter Frist beigebracht, andererseits genügte die Beschwerde den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ohnehin nicht. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 ersucht A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Frist und damit um Wiederaufnahme des Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da der Präsident als Einzelrichter auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit a (und b) BGG nicht eingetreten ist, ist er auch für die Beurteilung des Gesuch um Fristwiederherstellung zuständig. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf objektive oder subjektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist, rechtzeitig zu handeln. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (vgl. BGE 149 IV E. 2.1 oder aber Urteil 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Gesuchsteller macht geltend, vom 19. Dezember 2023 bis am 4. Januar 2024 im Ausland gewesen zu sein, weshalb er die Verfügung vom 20. Dezember 2023 erst gar nicht innert der von der Post gesetzten Abholfrist habe abholen können. 
 
3.1. Der Gesuchsteller übersieht bei diesem Vorbringen, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht nur deshalb nicht eingetreten ist, weil er der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid beizubringen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr erachtete es die Beschwerdeschrift auch als nicht den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügend. Selbst wenn dem Gesuch stattgegeben würde, änderte dies demnach am Ausgang des Verfahrens nichts. Abgesehen davon hat es der Gesuchsteller bis dato unterlassen, die versäumte Handlung nachzuholen. Dies hätte er aber längstens innert 30 Tagen seit der gemäss postamtlicher Bescheinigung am 6. Februar 2024 erfolgten Kenntnisnahme des Urteils 8C_33/2024 vom 24. Januar 2024 tun müssen. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Gesuch.  
 
4.  
Dem Gesuch selbst wäre überdies ohnehin kein Erfolg beschieden. Denn der Gesuchsteller hat beim Bundesgericht am 18. Dezember 2023 Beschwerde erhoben und musste damit auch als anwaltlich nicht vertretene Person mit postalischen Zustellungen seitens des Bundesgerichts rechnen. Es lag mit anderem Worten an ihm, geeignete Vorkehren zu treffen. Dennoch unterliess er es mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Ferienabwesenheit, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, ein Zustelldomizil zu bezeichnen oder aber einen Erfüllungsgehilfen zu beauftragen, die an ihn gerichteten Schriftstücke im Empfang zu nehmen bzw. abzuholen. Ebenso wenig stellte er beim Bundesgericht ein Gesuch, infolge seiner Ferienabwesenheit nichts zuzustellen. Stattdessen reichte er Beschwerde ein ohne jedweden Hinweis darauf. Damit trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis, was eine Wiederherstellung der Nachfrist ausschliesst (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen oder aber Urteil 9C_693/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2.2). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel