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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_430/2023  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Dr. iur. Andreas Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung, Erlass der Rückforderung, guter Glaube), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023 (AVI 2022/26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 31. Januar 2020 meldete die A.________ AG beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) für B.________ Kurzarbeit ab 1. Februar 2020 an. Dieser Voranmeldung war zu entnehmen, dass der Genannte die Geschäftsleitung der A.________ AG und der C.________ AG innehatte. Am 19. Februar 2020 wurde die A.________ AG aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Am 30. März 2020 legte sie erneut eine Voranmeldung für Kurzarbeit betreffend B.________ und eine weitere Mitarbeiterin ab 1. April 2020 auf. Mit Verfügung vom 23. April 2020 hielt das AWA fest, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend Kasse) Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ab 1. April 2020 ausrichten. Gleichentags bestätigte das AWA den Rückzug der am 31. Januar 2020 eingereichten KAE-Anmeldung.  
 
A.b. Am 6. Juli 2020 richtete die Kasse erstmals für Mai 2020 KAE aus. Dabei berücksichtigte sie bei B.________ die für Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen gültige Bruttolohnpauschale von Fr. 4'150.-. Am 13. August 2020 bestätigte die A.________ AG, dass er ihr Inhaber und Aktionär sei. Die Kasse leistete am 14. August bzw. 14. Oktober 2020 KAE für die Monate Juni bis August 2020 ohne Berücksichtigung des B.________.  
 
A.c. Am 15. September 2020 verfügte das AWA, die Kasse könne vom 1. September bis 30. November 2020 KAE ausrichten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Am 21. Oktober 2020 löste die Kasse gestützt auf einen internen Vermerk, wonach gemäss telefonischer Auskunft der A.________ AG vom 19. Oktober 2020 B.________ nicht ihr Geschäftsführer, sondern dessen Sohn sei, Nachzahlungen für die Abrechnungsperioden Mai bis September 2020 aus. Von September 2020 bis Mai 2021 richtete sie anhand der von der A.________ AG eingereichten Abrechnungen u.a. für B.________ KAE aus.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 forderte die Kasse von der A.________ AG für die Zeit von Juli 2020 bis Mai 2021 KAE im Betrag von Fr. 63'999.95 zurück, da B.________ ihr Geschäftsführer gewesen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 21. September 2021 ersuchte die A.________ AG um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 lehnte das AWA dies im Umfang von Fr. 55'591.30 ab und erliess die Rückzahlung im Betrag von Fr. 8'408.65. Hiergegen erhob die A.________ AG am 24. Januar 2022 Einsprache. Nach Androhung einer reformatio in peius vom 31. März 2022 lehnte das AWA den Erlass der gesamten Rückforderung von Fr. 63'999.95 ab (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2022).  
 
B.  
Die hiergegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an das AWA, eventuell an die Vorinstanz, zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 15. September 2023 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend die Rückforderung von Fr. 63'999.95 hätte tätigen müssen. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde somit einzutreten (vgl. Urteil 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens betreffend die Rückforderung der für B.________ von Juli 2020 bis Mai 2021 ausgerichteten KAE von Fr. 63'999.95 verneinte. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG richtig dargelegt. Danach haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf KAE. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden (BGE 123 V 234; vgl. auch BGE 145 V 200 E. 4.1). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Regelung des Anspruchs auf KAE gemäss der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020, wonach u.a. auch arbeitgeberähnliche Personen vorübergehend bis Ende Mai 2020 Anspruch auf KAE hatten. Gleiches gilt bezüglich des Erlasses der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (BGE 138 V 218, 122 V 221 E.3) und des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 122 V 221 E. 3; Urteil 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2).  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2020 für B.________ und eine weitere Mitarbeiterin KAE beantragt. Gemäss dem bei den Voranmeldungen eingereichten Organigramm habe B.________ die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin inne gehabt. Er sei ihr Inhaber und Aktionär gewesen. In den von ihm unterzeichneten Antragsformularen für KAE sei sein Lohn in den Abrechnungsperioden Mai bis August 2020 mit der Pauschale von Fr. 4'150.- für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung angegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Führungsstruktur anlässlich der Voranmeldungen transparent offengelegt, weshalb ihr keine böswillige Absicht unterstellt werden könne. Zu prüfen sei somit, ob sie bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass B.________ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf KAE mehr gehabt habe, und ihr damit eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Kasse habe, nachdem sie sich bei der Beschwerdeführerin über die Stellung des B.________ in der Unternehmung erkundigt habe (E-Mail-Korrespondenz vom 10. und 13. August 2020), die Auszahlungen von KAE für Juni 2020 am 14. August 2020 und für Juli sowie August 2020 am 14. Oktober 2020 zunächst korrekt ohne die Pauschale von Fr. 4'150.- für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung veranlasst. Am 19. Oktober 2020 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Kasse telefonisch erkundigt, weshalb nicht die beantragte KAE für die genannten Monate ausgerichtet worden sei. Nicht bekannt sei, was anlässlich dieses Telefonats genau besprochen worden sei. Gestützt auf die diesbezügliche Kurznotiz der Kasse (ohne Visum) - "B.________ ist nicht der GF; er ist der Sohn vom GF D.________ (gemäss Tel. mit Frau K.________ am 19.10.2020 um 14:08) " - sei indessen anzunehmen, dass es aufgrund dieses Telefongesprächs zu einem Irrtum bei der Sachbearbeiterin der Kasse gekommen sei. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 24. Januar 2022 sei nämlich davon auszugehen ist, dass ihre ehemalige Mitarbeiterin der Kasse bei diesem Telefonat tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt habe. Denn B.________ sei aktenkundig der Geschäftsführer (GF) der Beschwerdeführerin und nicht der Sohn des Geschäftsführers gewesen. Dass sich die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats auf den Handelsregistereintrag berufen habe, möge diesen Irrtum verstärkt haben. Auch wenn die Sachbearbeiterin der Kasse die Unrichtigkeit dieser Auskunft hätte bemerken können, habe sich die Beschwerdeführerin allein aufgrund der weiteren KAE-Zahlungen nicht in guten Treuen auf deren Rechtmässigkeit verlassen können, zumal der Irrtum der Verwaltung ihre anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermöge. Nicht nachvollziehbar sei ihr Argument, das Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" sei für einen Laien unverständlich gewesen. Denn dieses Formular habe sich auf bloss zwei Seiten erstreckt. Auf seiner Rückseite sei ausdrücklich vermerkt, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, nicht anspruchsberechtigt seien bzw. ihr Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt sei. Somit müsse sich die Beschwerdeführerin die Kenntnis anrechnen lassen, dass B.________ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung - welche Eigenschaft er nie bestritten habe - ab Juni 2020 keinen KAE-Anspruch mehr gehabt habe. Denn von einem Geschäftsleiter einer AG und einer Mitarbeiterin "Personal & Administration und Buchhaltung" könne erwartet werden, dass sie die Formulare durchläsen und angesichts der klaren Formulierung verstünden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern das Formular nicht einheitlich gewesen sein soll. In demjenigen für Mai 2020 seien zwar einerseits die "nicht anspruchsberechtigten Personen" und anderseits "Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre Ehegatten" aufgeführt worden. Der Grund hierfür sei jedoch einzig gewesen, dass im besagten Monat Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf KAE gehabt hätten und somit nicht unter "nicht anspruchsberechtigte Personen" gefallen seien. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht bloss leicht fahrlässig gehandelt, weshalb ihr guter Glaube zu verneinen sei. 
 
5.  
 
5.1. Im Rahmen der Begründung der letztinstanzlichen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin auf den Seiten 7 ff. Ziff. 23 ff. grösstenteils wortwörtlich die in der kantonalen Rechtsschrift auf den Seiten 4 ff. Ziff. 17 ff. vorgebrachten Argumente. Auf diese Ausführungen vor Bundesgericht ist von vornherein nicht weiter einzugehen, da damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilsmotiven stattfindet (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C_737/2022 vom 10. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Auf S. 8 Ziff. 25 lit. a gibt die Beschwerdeführerin einen Teil der vorinstanzlichen Erwägungen zusammenfassend wieder und fügt daran pauschal an, dies werde bestritten. Auch dies stellt keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung dar, weshalb diese Vorbringen ebenfalls unbeachtlich sind.  
 
5.3. Nach dem Gesagten werden die Einwände der Beschwerdeführerin nachfolgend nur soweit geprüft, als sie mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (vgl. auch Urteil 8C_737/2022 vom 10. März 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Dies betrifft Teile der Ziffern. 25 lit. c und lit. j sowie Ziff. 26 der letztinstanzlichen Beschwerde.  
 
6.  
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz aus der Organisation der C.________ AG (hierzu vgl. Sachverhalt lit. A.a. hiervor) keine entscheidwesentlichen Rückschlüsse auf die Stellung des B.________ bei der Beschwerdeführerin gezogen. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, selbst die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, es habe am 19. Oktober 2020 ein Telefongespräch stattgefunden, und nehme an, dass es bei der Sachbearbeiterin der Kasse, vermutlich Frau E.________, bezugnehmend auf die von ihr verfasste Notiz "B.________ ist nicht der GF; er ist der Sohn vom GF D.________" zu einem Irrtum gekommen sei. Es werde nun versucht, diesen Irrtum der Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin anzulasten, was vorliegend mit Nachdruck bestritten werde. Diese habe nämlich nichts anderes gemacht, als den Eintrag im Handelsregister wiederzugeben. Hierbei handle es sich um öffentlich zugängliche Daten, die von der Sachbearbeiterin der Kasse problemlos hätten überprüft werden können. Damit sei auch erstellt, wie die Falschauskunft von Frau E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin trotz Widerspruch zu den Akten entstanden sei. Wenn nun die Vorinstanz darauf insistiere, die Beschwerdeführerin hätte sich trotzdem nicht darauf verlassen können, gehe sie fehl. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt der KAE-Anfrage und insbesondere der bundesrätlich verordneten Lockerung der Anspruchsregeln in einer Situation befunden, in der sie sich auf die Angaben der Verwaltung habe berufen dürfen. Offenbar habe es diese unterlassen, Frau E.________ zu befragen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass die Antragsformulare von B.________ unterzeichnet worden seien und davon auszugehen gewesen sei, er sei mit den Verhältnissen der Beschwerdeführerin vertraut gewesen, entspreche dies sicher der Realität. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Unterzeichnung und Einreichung der KAE-Antragsformulare ihrer verwirrenden Darstellung sowie der fachlichen Auskunft von Frau E.________ als Angestellte der Kasse geschuldet gewesen sei.  
 
7.2. Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführerin, die KAE-Antragsformulare seien verwirrend gewesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nämlich einleuchtend begründet, weshalb dies nicht zutrifft (vgl. E. 4 hiervor), wogegen die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände vorbringt. Hiervon abgesehen hätte sie sich an die Kasse wenden müssen, falls ihr die KAE-Antragsformulare unklar gewesen sein sollten (vgl. auch ARV 2009 S. 346, 8C_293/2008 E. 4.4; Urteil 8C_375/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Telefonat vom 19. Oktober 2020 nicht versucht, der Angestellten der Beschwerdeführerin den Irrtum der Sachbearbeiterin der Kasse anzulasten. Vielmehr stellte die Vorinstanz fest, die Sachbearbeiterin der Kasse hätte bemerken können, dass die Auskunft der Letzteren unzutreffend gewesen sei (vgl. E. 4 hiervor).  
Im Weiteren hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der versehentlichen Bejahung des KAE-Anspruchs von B.________ durch die Sachbearbeiterin der Kasse bzw. der anschliessenden KAE-Nachzahlungen nicht in guten Treuen auf deren Rechtmässigkeit habe verlassen können. Denn der Irrtum der Kasse vermöge die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin infolge des klaren Wortlauts des von ihr eingereichten Antragsformulars nicht wiederherzustellen (vgl. E. 4 und E. 7.2 hiervor; ARV 2006 S. 312, C 196/05 E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und bringt dagegen keine stichhaltigen Einwände vor. An diesem Ergebnis ändert insbesondere ihre Berufung auf den Eintrag im Handelsregister bzw. dessen Publizitätswirkung nichts (vgl. ARV 2006 S. 312, C 196/05 E. 6.2.3). 
 
7.3.2. Da unter den gegeben Umständen von einer Befragung der Frau E.________ nach willkürfreier Einschätzung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durften Kasse und Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_656/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.2).  
 
8.  
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz einlässlich und schlüssig begründete Verneinung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 4 hiervor) in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Somit braucht die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte nicht geprüft zu werden, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. 
 
9.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar