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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_266/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ fuhr am 29. Dezember 2011, circa um 8.45 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Sattelstrasse in Oberägeri in Richtung Sattel. In der Linkskurve im Bereich Niderist-Matt verlor er infolge plötzlich auftretendem Glatteis die Kontrolle über das Fahrzeug, weshalb dieses ausgangs der Kurve auf die Gegenfahrbahn schleuderte und in der Folge frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Beide Fahrzeuge wurden frontseitig massiv beschädigt und erlitten Totalschaden. Der andere Fahrzeuglenker wurde zwecks gesundheitlicher Überprüfung mit dem Rettungsdienst ins Spital überführt. 
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 24. Oktober 2012 einen ersten Strafbefehl gegen A.________, gegen welchen er Einsprache erhob. Auch gegen den zweiten Strafbefehl vom 15. April 2013 wurde von A.________ Einsprache erhoben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft wurde A.________ der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90 Ziff. 1 aSVG) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. 
 
B.  
 
 Am 23. August 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis (wegen eines mittelschweren Falles einer SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG) für einen Monat. 
 
 Am 23. September 2013 erhob A.________ gegen diese Entzugsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches am 31. März 2014 die Beschwerde abwies. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und gegen ihn eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz bzw. an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
D.  
 
 Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
E.  
 
 Am 19. Juni 2014 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht (inkl. Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht (namentlich der EMRK), was zulässig ist (Art. 95 lit. a und b, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, durch die Nichtabklärung des Sachverhalts bzw. indem die Vorinstanz die Vermutungen des Staatsanwalts, wonach eine falsche Gangwahl oder ein ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver die Ursache für das Schleudern gewesen sein könne, übernommen habe, habe sie die Unschuldsvermutung und gleichzeitig auch Art. 97 Abs. 1 BGG verletzt. Die Vorinstanz hätte, wie im Strafverfahren und im Administrativverfahren beantragt, den vor Ort anwesenden Strassenunterhaltsverantwortlichen zu den prekären Strassenverhältnissen zwingend befragen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz ohne weitere Begründung die Prüfung der örtlichen Begebenheiten, wie vom Beschwerdeführer verlangt, verworfen. Wäre der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden, könnte dem Beschwerdeführer kein falsches Verhalten vorgeworfen werden.  
 
2.1.2. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c/aa S. 106; 119 Ib 158 E. 3c S. 160). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217).  
 
2.1.3. In der Strafverfügung vom 2. Juli 2013 hielt die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer infolge plötzlich auftretendem Glatteis die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte, weshalb dieses ausgangs der Kurve auf die Gegenfahrbahn schleuderte und in der Folge frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer von der vereisten Fahrbahn überrascht worden, nachdem er zuvor auf der Anfahrt ab seiner Wohnadresse tadellose Strassenverhältnisse angetroffen habe. Unter diesen Umständen sei ihm nicht nachweisbar, dass er mit einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Das Schleudern sei eher auf einen anderen Grund (falsche Gangwahl, ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver) zurückzuführen.  
 
 Die Staatsanwaltschaft konnte sich dabei auf einen Rapport der Zuger Polizei vom 31. Juli 2012 mit Aussagen der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker sowie der Mitfahrerin des Beschwerdeführers stützen. Der Rapport wurde ergänzt durch eine ausführliche Fotodokumentation, welche sich in den Akten befindet. 
 
2.1.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hätte er mit seiner Einsprache gegen die Strafverfügung bzw. ihrer Aufrechterhaltung geltend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteile 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 ausdrücklich mitteilte, dass er allfällige Einwände bereits im Strafverfahren geltend machen müsse und es sich auf das Ergebnis des Strafverfahrens abstützen werde. Indem der Beschwerdeführer die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat er somit auch akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass das Schleudern eher auf einen anderen Grund (falsche Gangwahl, ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver) zurückzuführen gewesen sei. Darauf kann er im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Insofern stösst seine Rüge, die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK sei verletzt, ins Leere.  
 
2.1.5. Wie bereits erwähnt, vermochte sich die Vorinstanz auf den Polizeirapport und die entsprechenden Feststellungen der unteren Instanz zu stützen. Aufgrund der aktenkundigen Dokumente bestand eine genügende Grundlage für die fraglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Ob diese in jedem Detail zutreffend sind, ist nicht massgeblich, denn jedenfalls sind sie insgesamt nicht unvollständig oder offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Dass eine Befragung des am Unfallort anwesenden Strassenunterhaltsverantwortlichen weitere massgebliche Erkenntnisse gebracht hätte, ist nicht anzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hatte, waren hinsichtlich des genauen Tathergangs keine Beweisaufnahmen ersichtlich, welche zur strittigen Frage - nämlich ob eine "falsche Gangwahl" oder ein "ungeeignetes Lenk- und/oder Abbremsmanöver" die Ursache für das Schleudern gewesen sein könnte - weitere Aufschlüsse liefern könnten, sondern es wäre einzig der Beschwerdeführer zu befragen gewesen, der indes nichts anderes als das bereits in seinen Rechtsschriften Gesagte vorgebracht hätte. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Beweise abzunehmen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich insoweit als unbegründet. Fraglich ist einzig, ob der in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Verzicht auf den Augenschein willkürlich ist. Diesbezüglich fehlt es aber an einer rechtsgenüglich begründeten Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.2 und 1.3), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit Art. 29 BV verletzt, weil sie sich mit seinem Vorbringen, das Strassenverkehrsamt habe die Unschuldsvermutung verletzt, nicht auseinandergesetzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2013 abgestellt habe, implizit auch deutlich gemacht hat, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung der Unschuldsvermutung als nicht stichhaltig erachtete. Damit aber ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan.  
 
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unrichtig erscheint. Davon ist auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbehelflich. 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob der am 29. Dezember 2011 erfolgte Verstoss gegen das SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass mit der durch den Beschwerdeführer begangenen Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung höchstens für leicht. Der durch ihn verursachte Unfall sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände, so dass eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer anzunehmen und die Qualifikation als mittelschwerer Fall nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr sei von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16a SVG auszugehen.  
 
3.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 S. 140 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143).  
 
3.3. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteile 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.2; 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2 und 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.4. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht wie schon die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer an der Kollision nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen sei. Im Hinblick auf die Administrativmassnahme ist bei feststehender geringer Schuld ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer durch die Verkehrsregelverletzung nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder aber eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a - 16c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
 Das Bundesgericht hat eine mittelschwere Widerhandlung bejaht bei einer Fahrzeuglenkerin, die innerorts in einer leichten Kurve auf schneebedeckter Strasse bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern geriet und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor (BGE 126 II 192 E. 2b S. 195), bei einem Lenker, der ausserorts auf einer kurvenreichen, abfallenden Strasse bei starkem Regen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h beim Abbremsen ins Schleudern geriet und aus der Kurve getragen wurde (Urteil 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004 E. 3), bei einem Lenker, der bei nicht angepasster Geschwindigkeit zu nahe an der Mittellinie fuhr und, aufgeschreckt durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, eine überzogene Lenkkorrektur vornahm (Urteil 6A.31/2002 vom 24. Juli 2002 E. 4.2), sowie bei einem Lenker, der eine Kombination von Fahrfehlern beging und wegen nicht angepasster Geschwindigkeit eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf (Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.4). Eine mittelschwere Widerhandlung wurde ferner bejaht bei einem Auffahrunfall mit Sachschaden auf einer Autostrasse (Urteil 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010), bei einem Selbstunfall mit Sachschaden (Urteil 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010) und schliesslich bei einem Lastwagenfahrer, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen geprallt ist (BGE 135 II 138). 
 
3.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und ins Schleudern geraten sei, könne nicht alleine auf ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückgeführt werden. Vielmehr müsse er die Situation vor Ort ganz offensichtlich anders als die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker eingeschätzt bzw. als er auf das Glatteis gekommen sei auch anders, d.h. mit anderen Abbrems-, Lenk- und/oder Schaltmanövern, reagiert haben. Ansonsten wäre auch eines der unmittelbar vor ihm unterwegs gewesenen Fahrzeuge schon ins Schleudern geraten, hätten nämlich für alle vier Fahrzeuglenker zu dieser Zeit dieselben Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse geherrscht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auf einer Ausserortsstrecke (80 km/h) an einem Donnerstagmorgen um 8.45 Uhr (mit zwar wohl eher geringem Verkehrsaufkommen) aufgrund des plötzlich auftretenden Glatteises in einer Kurve auf der Sattelstrasse sein Fahrzeug - im Gegensatz zu den drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen - nicht mehr beherrschte und das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn schleuderte, habe er nicht nur die Möglichkeit einer erhöhten abstrakten, sondern eine konkrete Gefährdung geschaffen, zumal das Risiko von Frontalkollisionen mit schweren Folgen denn auch wesentlich höher sei als auf Autobahnen mit Mittelplanken. Es sei denn auch tatsächlich zu einer Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeugführer gekommen, so dass die konkrete Gefährdung zu bejahen sei.  
 
3.6. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu folgen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.  
 
 Der Beschwerdeführer hat diese Verkehrsregeln unstreitig verletzt und dadurch einen Unfall verursacht. Dass ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering qualifiziert werden kann, da sein ausser Kontrolle geratenes Fahrzeug mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und dessen Lenker in der Folge zur Überprüfung des Gesundheitszustandes ins Spital überführt werden musste. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fahrverhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern durch die Kollision den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs konkret gefährdet. Dass dieser letztlich dank glücklicher Umstände unverletzt blieb, ändert nichts daran. Angesichts dessen kann die Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering eingestuft werden. Ob der Unfall auf ein Abbrems-, Lenk- oder Schaltmanöver oder eine Kombination dieser Faktoren zurückzuführen ist, ist letztlich nicht entscheidend, da dem Fahrzeuglenker nur ein leichtes Verschulden angelastet wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichtes 1C_267/2010 vom 14. September 2010 vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im genannten Entscheid, in welchem eine ganz andere Konstellation zu beurteilen war, verwies das Bundesgericht unter anderem lediglich auf die frühere Rechtsprechung, ohne diese jedoch anzuwenden. Hingegen hat es in BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 erwogen, dass die auf BGE 125 II 561 E. 2 S. 565 ff. abgestützte Praxis, wonach selbst bei einer grossen Verkehrsgefährdung die Annahme eines leichten Falles und damit eine Verwarnung möglich sei, wenn den Lenker ein leichtes Verschulden treffe und er über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund verfüge, überholt sei. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich die darin gegebene Auslegung auf aArt. 31 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) stützt. Diese Bestimmung erwähnte lediglich das Verschulden und den automobilistischen Leumund als wesentliche Elemente zur Beurteilung des leichten Falles und enthielt keine Anhaltspunkte, wonach die Schwere der Gefährdung als selbstständiges Beurteilungsmerkmal herangezogen werden sollte. Art. 31 VZV wurde mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Strassenverkehrsrechts geändert und ist also im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung. Die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung, bei der eine blosse Verwarnung möglich ist, umschreibt nunmehr im Einzelnen Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Danach stellt die Gefährdung der Sicherheit anderer einen wesentlichen und eigenständigen Gesichtspunkt dar (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 f.; Urteil 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5.1). 
 
 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und ins Schleudern kam, nicht alleine auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückgeführt werden, zumal die drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge die fragliche Stelle ohne zu schleudern passiert haben. Selbst wenn den Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden trifft, ist unter diesen Umständen die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung ausgeschlossen. 
 
 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. 
 
4.  
 
4.1. Der verfügte Warnungsentzug von einem Monat Dauer ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die zulässige gesetzliche Mindestentzugsdauer nach unten voll ausgeschöpft (Art. 16b Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Dabei hat sie insbesondere der Gefährdung der Verkehrssicherheit, dem Verschulden des Lenkers sowie dessen Sanktionsempfindlichkeit und automobilistischem Leumund angemessen Rechnung getragen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht insofern verletzt, als sie mit keinem Wort dargelegt habe, inwiefern ein Führerausweisentzug der Besserung des Beschwerdeführers dienen solle. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil erwogen, dass angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne ihrer Erforderlichkeit zur Besserung des Beschwerdeführers verbleibe. Damit kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe die aus der Verfassung fliessende Begründungspflicht verletzt. Die Rüge der Gehörsverletzung geht auch in diesem Punkt fehl, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht wurde.  
 
5.  
 
 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner