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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 6/04 
 
Urteil vom 31. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
P.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 22. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene P.________ war seit 13. August 2001 als Depotmitarbeiter bei der Q._________ AG tätig und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. April 2002 ist P.________ laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin (vom 25. April 2005) beim Beladen einer Wechselpritsche von einem herunterfallenden Paket am Kopf und am Rücken getroffen worden und erlitt dabei gemäss Arztzeugnis des Dr. med. D.________, Chirurgische Poliklinik am Spital X.________, vom 2. Mai 2002 eine Kopfkontusion, wobei er keine Kontusionszeichen und keine neurologischen Ausfälle feststellte. Die SUVA richtete Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 stellte der Unfallversicherer die Übernahme der Heilbehandlungskosten ab diesem Datum und die Taggeldleistungen per 31. Juli 2002 ein, da die fortbestehenden Beschwerden psychisch begründet seien, welche nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vm 3. April 2002 stünden. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2003 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab. 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin Taggelder zu entrichten. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 4. Februar 2003) - welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (zum Ganzen vgl. BGE 130 V 329, 130 V 445; Urteile L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2, A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2). Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hiezu ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erwägung 1.2) behält mithin auch nach dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit. 
1.2 Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod). Dies betrifft insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133) sowie die bei Schleudertraumen der HWS, Schädelhirntraumen und äquivalenten Verletzungen massgebende Rechtsprechung (BGE 117 V 359 und 369). Das kantonale Gericht hat sodann richtig ausgeführt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädelhirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer bestehenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 31. Juli 2002 Anspruch auf Taggelder hat. 
2.1 Das kantonale Gericht erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass die SUVA, welche das Vorliegen eines Schädelhirntraumas anerkannt habe, hauptsächlich gestützt auf den Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik am Spital X.________, vom 24. Juni 2002 und der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. V.________ vom 2. Juli 2002 zum Schluss gelangt sei, in somatischer Hinsicht bestünden keine Residuen des Unfalls vom 3. April 2002. Aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Akten sei das Unfallereignis bezüglich der persistierenden Beschwerden psychischen Ursprungs nicht adäquat kausal, wobei das Gericht die Adäquanzbeurteilung nach der für die Fälle einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall geltenden Rechtsprechung vornahm. Der Versicherte führt demgegenüber aus, seit dem Unfall leide er an starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Angstzuständen, Depressionen und Schlafstörungen. Vor dem Ereignis habe er unter keinerlei Beschwerden gelitten, daher sei evident, dass zwischen den geklagten Leiden und dem Unfallgeschehen ein Kausalzusammenhang bestünde, weshalb die SUVA weiterhin leistungspflichtig sei. 
2.2 Der erstbehandelnde Arzt am Spital X.________, welcher den Versicherten gleich nach dem Unfall untersuchte, gelangte zum Schluss, es bestehe kein Hinweis für eine commotio (Arztzeugnis des Dr. med. D.________ vom 2. Mai 2002). Ebenso berichtete der Hausarzt Dr. med. B.________ am 22. Mai 2002 der SUVA, es läge eine Schädel- und HWS-Kontusion mit vor allem somatoformer Schmerz-entwicklung, nebst einem rechtsseitigen Lumbovertebralsyndrom vor. In den Berichten der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik am Spital X.________ (vom 29. Mai und 24. Juni 2002) wurden ein Status nach Schädelhirntrauma mit leichtgradiger Commotio cerebri, posttraumatische Spannungskopfschmerzen und vor allem ein posttraumatisches Zervikalsyndrom ohne neurologische Ausfallsymptomatik, ferner Drehschwindelattaken unklarer Ätiologie (laut Differenzialdiagnose psychogen verstärkt bei möglicher somatoformer Störung und posttraumatisch bei Labyrinthkontusion) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. Im Anschluss an den Unfall sowie im weiteren Verlauf traten verschiedene Symptome (wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit) auf, welche dem nach Schleudertraumen der HWS und Schädelhirntraumen nicht selten auftretenden und deshalb von der Rechtsprechung als für solche Verletzungen typisch bezeichneten "bunten" Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b) zuzurechnen sind. Ob der Beschwerdeführer lediglich eine Kopfkontusion oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, kann letztlich aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 
2.3 
2.3.1 Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis auf BGE 123 V 99 Erw. 2a) hat die Adäquanzprüfung auch dann unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen, wenn die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS (oder einer gleichgestellten Verletzung) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach dem Unfall, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma (oder einer äquivalenten Verletzung oder einem Schädelhirntrauma) einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ("buntes" Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, muss geprüft werden, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b). 
2.3.2 Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen physischen (bzw. dem "bunten" Beschwerdebild zuzurechnenden) und psychischen Anteilen kommt den medizinischen Feststellungen naturgemäss eine erhebliche Bedeutung zu. Diesbezüglich steht angesichts der gesamten medizinischen Akten widerspruchsfrei fest, dass sehr bald nach dem Unfall die psychische Symptomatik überwog. Der Hausarzt hielt am 22. Mai 2002 die pathologische Traumaverarbeitung fest und bemerkte am 6. August 2002, die posttraumatische Belastungsstörung stehe im Vordergrund. Aufgrund des Verdachts auf eine somatoforme Störung liess denn auch die Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik den Beschwerdeführer psychosomatisch abklären. Am 8. August 2002 befand der Psychologe lic. phil. R.________ der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie an einer reaktiven depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung. Damit ist mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass physische Beschwerden (im Rahmen des "typischen" Beschwerdebildes) zwar anfänglich gegeben waren, jedoch im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit gegenüber der bestehenden psychischen Problematik im Sinne der Unfallfehlverarbeitung ganz in den Hintergrund getreten sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den über den 31. Juli 2002 hinaus fortbestehenden Leiden ist daher nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen, wobei die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden bejaht werden kann. 
2.4 
2.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bemerkt, fällt hierbei auf, dass die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik am Spital X.________ von einem wesentlich schwereren Unfallgeschehen ausgingen als der erstbehandelnde Arzt der Chirurgischen Poliklinik am Spital. Den anfänglichen Schilderungen gemäss, fielen dem Versicherten ein oder zwei (und nicht mehrere) schwere Pakete auf Kopf und Schulter; er war benommen und blutete leicht aus der Nase, wobei ihm ein Arbeitskollege aufhalf. Dass er von Paketen begraben wurde und mehrere Minuten bewusstlos war sowie an einer retrograden Amnesie litt, steht im Widerspruch zu den "Aussagen der ersten Stunde", welchen vorrangiger Beweiswert zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das Geschehen vom 3. April 2002 aufgrund des Unfallhergangs und der erlittenen Verletzungen den mittleren, allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. hiezu die Übersicht ähnlich gelagerter Unfälle im Urteil R. vom 29. September 2004, Erw. 5.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). 
2.4.2 Der Unfall vom 3. April 2002 ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die dabei erlittenen Verletzungen sind nicht als schwer zu bezeichnen. Ebenso wenig waren sie aufgrund ihrer besonderen Art erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte zwar lange, wurde aber zu einem wesentlichen Teil wegen der Folgen der psychischen Unfallfehlverarbeitung notwendig, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannte. Aus demselben Grund kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor. Ebenso sind die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie einer nach Grad und Dauer erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Die über den 31. Juli 2002 hinaus andauernden Beschwerden stehen daher in keinem adäquaten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. April 2002, sodass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht einstellte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: