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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_13/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.  
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_121/2014 vom 5. Mai 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2014 (4A_121/2014) auf die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eintrat; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 14. Juni 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in welcher er insbesondere auf die Art. 121 und 123 BGG Bezug nahm; 
dass der Gesuchsteller, dessen Wohnsitz sich in Deutschland befindet, mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2014 in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 und Art. 62 BGG aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen seit Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, wobei auf die Versäumnisfolgen hingewiesen wurde; 
dass diese Verfügung dem Gesuchsteller am 7. Juli 2013 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht in der Zwischenzeit eine weitere, vom 24. Juni 2014 datierte Rechtsschrift eingereicht hatte; 
dass der Gesuchsteller sodann eine vom 14. Juli 2014 datierte Eingabe einreichte; 
dass der Gesuchsteller mit Rechtsschrift vom 15. Juli 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben - vom 1. und 4. August 2014 - einreichte; 
dass der Gesuchsteller innerhalb der mit der Präsidialverfügung vom 25. Juni 2014 angesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat; 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_14/2012 und 8F_10/2008); 
dass die Eingaben des Gesuchstellers diesen Anforderungen nicht genügen, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Mai 2014 abzuändern wäre; 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb das vorliegende Urteil im Bundesblatt zu publizieren ist (Art. 39 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Gesuchsteller durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin