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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_13/2012 
 
Urteil vom 8. Oktober 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_50/2012 vom 7. Juni 2012. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2012 (4D_50/2012) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. März 2012 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat; 
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 26. August 2012 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2012 Revision einzulegen; 
 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
 
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008); 
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers diesen Anforderungen nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Juni 2012 abzuändern wäre; 
 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Gesuchsteller, der Wohnsitz in Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin