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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_1/2008 /len 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
X.________, 
Y.________ SA, 
Gesuchsgegnerinnen, 
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 26. November 2007 (4A_459/2007), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino 
vom 26. November 2007. 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2007 auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 27. September 2007 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007 Revision nach Art. 121 BGG einzulegen; 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2007 behauptet, es seien die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG gegeben; 
dass gemäss Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d); 
dass weder der eine noch der andere angerufene Revisionsgrund gegeben ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird; 
dass nach der Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die vorgebrachten Rügen den Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 7B.68/2001 E. 2 vom 30.3.2001 und Urteil 4F_1/2007 E. 5 vom 13.3.2007); 
dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers in solchen zum Nachweis des Revisionsgrundes von Art. 121 lit. c BGG untauglichen Vorwürfen erschöpft; 
dass auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vorliegt, denn das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, wobei festzuhalten ist, dass der vom Gesuchsteller behauptete Umstand (kantonaler Prozess in Millionenhöhe) im gegebenen Zusammenhang von vornherein nicht unter Art. 121 lit. d BGG fallen kann; 
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin