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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_18/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_358/2013 vom 15. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (4A_358/2013) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat; 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 3. November 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, die als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 (4A_358/2013) zu behandeln ist; 
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008); 
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2013 diesen Anforderungen nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 abzuändern wäre; 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin