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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_139/2008/sst 
 
Verfügung vom 30. April 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________ 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Goldingen, Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8638 Goldingen 
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008 erhoben haben; 
dass X.________ mit Schreiben vom 28. April 2008 ihre Beschwerde vom 26. März 2008 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_139/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Goldingen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli