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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_58/2011 
 
Urteil vom 31. Januar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen 
im Bereich Informations- und Objektsicherheit, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht 
(Personensicherheitsprüfung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 29. November 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010, 
 
in Erwägung, 
dass der 1975 geborene Z.________ beim Kompetenzzentrum SWISSINT des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS angestellt ist, 
dass Bestandteil der Anstellungsbedingung eine durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung durchzuführende erweiterte Personensicherheitsprüfung ist, deren negativer Ausgang gemäss Arbeitsvertrag zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen kann, 
dass die Fachstelle am 25. November 2009 eine negative Risikoverfügung erliess, 
dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. November 2010 bestätigt worden ist, 
dass Z.________ dagegen Beschwerde führt, 
dass die Personensicherheitsprüfung Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ist und daher vor Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]), 
dass überdies ganz allgemein in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei Art. 95 ff. BGG die zulässigen Beschwerdegründe nennt, 
dass es nicht genügt, den angefochtenen Entscheid wie in einem appellatorischen Verfahren zu kritisieren, 
dass der Beschwerdeführer weder einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken behauptet noch ein solcher auf der Hand liegt, da die negative Risikoverfügung das Kompetenzzentrum zwar berechtigt, aber keineswegs verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu beendigen, und die Arbeitgeberin beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung nicht an die Beurteilung der Beschwerdegegnerin gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS), 
dass ebenso wenig die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Kompetenzzentrum SWISSINT des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel