Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 119/07 
 
Urteil vom 31. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
Y.________, 1972, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene Y.________ war seit 1988 zunächst als Hilfsarbeiterin und später als technische Sachbearbeiterin in der P._________ AG und anschliessend als Disponentin in der Q._________ AG tätig. Ab 21. Januar 1999 bezog sie Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Im April 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte den Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. April 2002 ein, gemäss welchem Y.________ seit April 2000 wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weiter liess die IV-Stelle die Versicherte in beruflicher Hinsicht abklären und bewilligte am 15. Oktober 2003 eine Umschulung zur Treuhandsachbearbeiterin. Mit Verfügung vom 8. September 2005 hielt sie fest, dass die Umschulung erfolgreich absolviert worden sei und die Versicherte aufgrund der getätigten Abklärungen nunmehr in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag verneinte sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Gegen beide Verfügungen erhob Y.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle ihr eine vom 1. April 2001 bis 31. März 2003 befristete Invalidenrente zu. Auch dagegen erhob die Versicherte Einsprache. Die IV-Stelle wies die Einsprachen mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 8. August 2006 ab. 
B. 
Die dagegen gerichteten Beschwerden hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau), nach Vereinigung der Verfahren, mit Entscheid vom 30. Dezember 2006 teilweise gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung bezüglich Invalidenrente und Arbeitsvermittlung an die Verwaltung zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend Invalidenrente aufzuheben, und es seien ihr Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 47 % zuzusprechen; bezüglich berufliche Massnahmen/ Arbeitsvermittlung sei der Entscheid ebenfalls aufzuheben, und es seien Leistungen in Form von Arbeitsvermittlung auszurichten; eventuell seien ergänzende berufliche Abklärungen durch eine BEFAS durchzuführen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im Streit um Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237, 113 V 159). 
2.2 In Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird zum Einen die Beschwerde teilweise gutgeheissen und zum Andern die Sache zur Ergänzung der Akten an die Verwaltung zurückgewiesen. Im letzten Punkt handelt es sich um einen anfechtbaren Rückweisungsentscheid, auch wenn die sonst übliche Wendung "im Sinne der Erwägungen" fehlt, weil auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, um die Tragweite dieses Teils des Dispositivs zu ermitteln. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente und von beruflichen Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung. Sie macht jedoch nicht begründet geltend, die Vorinstanz habe die IV-Stelle zu Unrecht angewiesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, sondern beschränkt sich darauf, zusätzliche Abklärungen durch eine BEFAS zu beantragen. Diese habe abzuklären, in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit in Anbetracht der ärztlich festgestellten Einschränkungen über den zeitlichen Aspekt hinaus beeinträchtigt sei, insbesondere ob allenfalls zusätzliche Pausen notwendig seien. Das kantonale Gericht hält zum Umfang der zu tätigenden Abklärungen in Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids fest, es seien beispielsweise bei den im Jahr 2000 tätig gewesenen Abklärungsstellen - Spital A.________ oder Klinik B.________ sowie der Höhenklinik C.________ - Einkünfte einzuholen. Allenfalls seien weitere Ermittlungen vorzunehmen, die darüber Auskunft geben, wie weit das somatoforme Schmerzsyndrom die Beschwerdeführerin nebst allfälligen somatischen Beschwerden in der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit beeinträchtige. Ob sich nebst der vom 31. März bis 27. Juni 2003 im Auftrag der IV-Stelle durchgeführten Berufserprobung ergänzende Abklärungen in einer BEFAS aufdrängen, hängt vom Ergebnis der medizinischen Aktenergänzung ab und wird von der IV-Stelle nach deren Vorliegen zu beurteilen sein, weshalb sich hier diesbezüglich Weiterungen erübrigen. 
3.2 Angesichts der unklaren medizinischen Sachlage wies die Vorinstanz die Sache auch zur Neuprüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle zurück. Gegen diese Rückweisung werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwände vorgebracht. 
4. 
Mit Bezug auf das der Bemessung der Invalidität zugrunde zu legende Einkommen, welches die Versicherte als Gesunde erzielen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht festgestellt, die Versicherte habe das von der IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 ermittelte Einkommen von Fr. 45'649.- nachweislich der Akten selbst ohne berufliche Ausbildung bereits vor Eintritt der Invalidität deutlich überschritten, weshalb dieses nicht als Valideneinkommen in Frage komme. Weil die letzte Arbeitsstelle von der Versicherten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei, könne das massgebende Einkommen nicht einfach ausgehend vom zuletzt bezogenen Jahreslohn berechnet werden. Das anschliessend bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung entspreche nicht dem branchenüblichen Lohn, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ohne spezifische Berufsausbildung als Disponentin oder Sachbearbeiterin Büroarbeiten verrichtet habe, sei das Valideneinkommen vielmehr auf der Grundlage der LSE zu bestimmen und dabei vom Bruttolohn für Frauen ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Bereich "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" des privaten und öffentlichen Sektors (TA 7, Sektor 23, LSE 04) von Fr. 4797.- im Monat auszugehen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2004/2005 von 1 % resultiere ein massgebendes Einkommen für 2005 von Fr. 60'610.57. 
5. 
5.1 Die Frage, ob eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und ob sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf arbeitete, ist ebenso eine Tatfrage wie die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Entsprechende, auf eine Beweiswürdigung konkreter Umstände gestützte vorinstanzliche Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Rechtsfrage ist dagegen, ob das für die Invaliditätsgradbemessung massgebende Einkommen auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist und - bei Anwendung der LSE - welches die massgebende Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
5.2 
5.2.1 Die Annahme des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf als Büroangestellte arbeiten, aber nicht bei einem konkreten Arbeitgeber, insbesondere nicht in der Firma Q.________ AG, ist grundsätzlich unwidersprochen geblieben. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Nach Meinung der Versicherten ist für die Berechnung vom zuletzt erzielten Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.50 (und nicht von lohnstatistischen Angaben) auszugehen. Bei vereinbarten 40 Stunden pro Woche und 47 Arbeitswochen im Jahr (4 Wochen Ferien und 5 Feiertage) entspreche dies Fr. 64'860.- im Jahr 1997 und ergebe für das Jahr 2005 hochgerechnet ein Einkommen von Fr. 71'484.26. 
5.2.2 Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (April 2000) laut Auszug aus dem individuellen Konto der AHV/IV (IK) bei der P.________ AG im Jahre 1994 ein Einkommen von Fr. 46'218.- erzielt, wobei sie damals angeblich ein Pensum von 75 % innegehabt habe. Gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1995 habe sie ab 1. Juni 1995 einen Basislohn von Fr. 4400.- erzielt. Laut Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1997 sei ein Stundenlohn von Fr. 27.55 vereinbart worden (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil Jahresendzulage und Firmenbeitrag an die Krankengeldversicherung; Fr. 34.50 inkl. Zulagen bei 40 Stunden pro Woche). Dabei handelte es sich jedoch um einen temporären Arbeitsvertrag für verschiedene zeitlich begrenzte Einsätze auf Abruf. Aufgrund der Angaben im IK wurde ein entsprechender Jahreslohn nie effektiv erzielt. 
5.2.3 Mit Blick auf die konkreten Umstände ist die vorinstanzliche Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf der Grundlage der LSE grundsätzlich nicht zu beanstanden. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 237 E. 3b S. 240). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. und Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007). Nach der Rechtsprechung dürfen aus der Art und Weise der beruflich-erwerblichen Entwicklung nach Eintritt des Invaliditätsfalles Rückschlüsse auf die ohne Gesundheitsschaden wahrscheinliche Einkommenserzielung gezogen werden (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03). 
5.2.4 Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, welche Gründe für die von ihr vorgenommene Zuordnung zum Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sprechen. Wie die Wahl der Tabelle beim statistischen Lohnvergleich als solches (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 104 lit. a OG). Die Beschwerdeführerin, welche nach dem Besuch der Primarschule in der Schweiz und der Sekundarschule in der Türkei keine spezielle Berufsausbildung genossen hatte, konnte sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der P.________ AG während eines Jahres firmenintern von der Hilfsarbeiterin zur Sachbearbeiterin weiterbilden und anschliessend während eines Jahres eine Abendhandelsschule besuchen. Die Tatsache der erfolgreichen Umschulung zur Treuhandsachbearbeiterin zeigt, dass sie über die Voraussetzungen verfügte, um ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch qualifiziertere Arbeiten zu verrichten. Unter diesen Umständen ist es geboten, sie der Kategorie Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verrichten. Für das Jahr 2004 entspricht dies im Bereich "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" Fr. 5285.- im Monat (TA7, Ziff. 23, LSE 04) und einem Jahreseinkommen von Fr. 66'115.- (12 x Fr. 5285.- x [41.7/40]). Wollte gleichwohl vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden, wäre den tatsächlichen Verhältnissen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes angemessen Rechnung zu tragen. 
6. 
6.1 Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2004 (Abschluss der Umschulung) auf Fr. 74'750.- (Fr. 5750.- x 13) festgesetzt. Sie ging dabei davon aus, dass das STS-Zertifikat Treuhandsachbearbeiterin kein eidgenössischer Abschluss ist, sondern die Sachkenntnisse in der Treuhandarbeit vertieft, die Versicherte damit etwas mehr als einen Sachbearbeiterlohn erzielen und somit zwischen Fr. 5500.- und Fr. 6000.- im Monat verdienen könnte. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. Ob es sich bei der Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiterin um eine leidensangepasste Arbeit handelt (woran namentlich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] in seiner Stellungnahme vom 11. September 2003 Zweifel hegte), wird sich erst nach Vorliegen der noch durchzuführenden Abklärungen zeigen. Erst wenn bekannt ist, welche Arten von Tätigkeiten, in welchem zeitlichen Umfang und allenfalls mit welchen Einschränkungen die Beschwerdeführerin verrichten kann, lässt sich beurteilen, welches Invalideneinkommen sie erzielen könnte, weshalb die Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann. 
6.2 Dies hat auch mit Blick auf den umstrittenen leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn zu gelten (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b S. 79), weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. 
6.3 Für den Einkommensvergleich sind sodann die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischen Grundlagen zu erheben sind und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Dem wird die Verwaltung bei der Durchführung des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen haben. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG) und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit er die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens betrifft. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 31. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Hofer