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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 640/02 
 
Urteil vom 6. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
H.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 16. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene H.________ war ab 1970 bei der Firma S.________ AG, Hoch- und Tiefbau, als Maurer/Bauarbeiter tätig. Weil die Firma in Nachlassstundung geriet, wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende Juni 1998 aufgelöst. Am 25. Februar 1999 meldete sich H.________ unter Hinweis auf ein seit März 1998 bestehendes lumboradikuläres senso-motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links mit/bei Spondylarthrosen und Einengung des Spinalkanals untere Lendenwirbelsäule (LWS), medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompromittierung, strumpfförmiger Hypästhesie des gesamten linken Beins, muskulärer Dysbalance bei Streckhaltung LWS und linksbetonter Skoliose sowie wegen chronischer Kopfschmerzen, arterieller Hypertonie und chronischer Prostatitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. Mai 1999 sowie Arztberichte von Dr. med. B.________, Rheumatologe im Medizinischen Zentrum Z.________, vom 11. Juni 1999, 14. März 2000 und 29. Juli 2000, ein Gutachten von Dr. med. L.________, Arzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. November 2000, sowie einen Bericht von Hausarzt Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli 2001 ein. Zudem zog sie in Anbetracht der vom Versicherten früher erlittenen Unfälle die Akten der Unfallversicherung bei und traf weitere erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie H.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. Januar 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 16. April 2002 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell eine polydisziplinäre Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) sowie die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalidenlohn beantragen. Mit nachträglicher Eingabe vom 20. September 2002 reicht er ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Psychiaters Dr. med. V.________ vom 16. September 2002 ein. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. 
 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tat-sächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
 
Das Gutachten von Dr. med. V.________ wurde unaufgefordert am 20. September 2002 und damit nach Ablauf der bis zum 18. September 2002 dauernden Beschwerdefrist eingereicht, ohne dass ein doppelter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin neue erhebliche Tatsachen enthalten sein sollen, die geeignet sind, die tatbeständliche Urteilsgrundlage zu verändern. Dass der Versicherte mehrere Unfälle erlitten sowie seinen Sohn im Krieg verloren hatte und dadurch eine psychische Belastungssituation entstand, war bereits im Verwaltungsverfahren bekannt. Die konsultierten Ärzte konnten jedoch keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Störung ausmachen (vgl. Erw. 3.2 hienach). Soweit Dr. med. V.________ teilweise abweichende Diagnosen stellt, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue Bewertung des im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten medizinischen Sachverhalts. Seine Ausführungen haben daher bei der Entscheidfindung im vorliegenden Fall ausser Acht zu bleiben. 
2. 
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. In Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 mit Hinweisen). 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung (hier: 10. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen das Ausmass dieser Einschränkung und deren Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht. 
3.1 Das kantonale Gericht hat unter Würdigung der medizinischen Unterlagen dargelegt, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Gesundheitszustand angepassten rückenschonenden Tätigkeit zu 62,5 % arbeitsfähig wäre. Dabei hat es sich insbesondere auf die Einschätzungen von Dr. med. B.________ (Bericht vom 11. Juni 1999), Dr. med. L.________ (Gutachten vom 29. November 2000) und Dr. med. E.________ (Bericht vom 4. Juli 2001) gestützt, die den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit übereinstimmend als zu 50 bis 75 % arbeitsfähig einschätzen. Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwände, wonach die psychischen Folgen der von ihm erlittenen Unfälle sowie die Leiden im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes im Jahre 1992 polydisziplinär hätten untersucht werden müssen und er jedenfalls vollständig arbeitsunfähig sei. 
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erweist sich der medizinische Sachverhalt angesichts der zahlreichen und umfassenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen als hinreichend abgeklärt. Hinsichtlich der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit vermitteln die Akten ein einheitliches und widerspruchsfreies Bild. Die beteiligten Ärzte halten übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, eine angepasste, rückenschonende Arbeit aber - etwa als Magaziner, im Gastgewerbe, in einer Gärtnerei, in der Landwirtschaft, in einer sitzenden Tätigkeit oder in einer wechselbelastenden (sitzenden/stehenden) Kontrollfunktion in der Industrie - mindestens zu 50 % ausführen könnte (Gutachten Dr. med. L.________ vom 29. November 2000; vgl. auch Arztbericht Dr. med. B.________ vom 11. Juni 1999 sowie Berichte der Klinik X.________ vom 16. März 1999 und der neurochirurgischen Abteilung des Spitals Q.________ vom 1./2. Dezember 1998). Hinsichtlich der von der IV-Stelle beigezogenen "Dokumentation über Arbeitsplätze" (DAP) äusserte sich Dr. med. L.________ am 16. Februar 2001 dahingehend, dass der Versicherte als Hilfsarbeiter/Montagehelfer (DAP Nr. 629) zu 50 % arbeitsfähig wäre und als Betriebsarbeiter/Bestücker Montage (DAP Nr. 3279) sowie als Hilfsarbeiter/Ersatzteillagerangestellter (DAP Nr. 4528) zu 50 bis 75 % arbeiten könnte. Dr. med. E.________ bestätigte diese Einschätzung mit Bericht vom 4. Juli 2001 und verneinte explizit, dass andere (internistische, psychische oder sonstige) Leiden als die festgestellten rheumatologischen Beschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die medizinischen Stellungnahmen beruhen auf eigenen Untersuchungen der jeweiligen Ärzte, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und leuchten in ihren Schlussfolgerungen ein, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (Erw. 2.1 hievor). Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr herangezogenen DAP-Arbeitsplätze von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 62,5 % ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden die erlittenen Unfälle bereits im Verwaltungsverfahren thematisiert und führten unter anderem dazu, dass die IV-Stelle die entsprechenden Akten der Unfallversicherung beizog. Zu einer psychiatrischen oder polydisziplinären Begutachtung bestand keine Veranlassung, zumal - wie bereits erwähnt - lediglich die umfassend abgeklärten rheumatologischen Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und die medizinischen Akten diesbezüglich eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erlauben (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). Auch zu weiteren beruflichen Abklärungen bestand somit kein Anlass. 
3.3 
3.3.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Verwaltung und Vorinstanz sind gestützt auf die aus ärztlicher Sicht am besten geeigneten DAP-Arbeitsplätze Nr. 4528 und 3279 von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 1686.- ausgegangen, woraus sich im Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von monatlich Fr. 4598.- ein Invaliditätsgrad von 63,34 % ergab. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht aller Umstände sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. 
3.3.2 Ob die beiden von der IV-Stelle herangezogenen Arbeitsplatzprofile eine zuverlässige und hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen, wie auch die Frage, ob das gestützt auf die DAP-Angaben ermittelte Invalideneinkommen um einen Leidensabzug zu kürzen ist (vgl. dazu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412), kann offen bleiben. Wie im Folgenden dargelegt wird, ergibt ein Vergleich mit den Lohnangaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 
3.3.3 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 beträgt der Zentralwert für die im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4268.- brutto. Angepasst an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 1999 (Nominallohnentwicklung: + 0,3%, betriebsübliche Wochenarbeitszeit: 41,8 Stunden; Die Volkswirtschaft 3/2003, S. 91 Tabelle B 10.2 und S. 90 Tabelle B 9.2) ergibt sich für das Invalideneinkommen ein - auf ein Arbeitspensum von 100 % bezogener - Betrag von monatlich Fr. 4473.-; unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten, mindestens 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein solcher von monatlich Fr. 2236.-. Billigt man dem Versicherten den maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzug von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) zu, resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 1677.-. Die von der IV-Stelle ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 1686.- zugesprochene halbe Invalidenrente trägt somit sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen ausreichend Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Alter beruft und daraus die Unzumutbarkeit der Eingliederung in den Arbeitsprozess ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass die IV nicht dafür einzustehen hat, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters (wie etwa auch wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten) keine entsprechende Arbeit findet. Zwar erlangen solche Faktoren bei der Prüfung der einem Versicherten in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeit durchaus Bedeutung, doch sind diese Aspekte keine zusätzlichen Umstände, welche neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug besteht damit kein Raum. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: