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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_373/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Savoldelli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ stammt aus der Türkei. Er reiste 1994 mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er dreimal wegen mehrerer Verkehrsdelikte (Fahren ohne Führerausweis, Verletzungen von einfachen bzw. groben Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch von einem Fahrzeug) verurteilt. Am 10. Juli 2009 wurde er zudem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Zur Zeit befindet er sich im Strafvollzug.  
 
1.2. Gestützt auf die Verurteilungen widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion (26. August 2013) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (24. März 2014) bestätigten in der Folge diesen Entscheid. Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.  
 
 
2.  
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist demnach ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 BGG). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der von der Vorinstanz angenommene Widerrufsgrund des Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Er macht aber geltend, die gegen ihn verfügte Massnahme sei unverhältnismässig.  
 
2.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.).  
Eine strenge Praxis gilt insbesondere bei Delikten gegen die körperliche Integrität; selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko muss in diesen Fällen nicht hingenommen werden (Urteil 2C_926/2011 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 130 II 176 E. 4.2- 4.4 S. 185 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527). Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 mit Hinweis). 
 
2.1.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 EMRK auf die gleichen Aspekte (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).  
 
2.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den genannten Aspekten angemessen Rechnung getragen, die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet und gegeneinander abgewogen.  
 
2.2.1. In Bezug auf die angeordnete Massnahme ging die Vorinstanz zu Recht von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse aus: Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende Straftaten begangen (vgl. auch Art. 123 Abs. 3 lit. a BV; zur Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung des AuG vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34) und hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Sein Verschulden und seine kriminelle Energie sind sehr erheblich, was sich in der ausserordentlich hohen Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausdrückt.  
Das Argument, wonach die seit der letzten Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten zu berücksichtigen seien, vermag nichts daran zu ändern. Eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Im Übrigen wird ein makelloses Verhalten im Strafvollzug rechtsprechungsgemäss erwartet (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.; Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.5). Angesichts dieser Rechtslage war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, eine aktuelle Einschätzung des Amts für Justizvollzug einzuholen. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz hat sich ebenso richtig mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Dauer seines Aufenthalts, Sprachen, Arbeits- und Berufserfahrung, familiäre Beziehungen usw.) auseinandergesetzt.  
Eine Rückkehr in sein Heimatland mag ihn hart treffen. Diese ist jedoch nicht unzumutbar. Dass er in der Türkei keine näheren Verwandten hat, ist nicht entscheidend. Er ist bald 30 Jahre alt und spricht die Sprache seiner Heimat, in welcher er bereits gelebt hatte und wohin er auch später gelegentlich zurückgekehrt ist. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung und die erworbenen Sprachkenntnisse werden ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit erleichtern. 
Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern und Schwester führen kann. Er ist freilich längst mündig, ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wird, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR i.S.  Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Eine besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen den Widerruf sprechen könnte, ist ebenso wenig ersichtlich bzw. belegt (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).  
 
3.  
 
3.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 BGG).  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli