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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_111/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederöst, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 26. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1983) reiste am 19. April 1993 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Am 21. Mai 1993 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. 
 
 A.________ trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 
 
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. August 2004 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar (mit einer Probezeit von zwei Jahren), verurteilt; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2008 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt; 
- mit Urteil vom 2. Juli 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2011 bezüglich des Schuldspruchs wegen Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug und Verletzung von Verkehrsregeln sowie in Bezug auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme in Rechtskraft erwachsen sei. Es verurteilte A.________ zudem wegen Gefährdung des Lebens und Angriffs und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 586 Tagen), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.--. 
 
B.  
 
 Am 10. Dezember 2008 hatte das Migrationsamt A.________ verwarnt und ihm schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. 
 
 Mit Verfügung vom 13. März 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, dieser habe die Schweiz bis zum 30. Mai 2014 zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2014 ab. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 26. November 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben; eventualiter sei er zu verwarnen. 
 
D.  
 
 Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 I 31). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird, grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht dagegen nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Hier beruft sich der Beschwerdeführer indes nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch, falls der Ausländer sich - wie im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2013) ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG hier ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.  
 
2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und das Urteil des EGMR  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und verletze Art. 96 AuG sowie seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). 
 
3.1. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder und die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen: Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil vom 13. Juni 2013 das Tatverschulden in Bezug auf das Hauptdelikt (Gefährdung des Lebens) als "noch leicht" bezeichnet. Dabei übersieht er jedoch einerseits, dass das Obergericht in Bezug auf die weiteren beurteilten Delikte sein Verschulden als "nicht mehr leicht" bezeichnet hat. Andererseits räumt er selber ein, dass der Verurteilung durch das Obergericht zum Teil Gewaltdelikte zugrunde liegen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II/6). In der Tat handelt es sich um teilweise schwer wiegende Straftaten: So hat der Beschwerdeführer u.a. eine durchgeladene und entsicherte Pistole auf einen Türsteher gerichtet (Gefährdung des Lebens und Drohung), eine Pistole und Munition ohne Berechtigung erworben und getragen (Vergehen gegen das Waffengesetz) und einen Geschädigten mit Faustschlägen und Fusstritten zusammen mit zwei weiteren Personen traktiert (Angriff). Dazu kommen zahlreiche SVG- und Betäubungsmitteldelikte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehlen vom 9. August 2004 bzw. vom 16. Oktober 2008 für diverse Delikte verurteilt worden ist und damit auch die am 10. Dezember 2008 ausgesprochene Verwarnung ihn nicht von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten vermochte. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Wegweisung einer ausländischen Person besteht, die Gewaltdelikte verübt hat. Ebenso zutreffend ist der Schluss, der Beschwerdeführer habe durch seine Delinquenz eine erhebliche Rücksichtslosigkeit und Geringschätzung zentraler Rechtsgüter offenbart.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat damit insgesamt das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als erheblich erachtet. Da weder das laufende Verfahren noch die Untersuchungshaft oder die ausgesprochene Verwarnung den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten konnten, besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.  
 
3.3. Im Übrigen stellen Gewaltdelikte eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz hat umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw. Beziehungsverhältnisse, Arbeitssituation, Resozialisierungschancen, Integration, finanzielle Lage, persönliches Umfeld) hat sie erkannt, dass für ihn die Rückkehr in seine Heimat auf Grund seiner langen Anwesenheit zwar mit einer grossen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden ist; insgesamt überwiege jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Diese verletze weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK.  
 
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Angesichts der Schwere und der Häufigkeit der begangenen Straftaten vermag dem Beschwerdeführer weder der Umstand zu helfen, dass er in der Schweiz aufgewachsen ist noch dass er hier sein gesamtes soziales Netz aufgebaut hat. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich eine Rückkehr in seine Heimat oder seine Integration dort nicht zumutbar wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kennt er den Kosovo von gelegentlichen Aufenthalten her, sind ihm Kultur und Gepflogenheiten der Heimat, wo er die ersten neun Lebensjahre verbracht hat, nach wie vor vertraut und spricht er neben Deutsch und Englisch auch Albanisch. Dass für ihn die Situation im Kosovo in ökonomischer Hinsicht allenfalls weniger günstig wäre als in der Schweiz, ist dabei nicht entscheidend.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer behauptet sodann einen Rechtsanspruch gestützt auf sein Privatleben (Art. 8 EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (Urteil des EGMR  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind (vgl. Urteil 2C_1229/2013 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens jedoch besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind hier indes nicht ersichtlich.  
 
3.7. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich sodann grundsätzlich auf die Kernfamilie, und damit auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; Urteil 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Beschwerde Nr. 1638/03, Rz. 62, mit Hinweisen). Ob sich der volljährige Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seinen Familienmitgliedern oder auf Grund über das übliche Mass hinausgehender Integration auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist fraglich, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, weil ein Eingriff gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) gerechtfertigt werden kann (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147), was vorliegend - wie dargelegt - der Fall ist. Analoges gilt im Übrigen für Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV.  
 
3.8. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er habe sich während 4 1/2 Jahren seit der letzten Straftat wohl verhalten, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich seit seiner Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht dies nicht zwingend gegen eine Rückfallgefahr, befand er sich doch in der strafrechtlichen Probezeit; zudem war das aufenthaltsrechtliche Widerrufsverfahren noch hängig.  
 
3.9. In Würdigung all dieser Umstände ist es dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG. Schliesslich würde unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftaten eine ausländerrechtliche Verwarnung keine geeignete Massnahme darstellen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer für dieses kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger