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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_237/2011 
 
Urteil vom 13. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ und X.________ (beide geb. 1964) heirateten im Jahr 2001. Sie wurden Eltern eines Sohnes (geb. Juli 2001). Auf gemeinsames Begehren der Parteien schied das Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 11. April 2007 die Ehe. Die elterliche Sorge über den Sohn teilte es der Mutter zu und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Es verpflichtete Y.________ zu einem Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.-- nebst allfälligen Zulagen. Sodann genehmigte das Gerichtspräsidium in Ziff. 6 des Scheidungsurteils die Scheidungskonvention der Ehegatten und erklärte diese zum Bestandteil des Urteilsdispositivs. 
In dieser Scheidungskonvention verpflichtete sich Y.________ zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an X.________ von monatlich Fr. 2'810.-- bis Juli 2017 sowie zur Zahlung der Hälfte seines allfällig erzielten Bonus bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- pro Jahr (Ziff. 5 Abs. 1 der Scheidungskonvention). Die Parteien vereinbarten zudem für den Fall, dass X.________ mehr als netto Fr. 2'500.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) verdienen sollte, die Hälfte des Mehrverdienstes rentenvermindernd zu berücksichtigen (Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention). 
Das Gerichtspräsidium entschied sodann über die weiteren vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Dieses Urteil blieb unangefochten. 
 
B. 
Am 4. April 2008 klagte Y.________ auf Abänderung des Scheidungsurteils. Soweit vorliegend massgebend, verlangte er in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 1 der Scheidungskonvention eine zeitlich abgestufte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie eine Herabsetzung des Anteils seiner geschiedenen Frau an seinen Bonuszahlungen. Er begründete seine Abänderungsanträge damit, dass er seit dem 11. Juni 2007 wieder verheiratet und aus dieser Ehe eine Tochter (geb. Januar 2008) hervorgegangen ist. Seine zweite Ehefrau (geb. 1974) stammt aus Rumänien und lebt seit dem 19. März 2007 definitiv in der Schweiz. X.________ beantragte die Abweisung der Abänderungsklage. 
Mit Urteil vom 10. Juni 2009 hiess das Bezirksgericht Aarau die Klage teilweise gut und setzte in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 1 der Scheidungskonvention (i.V.m. Ziff. 6 des Scheidungsurteils) die nachehelichen Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008 auf monatlich Fr. 1'850.-- und vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 auf Fr. 1'660.-- pro Monat herab. Im Übrigen (Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum von Februar 2009 bis Juli 2017 sowie Regelung betreffend Bonuszahlungen) wies es die Klage ab. 
 
C. 
Die von Y.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2010 ab. 
 
D. 
Dagegen gelangte Y.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Im Urteil vom 9. November 2010 (5A_241/2010) stellte das Bundesgericht fest, strittig sei einzig noch die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 sowie die Regelung betreffend Bonuszahlungen. Soweit es darauf eintrat, hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise (in Bezug auf die Abänderung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014) gut, hob den angefochtenen Entscheid in diesem Umfang auf und wies die Angelegenheit insofern zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
E. 
Das Obergericht des Kantons Aargau nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und hiess die Appellation von Y.________ mit Urteil vom 22. Februar 2011 teilweise gut. Es änderte die Ziff. 5 Abs. 1 der Scheidungskonvention (i.V.m. Ziff. 6 des Scheidungsurteils) ab, indem es die Unterhaltsbeiträge wie folgt herabsetzte: Für den Monat Februar 2009 auf Fr. 1'660.--, für die Zeit vom 1. März 2009 bis 30. September 2011 auf Fr. 1'600.-- pro Monat und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2014 auf monatlich Fr. 1'900.--. Es auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je hälftig und schlug die Parteikosten wett. 
 
F. 
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerde vom 29. März 2011 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids (Ziff. 1 der Begehren) und die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Abklärung und Beurteilung (Ziff. 2 der Begehren). Es sei das Existenzminimum der Beschwerdeführerin durch das Obergericht abzuklären (Ziff. 3 der Begehren) und danach die Appellation von Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) abzuweisen (Ziff. 4 der Begehren). Schliesslich sei von Amtes wegen Ziff. 6 des Scheidungsurteils i.V.m. mit Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention aufzuheben (Ziff. 5 der Begehren). 
Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Obergericht hat die Vorakten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. Der Beschwerdegegner verlangt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung des nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
1.2 
1.2.1 Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die Beschwerdeführerin darf sich deshalb nicht mit blossen Rückweisungs- oder Aufhebungsanträgen begnügen, sondern muss auch Anträge in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (dasselbe gilt, wenn zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird: Urteil 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme muss in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 f. S. 489 f.). Die Rechtsbegehren sind im Übrigen im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). 
1.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt (vgl. Lit. F oben) primär die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung, was sie in ihrer Beschwerde darlegt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daneben stellt sie eventualiter einen materiellen Antrag, der sinngemäss auf Abweisung der Abänderungsklage für den noch strittigen Zeitraum lautet. Diese Anträge erweisen sich insoweit als zulässig. 
1.2.3 Bei Ziff. 3 der Rechtsbegehren (auf Abklärung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin) handelt es sich nicht um einen eigenständigen Antrag, sondern um eine Begründung des Rückweisungsantrags. Darauf ist nicht einzutreten. 
1.3 
1.3.1 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. 
Die Begründung der Rückweisung legt den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung fest. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). 
1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt erstmals in ihrer Beschwerde vom 29. März 2011 den Antrag, es sei die Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention (i.V.m. Ziff. 6 des Scheidungsurteils) aufzuheben (Ziff. 5 der Begehren). Damit weitet sie nach dem Gesagten den von der Rückweisung erfassten Streitpunkt aus (vgl. auch Urteil 5A_393/2010 vom 9. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich (BGE 136 III 636 E. 2.2 S. 638) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 447 E. 2.1 S. 450). 
 
2. 
2.1 Das Obergericht gelangte im angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2011 zum Schluss, die Tochter aus der zweiten Ehe des Beschwerdegegners sei nunmehr drei Jahre alt, so dass seiner Ehefrau eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit insoweit mittlerweile als zumutbar erscheine. Für den Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse gewährte es der Ehefrau eine Frist bis Ende März 2011, die es sodann um sechs Monate (Zeit für die Arbeitssuche) erweiterte. 
Im Ergebnis hielt das Obergericht fest, der Ehefrau des Beschwerdegegners sei ab dem 1. Oktober 2011 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 40% zumutbar und rechnete ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'400.-- pro Monat an. 
 
2.2 Gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.7, in: FamPra.ch 2011 S. 198, wonach für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdegegners vergleichsweise auch die Situation der Beschwerdeführerin zu beachten ist) berücksichtigte das Obergericht auch die Situation der Beschwerdeführerin und legte dar, bei ihr sei im bundesgerichtlichen Urteil von einem Einkommen von Fr. 2'450.-- pro Monat bei einem Pensum von 50% ausgegangen worden. Eine Ausweitung dieser Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. 
 
2.3 Das Obergericht setzte im Ergebnis den Unterhaltsbeitrag für den Monat Februar 2009 auf Fr. 1'660.--, für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 30. September 2011 auf Fr. 1'600.-- pro Monat und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2014 auf Fr. 1'900.-- pro Monat herab. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wendet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 4.2 unten) sowie der nach ihrer Ansicht für nacheheliche Unterhaltsbeiträge anwendbaren Offizialmaxime (E. 4.3 unten) ein. Zudem erachtet sie den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag als unangemessen, insbesondere weil in tatsächlicher Hinsicht ihre Verhältnisse nicht abgeklärt worden seien (E. 5 unten). 
 
4. 
4.1 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Offizialmaxime stehen im Zusammenhang mit der Ziff. 6 des Scheidungsurteils i.V.m. Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention (vgl. Lit. A oben). Wie nachfolgend ersichtlich wird, erweisen sich diese Rügen als unzulässig beziehungsweise unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob sie im (zweiten) bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt noch vorgebracht werden können (vgl. E. 1.3 oben; Urteil 5A_393/2010 vom 9. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil das Obergericht nicht (von Amtes wegen) Ziff. 6 des Scheidungsurteils i.V.m. Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention geprüft und aufgehoben habe. 
4.2.2 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 136 V 351 E. 4.4 S. 356). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann die Begründungspflicht (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). 
4.2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde in einem Satz fest, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde verletzt. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sie als verletzt rügen möchte (insbesondere bemängelt sie nicht, vor dem Erlass des Entscheids des Obergerichts nicht erneut angehört worden zu sein; vgl. dazu BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.4 oben). 
4.3 
4.3.1 Im Zusammenhang mit der Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention (i.V.m. Ziff. 6 des Scheidungsurteils) wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht zudem eine Verletzung der Offizialmaxime vor, weil es die erwähnte Bestimmung nicht geprüft habe, obwohl es dazu von Amtes wegen auch ohne einen entsprechenden Antrag verpflichtet gewesen wäre. 
4.3.2 Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten wird nicht von der Offizialmaxime, sondern von der Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 129 III 417 E. 2.1.2 S. 420). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war damit das Obergericht nicht verpflichtet, Ziff. 6 des Scheidungsurteils i.V.m. Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention von sich aus zu überprüfen. Einen entsprechenden Eventualantrag auf Aufhebung dieser Bestimmung für den Fall der Gutheissung der Abänderungsklage des Beschwerdegegners hat die Beschwerdeführerin nie gestellt, was sie auch nicht behauptet. 
 
5. 
5.1 
5.1.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin die vom Obergericht herabgesetzten Unterhaltsbeiträge als unangemessen. 
5.1.2 Wie bei der Unterhaltsfestsetzung selbst ist das Gericht bei deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32). Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
5.2 
5.2.1 Eingangs ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards beziehungsweise der für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil zugrunde gelegenen Lebenshaltung. 
5.2.2 Diese Ausführungen sind unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die im Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei gegebenen Voraussetzungen einer Abänderung zugänglich (vgl. Art. 129 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105; Urteil 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 3.1 mit Hinweis). 
5.3 
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aufgrund der herabgesetzten Unterhaltsbeiträge sei sie gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Eine Erhöhung ihres Arbeitspensums hätte zur Folge, dass auch ihr Bedarf steigen würde (erhöhte Kosten für die Fremdbetreuung des Kindes). Aufgrund der Ziff. 6 des Scheidungsurteils i.V.m. Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention (ein Fr. 2'500.-- übersteigendes Einkommen wirkt zur Hälfte rentenvermindernd) müsse sie ihre Erwerbstätigkeit sogar erheblich erhöhen. 
Das Obergericht habe die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ebenso wenig untersucht wie eine allenfalls zwingend erfolgende Erhöhung ihres Bedarfs. Der Sachverhalt sei deshalb unvollständig festgestellt. Die herabgesetzten Unterhaltsbeiträge für den noch strittigen Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 würden sich insbesondere aus diesem Grund als "unangemessen" erweisen. 
5.4 
5.4.1 Ob der Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Einkommens zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage. Ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108). 
5.4.2 Im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Obergericht wie erwähnt (vgl. E. 2.2 oben) sehr wohl geprüft, ob der Beschwerdeführerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Es hat festgehalten, das vom Bundesgericht angerechnete Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'450.-- pro Monat entspreche einem Pensum von 50% und ein höheres Arbeitspensum und damit eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sei ihr angesichts der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn (geb. Juli 2001) zurzeit nicht zumutbar. 
Erachtete damit das Obergericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin über ein Pensum von 50% (und damit ein Einkommen von Fr. 2'450.-- pro Monat) nicht als zumutbar, erübrigte sich in tatsächlicher Hinsicht auch die Prüfung der Möglichkeit einer solchen Ausdehnung sowie einer allfälligen (mit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einhergehenden) Erhöhung des Bedarfs der Beschwerdeführerin. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit von vornherein als unbegründet. 
 
5.5 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich allgemein festhält, die herabgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2014 seien unangemessen, begründet sie dies nicht näher (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 5A_677/2010 vom 11. November 2010 E. 3.1). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass ihre Beschwerde von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 BGG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Bettler