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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_245/2020, 6B_246/2020  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_245/2020 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_246/2020 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord, Beweiswürdigung, Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Strafabteilung, 
vom 22. Januar 2020 (S 2019 30 / 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.A.________ und A.________ wird mit Anklage vom 18. August 2017 vorgeworfen, gemeinsam den Plan gefasst und umgesetzt zu haben, B.B.________, den Ehemann von B.A.________, zu töten, indem B.A.________ ihm heimlich das Schmerzmittel Paracetamol in möglichst hohen Dosen täglich verabreiche. B.B.________ war in schlechter körperlicher Verfassung und nahm das Medikament bereits wegen seiner Schmerzen ein. Nur weil die Staatsanwaltschaft den beiden auf die Schliche gekommen sei, habe er gerettet werden können. B.B.________ verstarb am 9. Dezember 2017 an einem akuten Herzversagen, das in keinem Zusammenhang mit der Einnahme von Paracetamol stand. 
 
B.   
Das Strafgericht des Kantons Zug fand B.A.________ am 11. Dezember 2017 des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte sie mit 11 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 295 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis 11. Dezember 2017). 
Es verurteilte gleichzeitig A.________ wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 13 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. 
Beide Beschuldigte erhoben Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. 
Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 29. Oktober 2018 die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes und verurteilte B.A.________ zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und A.________ zu 10 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen der übrigen Straftaten zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1323/2018 und 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 beide Beschwerden in Strafsachen gut und wies die Sache zur Ergänzung bzw. Erläuterung der beiden Haargutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 
 
C.   
Der Bereichsleiter Haaranalytik des IRMZ nahm im Zusatzgutachten vom 28. September 2019 die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens vom 1. Dezember 2016 und des Ergänzungsgutachtens 15. Mai 2017 vor. Das weitere Berufungsverfahren wurde mit Zustimmung der Parteien schriftlich geführt. 
Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 22. Januar 2020 die Teilrechtskraft des Urteils des Strafgerichts Zug vom 11. Dezember 2017 fest. 
Es verurteilte B.A.________ wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten (unter Anrechnung von 1067 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). 
Es verurteilte A.________ wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (unter Anrechnung von 774 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und bestätigte im Übrigen die bedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.-- für die übrigen rechtskräftigen Schuldsprüche (die Busse war ebenfalls in Rechtskraft erwachsen). 
 
D.   
B.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_246/2020), sie sei vom Vorwurf des versuchten Mordes freizusprechen, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_245/2020), das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, er freizusprechen oder eventualiter die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz motivierte die Sache beider Beschwerdeführenden bei der Neubeurteilung wie im Erstverfahren in einem Urteil. Die Beschwerdeverfahren 6B_246/2020 und 6B_245/2020 sind zu vereinigen (vgl. Urteil 6B_1323/2018 und 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1). 
 
2.   
Im Ersturteil hatte sich die Vorinstanz auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 1. Dezember 2016 gestützt, das den Konsum von Paracetamol durch den Verstorbenen in den vergangenen ca. 12 Monaten anhand der sichergestellten Proben von Brusthaar untersucht hatte, sowie auf ein Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2017, in welchem festgehalten worden war, dass für den Nachweis von Paracetamol in Haaren für diesen Fall eine spezielle Methode entwickelt worden sei. Das Bundesgericht kam im Rückweisungsentscheid vom 12. Juni 2019 zum Schluss, die Vorinstanz habe sich auf eine nicht schlüssige Expertise gestützt und auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen verzichtet (E. 3.6 und E. 3.7). 
Die Vorinstanz stellt dazu fest, das Bundesgericht habe ausgeführt, sie sei in Willkür verfallen, indem sie eine heimlich verabreichte Menge von 3'000 mg Paracetamol pro Tag gestützt auf die Gutachten des IRMZ als erwiesen zugrunde gelegt habe. Es bestünden namentlich an der Richtigkeit des Ergänzungsgutachtens Zweifel. Demnach seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu treffen, soweit es um die Frage gehe, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschuldigten mit der Ausführung der geplanten Tat begonnen hätten. Bei allen anderen Sachverhaltsfeststellungen würden die besagten Gutachten für die Beweisführung nicht herangezogen. Die Beschuldigten hätten sie vor Bundesgericht auch nicht gerügt. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220) könnten diese als verbindlich festgestellt auch der Neubeurteilung zugrunde gelegt werden (Urteil S. 9 f.). In den Beschwerden werden diese vorinstanzlichen Beurteilungsvoraussetzungen nicht in Frage gestellt. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das neue Haaranalyse-Zusatzgutachten sei gegen sie nicht verwendbar. Die Vorinstanz stelle willkürlich darauf ab. Nach diesem Gutachten gebe es keine direkte Korrelation zwischen Haarkonzentration und eingenommener Dosis (Urteil S. 25). Die Vorinstanz erwäge, wenn die Gutachten des IRMZ zu den Haaranalysen das Beweisergebnis stützen und nichts zu ändern vermögen würden, bleibe es gesamthaft betrachtet bei den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen. Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO bestünden keine (Urteil S. 26). Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese vorinstanzliche Vorgehensweise ein, wenn nun aber aufgrund des nicht verwendbaren Gutachtens keine Zweifel bestünden, stütze sich das Urteil auf ein nicht legitimes Sachverhaltsfundament. Die Proben seien vernichtet. Eine erneute Analyse lasse sich nicht mehr vornehmen. Weiter umschreibe die Vorinstanz den Deliktszeitraum anders als im ersten Urteil. Bei der verabreichten Menge gehe sie jetzt nicht mehr von 4 Gramm/Tag (wie in der Anklage), sondern 17 Tage lang von je 2 Gramm/Tag bzw. an anderer Stelle von 3 Gramm/Tag aus. Es wäre entscheidend, wie viele Gramm es gewesen wären, zumal letztlich die Schwelle des "Point-of-no-return" nicht überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin zitiert die Rechtsprechung zur freien Beweiswürdigung sowie zum  in dubio pro reo -Grundsatz (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.) und erklärt, in casu sei das Beweisergebnis höchst zweifelhaft. Es gebe nicht einmal Indizien, dass das im Chat-Verlauf Geschriebene auch tatsächlich in die Tat umgesetzt worden sei. Heutzutage werde viel geschrieben. Sie sei nach dem Grundsatz  in dubio pro reo freizusprechen.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe im Rückweisungsurteil das IRMZ-Gutachten als nicht verwendbar beurteilt. Im neuen Zusatzgutachten werde mehrmals festgehalten, dass direkte Korrelationen oder Rückrechnungen von Konzentrationswerten im Haar auf die eingenommene Dosis nicht möglich seien; eine zuverlässige Aussage sei nicht ableitbar. Die Vorinstanz stütze sich trotzdem zumindest indirekt darauf. Der Schluss, B.B.________ sei neben der selbst eingenommenen Menge zusätzlich Paracetamol verabreicht worden, mute willkürlich an. Nach der Vorinstanz werde das Beweisergebnis auch ohne Gutachten gestützt und bestünden keine Zweifel. Ein Nachweis einzig gestützt auf den Chat-Verlauf sei willkürlich und verletze den  in dubio pro reo -Grundsatz (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Es gehe nicht an, ohne Gutachten von einem Beweisergebnis zu sprechen. Der Beschwerdeführer verweist wie die Beschwerdeführerin weiter auf die unterschiedlichen Mengenangaben pro Tag (vgl. oben E. 3.1). Eine Verabreichung von 2 Gramm während 13 Tagen sei objektiv ungeeignet, einen vollendeten Mordversuch zu begründen. Zwar sei nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig (Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1). Vorliegend fehle es an solchen Indizien. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO habe das Gericht von der günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel bestünden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt seien. Nach der nicht mehr möglichen Berücksichtigung des IRMZ-Gutachtens fehle es an einem Beweis. Gestützt auf das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung und den Grundsatz  in dubio pro reo sei er freizusprechen.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 6. Februar 2018 sei B.B.________ am 9. Dezember 2017 an einem akuten Herzversagen verstorben; es bestünde "kein Zusammenhang zwischen einer akuten oder bereits länger zurückliegenden, übermässigen Einnahme von Paracetamol und dem Versterben" (Urteil S. 11). Sie habe im Ersturteil unangefochten und verbindlich festgestellt, dass die Beschuldigten den Tod weder herbeigeführt noch den Todeseintritt beschleunigt hätten. Es falle einzig eine versuchte Tötung in Betracht. Zu prüfen sei, ob den Beschuldigten ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden könne.  
Sie habe im Ersturteil festgestellt, dass der WhatsApp-Chat ernst gemeint gewesen sei und die Nachrichten die wahre Absicht enthalten sowie die tatsächlichen Handlungen wiedergegeben hätten. Die Beschuldigten hätten spätestens am 14. September 2015 den Tötungsentschluss durch heimliche Verabreichung von tödlichen Substanzen gefasst und diesen Entschluss immer wieder bestätigt. Sie hätten am 10. Mai 2016 nach Kenntnisnahme der schlechten Blutwerte im Wissen um eine unter den vorliegenden Umständen tödliche Wirkung von Paracetamol die Tat nun konkret geplant (Urteil S. 11 f.). Diese Sachverhaltsermittlung sei vor Bundesgericht unbestritten und damit verbindlich geblieben. Selbst wenn man den Beschuldigten folgend annehmen würde, dies sei nicht der Fall, würde dies nichts ändern. Sie brächten einzig vor, die Chat-Nachrichten seien nicht ernst gemeint gewesen. Diese These sei im Ersturteil verworfen worden und daran sei nach erneuter Prüfung festzuhalten. Gestützt hierauf sei direkter Tötungsvorsatz anzunehmen (Urteil S. 12). Die diesbezüglichen Feststellungen seien vor Bundesgericht nicht angefochten worden. Aber selbst bei erneuter Prüfung sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer aus Habgier und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hätten; ein weiteres niedriges Motiv liege darin, dass das Opfer ihnen lästig und unangenehm geworden sei (Urteil S. 13). 
Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genüge aber nicht. Gemäss Art. 22 StGB müsse der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen und damit seine Tatentschlossenheit manifestiert haben. Im Ersturteil sei festgestellt worden, die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann spätestens ab dem 17. Mai 2016 in Zypern und in der Schweiz heimlich Paracetamol verabreicht (Urteil S. 13 f. mit Angaben der Menge). Das sei aufgrund des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen mit Ausnahme der Feststellung, er habe durchschnittlich freiwillig 4'500 mg Paracetamol pro Woche bzw. 640 mg pro Tag konsumiert. Die Vorinstanz referiert anschliessend die umfangreichen WhatsApp-Nachrichten ab dem 10. Mai 2016. Die Beschuldigten behaupteten dagegen, diese seien nicht ernst gemeint gewesen. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis, es lägen keine Anhaltspunkte vor, die zur Annahme berechtigen würden, die WhatsApp-Nachrichten vom 10. bis 29. Mai 2016 seien nicht ernst gemeint gewesen. Auch der indirekte Beweis sei zulässig (Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2; Urteil S. 24). 
Die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehegatten spätestens ab dem 17. Mai 2016 bis zum 29. Mai 2016 heimlich paracetamolhaltige Medikamente, d.h vier Tabletten à je 500 mg Paracetamol pro Tag, verabreicht. Sie habe beabsichtigt, ihm möglichst hohe Dosen von mindestens vier Gramm täglich zu geben, was jedoch aufgrund des bitteren Geschmacks des Wirkstoffs gescheitert sei. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin mehrfach angespornt, ihrem Ehegatten mindestens vier bis acht Gramm täglich zu verabreichen und ihr angeboten, solche Medikamente nach Zypern zu schicken. Dieser Medikamentenkonsum sei bei einer vorbestehenden Leberschädigung - die der Ehemann aufgewiesen habe - tödlich, was die Beschwerdeführer gewusst hätten. Weiter hätten die Beschwerdeführer gewusst, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits freiwillig selbst Paracetamol einnehme. 
 
Aus den drei strittigen Gutachten ergäben sich keine Hinweise, welche gegen das soeben geschilderte Beweisergebnis sprechen würden. Das Zusatzgutachten vom 28. September 2019 sei transparent und schlüssig. Nach diesem Gutachten sei eine zuverlässige Aussage über die im Zeitraum von Mitte Mai 2016 bis Ende August 2016 konsumierte Paracetamol-Menge aus den Ergebnissen der Haaranalysen "nicht ableitbar"; zum einen gebe es keine direkte Korrelation und zum anderen könne der Zeitraum nicht separat mittels segmentierter Analyse untersucht werden, weil nur Brusthaar und nicht auch Kopfhaar zur Verfügung gestanden hätte. Die Vorinstanz folgert, der im Ersturteil rein mathematisch gestützt auf die Werte eines Vergleichsfalls ermittelte Konsum sei daher wissenschaftlich nicht korrekt. Andererseits habe der Sachverständige aber ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass eine Konzentration in der verbindlich festgestellten Grössenordnung bei der freiwilligen Einnahme von 640 mg Paracetamol täglich zu erwarten wäre. Diese freiwillig eingenommene Menge stehe im Widerspruch zu den haaranalytischen Befunden des IRMZ. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aussagen des Sachverständigen nicht zuverlässig sein sollten. Es ergebe sich aus den drei Gutachten zwar kein exakter Wert. Gleichwohl würden die Gutachten nichts zur Entlastung der Beschuldigten beitragen. Im Gegenteil stützten sie das bisherige Beweisergebnis, wonach B.B.________ neben dem freiwillig eingenommenen Paracetamol noch weitere Mengen dieses Wirkstoffs verabreicht worden seien (Urteil S. 26). 
Rechtlich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen mit dem eigentlichen tatbestandsmässigen Verhalten angefangen habe. Mit der heimlichen Gabe von Paracetamol habe sie den Tod ihres Ehemannes herbeiführen wollen. Sie habe damit den letzten entscheidenden Schritt gemacht (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer habe sie mehrmals angespornt, noch grössere Mengen zu verabreichen, und sich angeboten, paracetamolhaltige Medikamente nach Zypern zu schicken (Urteil S. 26). Die Beschuldigten seien als Mittäter zu qualifizieren (Urteil S. 29). 
 
3.3. In beiden Beschwerden wird im Wesentlichen gleichlautend geltend gemacht, auch das neue Ergänzungsgutachten sei nicht verwendbar. Ein Nachweis ohne Gutachten oder nur gestützt auf den WhatsApp-Chat-Verlauf sei nicht zulässig. Beide Beschuldigten seien  in dubio pro reo freizusprechen.  
 
3.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
3.3.2. Dabei kommt dem Grundsatz  in dubio pro reo in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156); insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349). Eine Prüfung auf Willkür hin bedeutet, dass das Bundesgericht einen Entscheid erst aufhebt, wenn er schlechterdings nicht zu vertreten ist, nicht schon wenn eine andere Entscheidung auch vertretbar wäre (Urteile 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Gutachten würdigt das Gericht grundsätzlich frei; es darf aber einerseits dennoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abrücken und muss Abweichungen begründen, während andererseits das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen sich als willkürlich erweisen kann (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).  
 
3.3.3. Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz  in dubio pro reo findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2; 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2).  
 
3.3.4. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt in der Regel der Beweis als erbracht, wenn die Behörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist, insbesondere wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337; Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.4).  
 
3.3.5. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). Es ist nicht gehalten, wie eine Erstinstanz alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn sie nicht gerügt sind, es sei denn die Rechtsverletzung liege geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1 und 2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).  
 
3.4. Das in beiden Beschwerden undifferenziert vorgetragene Hauptargument, das Zusatzgutachten sei nicht verwendbar, ist jedenfalls im vorinstanzlich berücksichtigten Umfang unbegründet. Indem die Vorinstanz zusammenfassend im Ergebnis festhält, "im Gegenteil würden sie [die Gutachten] das bisherige Beweisergebnis stützen" (Urteil S. 26), ist auf den Zusammenhang dieser Erwägung hinzuweisen: Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen des Sachverständigen nicht zuverlässig sein sollten. Zwar lasse sich aus den drei Gutachten kein exakter Wert ableiten (mangels direkter Korrelation zwischen der eingenommenen Menge und des im Haar festgestellten Wertes), gleichwohl würden die Gutachten nichts zur Entlastung beitragen. Im Gegenteil stützten sie das Beweisergebnis, wonach dem Opfer neben den freiwillig eingenommenen noch weitere Mengen des Wirkstoffs verabreicht worden seien. Dieser vorinstanzlichen Annahme liegt die Aussage des Sachverständigen zugrunde, es sei "unwahrscheinlich", dass nach der verbindlich festgestellten, freiwillig eingenommenen Menge eine Konzentration Paracetamol der festgestellten Grössenordnung zu erwarten wäre, nämlich ein Wert "im obersten Prozent" aller im Labor des IRMZ bestimmten Werte; unter Einbezug von Vergleichsangaben und Werten in der Fachliteratur, über welche das IRMZ verfüge (Urteil S. 26; oben E. 3.2, zweitletzter Absatz). Die Vorinstanz schliesst nicht gleichsam in einem Fehlschluss ex negativo auf einen positiven Befund, sondern folgert gestützt auf diese konkrete Angabe ("unwahrscheinlich"), die Gutachten "stützten" das Beweisergebnis einer zusätzlichen unfreiwilligen Einnahme. Die Vorinstanz geht damit nicht unbeirrt sogar von einer Beweislastumkehr aus, einem weiteren Schritt hin zur Schuldvermutung, wie die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 4), sondern würdigt die Aussage des Sachverständigen im beweisrechtlichen Indizien-Zusammenhang. Das Beweisergebnis erscheint weder höchst zweifelhaft (oben E. 3.1.1) noch mutet der Schluss willkürlich an, B.B.________ sei neben der selbst eingenommenen Menge zusätzlich Paracetamol durch die Beschwerdeführerin verabreicht worden.  
Angesichts der eingehenden vorinstanzlichen Würdigung der WhatsApp-Chats kann mit dem Hinweis, diese Nachrichten seien nicht ernst gemeint, ebenfalls keine Willkür begründet werden. Diese Chat-Nachrichten, wie die vorinstanzlich festgestellte Motivationslage der Beschuldigten, bilden verwertbare Aussagen und Indizien. Insgesamt liegt eine Beweislage vor, die weder unter Verletzung von Vorschriften zur willkürfreien Beweiswürdigung (Art. 9 BV; Art. 10 Abs. 3 StPO) noch in Verletzung oder Verkennung der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ermittelt wurde. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes  in dubio pro reo weder in seinem Aspekt als Beweiswürdigungs- wie in jenem der Beweislastmaxime eine Bundesrechtsverletzung erkennbar. Die angesichts der fehlenden "topischen" Auseinandersetzung mit den angefochtenen Erwägungen  (vgl. Urteile 6B_314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4) als weitgehend appellatorisch zu wertenden Beschwerdevorbringen genügen den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht und sind überdies nicht geeignet, die vorinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, soweit der Sachverhalt nicht ohnehin bereits verbindlich festlag (oben E. 2). Es bestehen keine "unüberwindlichen Zweifel" an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (oben E. 3.3.1).  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Vorinstanz lasse sich die von B.B.________ konsumierte Paracetamol-Menge nicht eruieren. Insofern könne nicht von einem Versuch ausgegangen werden; weder von einem tauglichen noch von einem untauglichen, zumal letzten Endes der "Point-of-no-return" nicht überschritten worden sei. Es sei beim "Schreiben" geblieben, welches notabene nicht ernst gemeint gewesen sei (Beschwerde S. 7). Auch der Beschwerdeführer geht sinngemäss von einem untauglichen Versuch aus (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). 
Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, ist es nicht beim "Schreiben" (der Chats) geblieben. Nach dem Beweisergebnis war neben der selbst eingenommenen Menge zusätzlich Paracetamol durch die Beschwerdeführerin verabreicht worden (oben E. 3.4). Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere (bzgl. "nicht eruieren") auf das Urteil S. 26, E. 4.8.3: Nach dieser zusammenfassenden Erwägung liess sich zwar kein exakter Wert der eingenommenen Menge feststellen, wohl aber, dass neben den freiwillig eingenommenen noch weitere Mengen dieses Wirkstoffs verabreicht wurden (oben E. 3.2, zweitletzter Absatz in fine, Zitierung des Urteils S. 26). Die Vorinstanz prüft die materiellrechtliche Versuchsfrage ausführlich (Urteil S. 27 ff.). Sie stellt dazu fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die beabsichtigte Dosierung zu verabreichen, und die Beschuldigten hätten gewusst, dass sie das Paracetamol über eine längere Zeit verabreichen müssten, bis die tödliche Wirkung eintrete. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 29. Mai 2016 noch nicht alles getan, was ihrer Ansicht nach (mithin nach ihrem Tatplan) nötig gewesen sei, um den Tod herbeizuführen. Von einem Rücktritt (Art. 23 StGB) könne nicht gesprochen werden. Es sei von einem unvollendeten tauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen. 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. "Ihre Tathandlungen zielten gerade auf die Tötung von B.B.________ sel. ab" (Urteil S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der subjektive Tatbestand ist ebenso erstellt wie der Beginn der Tatausführung (der letzte entscheidende Schritt; oben E. 3.2 in fine) durch die tatsächliche Verabreichung des zusätzlichen Paracetamols an B.B.________, der bereits an einer Leberschädigung litt, was die beiden Mittäter wussten. Bei dieser konstitutionellen Prädisposition können schon geringere Dosen toxisch werden. Angesichts des bestehenden Leberschadens wurde eine Verabreichung über längere Zeit hinweg im Gutachten des IRMZ vom 9. August 2016 als akut gesundheitsgefährdend eingestuft (Urteil S. 28, 33). Die Vorinstanz verneint einen untauglichen Versuch (BGE 140 IV 150 E. 3.5) und damit eine Straflosigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB zu Recht. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in der Strafzumessung zugunsten der Beschwerdeführer davon ausgeht, es habe noch viel gefehlt, bis B.B.________ gestorben wäre (vgl. Urteil S. 33). Dass die Beschwerdeführer hingegen mit der Ausführung ihres Tatplanes begonnen hatten, lässt sich nicht bestreiten. 
 
5.   
Beide Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) sind wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Bedürftigkeit lässt sich annehmen, sodass praxisgemäss die ihnen aufzuerlegenden Gerichtskosten herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 6B_246/2020 und 6B_245/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche beider Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw