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«AZA» 
U 185/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2000 
 
in Sachen 
D.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Die 1949 geborene D.________ war seit dem 2. November 1987 beim Restaurant Y.________ als Buffetangestellte tätig und damit bei der Zürich VersicherungsGesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 21. April 1990 kollidierte D.________ als Velofahrerin mit einem Personenwagen und erlitt dabei eine intraartikuläre Tibiaplateau-Fraktur des rechten Knies. 
 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 sprach die Zürich D.________ aufgrund einer Integritätseinbusse von 13,33 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'880.- zu. Mit Einspracheentscheid vom 21. April 1993 bemass die Versicherung den Integritätsschaden auf 16,66 %, lehnte aber gleichzeitig die Zusprache einer höheren Integritätsentschädigung sowie der beantragten 30 %igen Invalidenrente ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. April 1994 ab. 
Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. I.________ vom 18. Juli 1994 betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprach die Zürich D.________ mit Verfügung vom 11. Juli 1995 eine erhöhte Integritätsentschädigung von Fr. 16'320.- bei einem Integritätsschaden von 20 % zu. Gleichzeitig anerkannte sie einen Rentenanspruch der Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 22 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Zürich nach Androhung einer reformatio in peius mit Einspracheentscheid vom 5. August 1996 ab und stellte fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 
 
B.- D.________ liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine UnfallInvalidenrente von 50 % zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ wiederum die Zusprechung einer Invalidenrente von 50 %, eventuell die Begutachtung durch eine neutrale medizinische Fachstelle beantragen. 
 
Die Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernisse des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung von psychischen Gesundheitsstörungen nach Unfällen einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 135 Erw. 4b ff.) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG). 
 
2.- Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte zu Recht zum Schluss gekommen, dass die physischen und psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. April 1990 aufweisen, dass aber der adäquate Kausalzusammenhang bezüglich der psychischen Störungen nach den Kriterien des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für Unfälle im mittleren Bereich, zu welchen das vorgefallene Ereignis unbestrittenermassen zählt, zu verneinen ist. Was die für die Bemessung des Invaliditätsgrades zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. August 1996 anbelangt, hat das kantonale Gericht die psychischen Beeinträchtigungen somit korrekterweise nicht mitberücksichtigt und ausführlich aufgezeigt, weshalb es diesbezüglich auf die Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 18. Juli 1994, nicht aber auf die Berichte des Dr. med. D.________ vom 23. September 1993, 10. Oktober 1994 und 31. Juli 1995 abgestellt hat. Es ist demzufolge von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sitzende respektive teils sitzende/ teils stehende Tätigkeiten auszugehen. Zuzustimmen ist sodann auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Berufswechsel zumutbar ist. 
 
3.- Beim für die Festlegung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich ist die Unfallversicherung - bei einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 39'650.- - von einem gestützt auf Arbeitsplatzabklärungen im Grossraum Zürich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 40'933.- ausgegangen und hat das Vorliegen einer Erwerbseinbusse verneint. Das kantonale Gericht hat dieses Vorgehen und das daraus resultierende Ergebnis bestätigt. 
 
a) Was das Valideneinkommen anbelangt, hat die Versicherung dem Einkommensvergleich zu Recht das von der Arbeitgeberin am 6. Januar 1994 bestätigte Jahreseinkommen 1993 von Fr. 39'650.- zu Grunde gelegt. 
 
b) Die Abklärungen für das Invalideneinkommen sodann erfolgten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen im Grossraum Zürich unter Schilderung der Situation der Beschwerdeführerin. Der Tätigkeitsbereich umfasst dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende, vorwiegend sitzend auszuführende einfache manuelle Tätigkeiten, Anlerntätigkeiten als Näherin oder Kassiererin. Das Ergebnis des Einkommensvergleichs schliesst die Zusprechung einer Rente aus. Daran würde auch die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten nichts ändern. Würde das Invalideneinkommen nämlich anhand der zu diesem Zweck praxisgemäss beigezogenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, 1994, Tabelle TA 5.1.1) berechnet, ergäbe dies, ausgehend vom Medianwert einen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in der Nordostschweiz von Fr. 3510.-. Unter Hochrechnung von 40 auf die betriebsüblichen 41,9 Wochenstunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994 S. 42) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1993 auf 1994 von 1,5 % (Die Volkswirtschaft, 2000 Heft 2, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) resultiert für 1993 ein Jahreseinkommen von Fr. 43'469.-. Wird vorliegend dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die auch bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), mit einem angemessenen Abzug von 10 % Rechnung getragen, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 39'122.- und somit ein Invaliditätsgrad von 1,3 %. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ist demzufolge zu Recht verneint worden. 
 
4.- An diesem Ergebnis vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, zumal sie keine neuen oder bisher unberücksichtigten Anhaltspunkte erwähnen, welche die sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Frage stellen könnten. Insbesondere erscheint auch der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, weshalb sich die eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen erübrigen. Was eine angedeutete Verschlimmerung der Beschwerden anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre. Die im Einspracheverfahren angedrohte und im Entscheid vom 5. August 1996 vorgenommene reformatio in peius sodann kann weder verfahrens- noch materiellrechtlich beanstandet werden. Die unterschiedliche Höhe des Invaliditätsgrades im Unfallversicherungs- und Invalidenversicherungsverfahrens schliesslich ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt - daraus, dass im Rahmen der Invalidenversicherung auch unfallfremde Faktoren, namentlich die nicht adäquatkausalen psychischen Beschwerden, mitberücksichtigt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: