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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_211/2007 
 
Urteil vom 19. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
L.________, 1967, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 15. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1967, arbeitete von Januar 1990 bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle (infolge Umstrukturierung) Ende Mai 2002 in der Firma X.________ AG als Lagermitarbeiter, zwischen April 1998 und Oktober 2001 als Lagerchef (letzter Arbeitstag: 29. Mai 2002). Dadurch war er bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend Stiftung) obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Am 19. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 12. Januar 2004 sprach ihm die IV-Stelle Zug ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie von einer seit 13. August 2002 dauernd bestehenden erheblichen Einschränkung in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit aus. Da damit der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma X._______ AG und nach Verstreichen der Nachdeckungsfrist erfolgt sei, lehnte es die Stiftung gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle ab, L.________ eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu gewähren. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die von L.________ am 17. Februar 2006 gegen die Stiftung eingereichte Klage auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab 1. September 2002 mit Entscheid vom 15. März 2007 ab. 
C. 
L.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 1862.65 pro Monat, zuzüglich Zins seit 1. September 2002, auszurichten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Dies hängt entscheidend von der Frage ab, wann die für die Entstehung des Invalidenleistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 
2.2 Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zu ergänzen ist, dass rechtsprechungsgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe gebunden sind, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Einspracheverfahren angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich - wie im hier zu beurteilenden Fall - darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat nicht unter dem in E. 2.2 dargelegten eingeschränkten Blickwinkel geprüft, ob der von der IV-Stelle auf den 13. August 2002 festgestellte Beginn der Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unhaltbar erscheine, sondern vielmehr frei geprüft, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts infolge der dargestellten Bindungswirkung bzw. bereits aufgrund von Art. 105 BGG (siehe E. 1) auf die Frage beschränkt ist, ob die Feststellung der IV-Stelle bzw. der Vorinstanz zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sei oder nicht. 
3.2 Der Beschwerdeführer war laut vorinstanzlicher Feststellung vom 3. November 2001 bis 31. Mai 2002, von kurzen Ausnahmen abgesehen, in der Firma mit voller Leistung tätig; eine relevante ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit sei erst am 13. August 2002 eingetreten. Angesichts der Rechtsprechung, die einerseits für die Haftungsbegründung der zeitlich zuständigen Vorsorgeeinrichtung Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf das versicherte Arbeitsverhältnis verlangt (z.B. Urteil L. vom 24. April 2007, I 687/06 E. 5.1 mit Hinweisen), und die anderseits bereits eine sechsmonatige (SZS 2002 S. 153) oder eine viermonatige (B 100/05 vom 8. Februar 2006, E. 3.2) Zeitspanne voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als den geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (vgl. hiezu BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa/bb S. 117 f.) unterbrechend anerkannte, kann von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht die Rede sein. Dass sich der Beschwerdeführer angeblich wegen der Aussicht auf eine Durchhalteprämie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. Mai 2002) besonders angestrengt haben soll, ändert nichts daran, dass er bis Ende Mai 2002 tatsächlich eine ungeschmälerte Arbeitsleistung erbracht hat und auch anschliessend während mehr als zwei weiteren Monaten arbeitsfähig blieb. 
3.3 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen sind tatsächlicher Natur und lassen unberücksichtigt, dass die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts wesentlich eingeschränkt ist. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. 
3.4 Dass die Vorinstanz bei dieser klaren Sach- und Rechtslage auf die Erhebung weiterer Beweismittel, insbesondere die Befragung der Hausärztin, verzichtet hat, ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) nicht zu beanstanden. 
3.5 Bleibt somit die Beschwerdegegnerin an die Feststellung des Organs der Invalidenversicherung gebunden, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei am 13. August 2002 eingetreten, entfällt die Leistungspflicht der Stiftung ohne weiteres, war doch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr bei ihr obligatorisch berufsvorsorgeversichert und war auch die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG abgelaufen. 
4. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit verweigert. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils könnte auch auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung bezogen werden. Da die Beschwerde diesbezüglich jedoch keine Begründung enthält, ist darauf nicht näher einzugehen. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: