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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 111/02 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Personalvorsorge-Stiftung S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Ulrich Glättli, Martin Disteli-Strasse 9, 4601 Olten, 
 
gegen 
 
M.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1954 geborene M.________ war ab Juli 1996 in der Firma S.________ & Cie. AG als angelernter Baufacharbeiter (Kranführer) angestellt und durch deren Personalvorsorge-Stiftung berufsvorsorgeversichert. Am 20. März 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall, worauf am 25. März 1997 Kopf- und Nackenschmerzen, später auch Rückenbeschwerden und Schwindelgefühle einsetzten. Der am 9. April 1997 erstmals konsultierte Hausarzt Dr. med. H.________ diagnostizierte eine Lendenwirbelsäulen- sowie Schädelkontusion mit Verdacht auf eine Commotio cerebri und bescheinigte ab sofort volle Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 1. Mai 1997). Am 12. Mai 1997 nahm M.________ die Arbeit wieder auf, erhielt jedoch gleichentags die Kündigung per 30. Juni 1997 "infolge Mitarbeiterabbau" und wurde bis zur Auflösung der Arbeitsverhältnisses freigestellt. In der Folge meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und blieb - abgesehen von einem vom 1. bis 17. Oktober 1997 dauernden Einsatz in der Firma Y.________ - stellenlos. 
A.b Nach weiteren Konsultationen des Hausarztes liess M.________ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Juni 1997 unter Hinweis auf erneut starke Rückenbeschwerden einen Rückfall zum Unfall vom 20. März 1997 melden. Gestützt auf die Berichte der Dres. med. K.________ und A.________, Orthopädische Klinik am Spital X.________, vom 26. Juni 1997 und vom 28. Juli 1997, der Dres. med. R.________ und N.________, Orthopädische Klinik am Spital X.________, vom 26. November 1997, des Dr. med. H.________ vom 7. Januar und 27. Februar 1998 und insbesondere die abschliessende Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 13. März 1998 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die im Juni 1997 gemeldeten Beschwerden mangels Unfallkausalität. Daran hielt sie - unter Berücksichtigung der zusätzlich eingeholten medizinischen Beurteilung des Dr. med. E.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 11. Mai 1998 - mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 1998 fest. Dagegen liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 21. Oktober 1998) und letztinstanzlich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 21. Oktober 2003) erfolglos Beschwerde erheben. 
A.c Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Juli 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau M.________ - gestützt auf das vom Versicherten veranlasste Gutachten des Dr. med. J.________, Chefarzt Neurologie und Neurorehabilitation, und der Frau Dr. phil. G.________, leitende Neuropsychologin SVKP, Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.________, vom 21. Oktober 1998 sowie den Zusatzbericht vom 17. Dezember 1998 - rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (unangefochten gebliebene Verfügung vom 30. Juli 1999). 
B. 
Nachdem es die Personalvorsorge-Stiftung S.________ unter Hinweis auf das noch laufende Unfallversicherungsverfahren unterlassen hatte, über den im Jahre 1999 wiederholt geltend gemachten Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu befinden, liess M.________ am 22. März 2000 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Personalvorsorge-Stiftung S.________ sei zu verpflichten, ihm seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses sistierte das Verfahren bis zum damals noch hängigen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Leistungen der Unfallversicherung, hob die Sistierung jedoch mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2002 in dem Sinne auf, dass über den Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen Minimalleistungen der beruflichen Vorsorge ein Teilentscheid gefällt werde; hinsichtlich der weitergehenden reglementarischen Leistungen der Personalvorsorgeeinrichtung bleibe das Verfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Unfallversicherung sistiert. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in der Folge die Personalvorsorge-Stiftung S.________, M.________ eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 9954 für die Zeit von 1. April 1998 bis 31. Dezember 2001 und von Fr. 10'292.45 ab 1. Januar 2002 sowie zwei Zusatzrenten (zuzüglich Verzugszinsen ab 22. März 2000) auszurichten (Entscheid vom 23. Oktober 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Personalvorsorge-Stiftung S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage vom 22. März 2000 abzuweisen. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Streitigkeit betreffend den Anspruch des Beschwerdegegners auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, hängt die - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestrittene - grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich hier zu beurteilenden Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge davon ab, ob der Beschwerdegegner zu mindestens 50 % invalid ist und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in den Zeitraum von Juli 1996 bis Ende Juli 1997 fällt, in welchem er - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bei der Personalvorsorge-Stiftung S.________ versichert war (vgl. Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht zudem die Rechtsprechung zum Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. SZS 2003 S. 521) und nachfolgender Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Bezüglich der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges ist zu präzisieren, dass eine solche praxisgemäss nicht bereits dann angenommen werden darf, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. AS 2003 S. 3859 ff.) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; siehe auch SZS 2003 S. 509). 
2.2.2 Mit Blick auf invalidisierende psychische Gesundheitsschäden fehlt es am erforderlichen sachlichen Konnex, wenn die während eines Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens erfolgte, die spätere Invalidität hingegen Folge eines psychischen Leidens war und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Wechselwirkung der beiden Erkrankungen ergeben (SZS 2003 S. 361; vgl. auch SZS 2003 S. 45, S. 438). Im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem entschieden, dass die dadurch bewirkte Leistungseinbusse des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung treten und vom Arbeitgeber bemerkt werden muss. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SZS 2003 S. 434). 
Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem infolge Krankheit oder Unfall eingetretenen (psychischen und/oder körperlichen) Gesundheitsschaden, welcher während eines bestimmten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt und der späteren (invalidisierenden) Verschlimmerung des Leidens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 f. Erw. 5b). 
2.2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) - ausgewiesen sein. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b und 5b [Auszug in: TrEx 2002, S. 295 f.]; vgl. auch SZS 2003, S. 438 und S. 504). 
2.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, sofern sie vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen und soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23 Erw. 2.1). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 ff.). Lediglich dann, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält, ja sich darauf abstützt, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (ausführlich dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004 [B 63/03], Erw. 3.1, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Hinsichtlich der - von der Beschwerdeführerin bestrittenen - Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung des Invaliditätsgrades und insbesondere des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Personalvorsorge-Stiftung S._________ weder in das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen noch ihr die Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Juli 1999 eröffnet worden ist. Der Lebensversicherungsgesellschaft P.________, welche mit der Beschwerdeführerin einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ist die IV-Verfügung zwar zugestellt worden; auch die Versicherungsgesellschaft ist indessen im IV-Vorbescheidverfahren nicht formell zur Stellungnahme eingeladen worden. Nach der in BGE 129 V 73 ff. dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2.3 hievor) entfaltet der IV-Entscheid daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen - aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den daraus fliessenden Mitwirkungsrechten - keine Bindungswirkung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; die unter vorangehender Erw. 2.3 in fine erwähnte Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen, nachdem sich bis zum vorinstanzlichen Klageverfahren weder die Vorsorgeeinrichtung noch die Lebensversicherungsgesellschaft P.________ zum materiellrechtlichen Bestand des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente sowie zur diesbezüglichen Bindungswirkung des IV-Entscheids geäussert haben. 
3.2 An der fehlenden Verbindlichkeit des Beschlusses der IV-Organe und demzufolge freien, nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkten Prüfung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität und dem Zeitpunkt des Eintritts des hierfür ursächlichen Gesundheitsschadens mit daraus resultierender Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ändert nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben des Anwalts des Versicherten vom 9. August 1999 - mithin zu Beginn der Rechtsmittelfrist - in den Besitz einer Kopie der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999 gelangt war, ohne daraufhin von dem ihr zustehenden selbstständigen Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die Kenntnisnahme von der IV-Verfügung während der Rechtsmittelfrist und die damit offen stehende Beschwerdemöglichkeit vermag - ebenso wenig wie das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 75 Erw. 4.1) - den Mangel im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen. 
4. 
4.1 Die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur späteren Invalidität (vgl. Erw. 2 hievor) stellt sich überhaupt nur dann, wenn ein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad erstellt ist (vgl. Erw. 2.1 hievor). Dabei ist mangels abweichender Bestimmungen im Reglement der Personalvorsorge-Stiftung S.________ vom Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung auszugehen. 
4.2 Die Vorinstanz geht - mit der IV-Stelle - gestützt auf das als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 und den von der IV-Stelle hierzu veranlassten Zusatzbericht des Dr. med. J.________ vom 17. Dezember 1998 von einer seit 10. April 1997 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und daraus resultierender 100%iger Invalidität ab 1. April 1998 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) aus. Dabei wird angenommen, dass das invalidisierende, multiple Beschwerdebild des Versicherten - gemäss Gutachten der Rheumaklinik V.________ seit April 1997 bestehende Kopfschmerzen mit Schwindel und im Vordergrund stehende Rückenbeschwerden sowie aktuell subjektiv deutliche Höreinbussen, linksbetontes Summen in den Ohren, erhöhte Lärmempfindlichkeit, öfters plötzlich aufsteigendes fieberartiges Hitzegefühl, stark erhöhte Nervosität, abnorme Müdigkeit, gelegentlich schmerzbedingte Schlafstörungen, hohe Wetterfühligkeit, häufige Vergesslichkeit, massiver Initiativverlust und deutlicher sozialer Rückzug - von Anfang an psychischer Genese war. 
4.3 Das Bestehen einer psychisch bedingten, 100%igen Invalidität ab 1. April 1998 (nach vorausgegangener 100%iger Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres) findet in den Akten keine hinreichende Stütze. 
4.3.1 Im Gutachten der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 sowie im Zusatzbericht vom 17. Dezember 1998 wird festgestellt, im Zeitpunkt der konsiliarischen neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung am 1. Oktober 1998 und seither sei der Versicherte infolge massiv eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit aus klinisch-psychologischer Sicht "vorläufig" bzw. "zur Zeit" generell nicht arbeitsfähig; der Leidensdruck sei enorm und die reaktive Depression manifest. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdegegner angegebenen Beschwerden zwischenzeitlich chronifiziert und teilweise psychisch fixiert haben. An eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei erst nach einer psychischen Stabilisierung (vorrangig mittels Psychotherapie) zu denken, und erst dann könnten "mit Hilfe des betreuenden Psychiaters" verbindliche Aussagen über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Kranführer oder in einer anderen Tätigkeit gemacht werden. 
4.3.2 Im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom 30. Juli 1999, auf welche die Vorinstanz sich massgeblich stützt, war noch keine konsequente Psychotherapie durchgeführt worden; insbesondere aber lagen weder eine klare Diagnose eines Facharztes der Psychiatrie noch fachmedizinische Angaben über die (natürlichen) Ursachen des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Damit aber fehlte es an wesentlichen Sachverhaltselementen, um - wie Vorinstanz und IV-Stelle - auf eine vollständige Invalidität aus psychischen Gründen schliessen zu können. Die vom Neurologen Dr. med. J.________ und der Neuropsychologin Frau Dr. phil. G.________ - mithin keiner Fachärztin der Psychiatrie/Psychotherapie - im Gutachten vom 21. Oktober 1998 als Ursache der "vorläufig" 100%igen Arbeitsunfähigkeit angegebene "massiv eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit" und der Hinweis auf den "enormen Leidensdruck", die massive Beeinträchtigung der Lebensqualität, die dysphorische Stimmungslage mit "wahrscheinlich reaktiver Depression" sowie eine affektive Labilität allein vermögen - aus rechtlicher Sicht - die Annahme einer psychisch bedingten vollen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nicht zu begründen (vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw. 2.2; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Unklar bleibt namentlich, ob sich die festgestellten Leiden bzw. die "psychische Fixierung" des Beschwerdekomplexes zu einem diagnostisch benennbaren psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verdichtet haben oder einzig unmittelbarer Ausdruck einer psychosozialen oder soziokulturellen und damit - für sich allein betrachtet - invaliditätsfremden Belastungssituation sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a); zudem fehlte es zum Verfügungszeitpunkt an nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben darüber, weshalb es dem Beschwerdegegner nicht möglich und zumutbar sein sollte, seine von orthopädischer Seite damals einhellig bejahte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten längerfristig (vgl. Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) trotz seiner psychischen Leiden zumindest teilweise erwerblich zu verwerten. Bereits aus diesen Gründen sind ergänzende (psychiatrische) Abklärungen angezeigt. 
5. 
5.1 Die zu veranlassende Begutachtung (Erw. 4 hievor) hat sich im Falle der Anerkennung eines krankheitswertigen psychischen Leidens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch zur Frage des Zeitpunkts zu äussern, in welchem dieser Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eingetreten ist, sowie dazu, ob er im Sinne natürlicher Kausalität auf den Unfall vom 20. März 1997 zurückzuführen ist. Denn entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bieten die bestehenden Akten, einschliesslich das Gutachten der Rheumaklinik V.________, auch diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, wie aus folgenden Erwägungen erhellt. 
5.2 
5.2.1 Unstrittig führten nach dem Unfall vom 20. März 1997 aufgetretene Kopfschmerzen mit Schwindelgefühlen sowie Nacken- und Rückenbeschwerden spätestens ab 10. April 1997 - mithin noch während des Arbeitsverhältnisses mit der S._________ & Cie. AG - zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bei diagnostizierter Lendenwirbel- und Schädelkontusion (Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 1. Mai 1997). Zumindest die Rückenbeschwerden hielten in der Folge an, woran die am 22. Juli und am 26. November 1997 im Spital X.________ durchgeführten interspinalen Infiltrationen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) nichts zu ändern vermochten. Bezüglich der Kopf- und Nackenbeschwerden gab der Versicherte im Februar 1998 gegenüber der SUVA an, diese seien zwischenzeitlich verschwunden (vgl. auch Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Februar 1998); Schwindel befalle ihn lediglich noch dann, wenn er "auf den Kran steige". 
5.2.2 Soweit die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der von ihr als erstellt erachteten, mangels objektivierbaren körperlichen Befunden allein psychisch bedingten Invalidität und der während der Anstellung in der Firma S.________ & Cie. AG unstrittig eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass bis zum Vorliegen des Gutachtens der Rheumaklinik V.________ vom 21. Oktober 1998 in den Akten jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlen. Insbesondere geht vor Oktober 1998 keiner der behandelnden Ärzte von einer bereits von allem Anfang an bestandenen Psychogenese der nach dem Unfall geklagten Beschwerden aus. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage vermag die gegenteilige Annahme einer durchgängig psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der Rheumaklinik V.________ nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als auch der Versicherte selbst noch im Februar 1998 von einem ausschliesslich körperlichen Leiden und einer möglichst baldigen Reintegration in den Arbeitsprozess nach Nachlassen der Schmerzen ausging. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass die noch unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf die von Dr. med. H.________ diagnostizierte Lendenwirbel- und Schädelkontusion (ohne nachweisbare ossäre Läsionen) mit entsprechenden Körpersymptomen (Kopf-, Nacken und Rückenschmerzen sowie Schwindel) zurückzuführen ist, mithin nicht unmittelbar auf jene Gesundheitsschädigung, welche gemäss Vorinstanz in Form eines psychischen Leidens letztendlich zur Invalidität geführt hat. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und später eingetretener Invalidität könnte unter diesen Umständen nur dann bejaht werden, wenn zwischen dem hauptsächlich geklagten Rückenleiden und dem (invalidisierenden) psychischen Gesundheitsschaden des Versicherten eine Wechselwirkung bestünde (vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Während sich aus den bis Oktober 1998 vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte für eine solche ergeben, wird sie im Gutachten der Rheumaklinik durch den Hinweis auf eine teilweise "Chronifizierung" und "psychische Fixierung" der Schmerzen lediglich angedeutet; zudem wird ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen Beschwerdebild und dem Unfall vom 20. März 1997 zwar als wahrscheinlich erachtet, gleichzeitig aber festgestellt, die posttraumatische Entwicklung müsse auf psychiatrischer Basis beurteilt werden (Gutachten vom 21. Oktober 1998). Aus diesen zurückhaltenden Einschätzungen lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad auf eine im Sinne natürlicher Kausalität (vgl. auch Erw. 2.2.2 hievor) untrennbare Verbindung zwischen den ab April 1997 infolge Rückenschmerzen (sowie Kopf-, Nackenbeschwerden und Schwindel) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem eine - nach Auffassung der Vorinstanz 100%ige - Invalidität bewirkenden psychischen Leiden herleiten. Auch diesbezüglich bedarf es weiterer fachärztlicher Abklärungen. 
5.2.3 Sofern gestützt auf diese Sachverhaltsergänzungen ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem im April 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden und der - allenfalls zu bejahenden (vgl. Erw. 4.1 hievor) - Invalidität gegeben ist, kann auch der zeitliche Zusammenhang als erstellt gelten. Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Berichte der Dres. med. R.________ und N.________ vom 26. November 1997 (volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten), des Dr. med. H.________ vom 27. Februar 1998 (100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter und 100%ige Einsatzfähigkeit für leichtere körperliche Tätigkeiten), des Dr. med. R.________ vom 20. Januar 1998 (Empfehlung einer möglichst baldigen Wiederaufnahme der gewohnten Arbeit als Kranführer im Umfang eines grösseren Teilpensums) ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner sein bisheriges funktionelles Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit nach dem Unfall nie mehr über längere Zeit (ca. drei Monate; vgl. SZS 2002 S. 267) vollständig wiedererlangt hat. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Wiederaufnahme der Arbeit als Kranführer am 12. Mai 1997 (bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bei voraussichtlich fortbestehenden Schmerzen während einiger Wochen gemäss Bericht der Dres. med. K.________ und A.________ vom 26. Juni 1997, bestätigt im Bericht vom 28. Juli 1997) den zeitlichen Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen hat und der - infolge der aus invaliditätsfremden Gründen ausgesprochenen Kündigung und sofortigen Freistellung des Beschwerdegegners nur eintägige - Einsatz lediglich als ein auf Drängen des Arbeitgebers unternommener Arbeitsversuch zu werten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Verlust seiner Arbeitsstelle in der Firma S.________ & Cie. AG Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und damit arbeitslosenversicherungsrechtlich als vermittlungsfähig eingestuft worden ist, führt nicht zur Verneinung des zeitlichen Zusammenhangs (siehe SZS 2002 S. 271 Erw. 4b, 1997 S. 541 Erw. 5b/bb; vgl. auch SZS 2003 S. 44). Im Unterschied zum Urteil B. vom 16. November 2001 [B 39/01] Erw. 3b kann der zeitliche - ebenso wie der sachliche - Konnex schliesslich auch nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, das allenfalls (Erw. 4 hievor) invaliditätsbegründende psychische Leiden sei lange nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingetreten; während der Beginn einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im erwähnten Urteil auf neun Jahre nach der Beendigung des in Frage stehenden Arbeitsverhältnisses datiert worden war, ist ein potenziell anspruchsbegründendes psychisches Leiden im hier zu beurteilenden Fall spätestens eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der vorinstanzlich als leistungspflichtig erachteten Vorsorgeeinrichtung eingetreten (Zeitpunkt der Begutachtung in der Rheumaklinik V.________). 
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zwecks Veranlassung zusätzlicher Abklärungen betreffend Art und Zeitpunkt des Eintritts des (psychischen) Gesundheitsschadens, Kausalität mit den Rückenbeschwerden sowie Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners an die Vorinstanz (vgl. BGE 129 V 451 f. Erw. 2 mit Hinweisen) zurückzuweisen ist. 
6. 
6.1 Der obsiegenden Personalvorsorge-Stiftung S.________ steht - als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Institution - nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen hier kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 150 Erw. 4b mit Hinweisen). 
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung hingegen ist zu gewähren (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage vom 22. März 2000 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Olten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: