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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_316/2007 /leb 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG (Kantons- und 
Gemeindesteuern 2001), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ ist im Jahr 2001 für den Unterhalt ihres damaligen Lebensgefährten aufgekommen, welcher nach einem Unfall in seinem angestammten Beruf offenbar gänzlich arbeitsunfähig ist. Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen bezifferte X.________ für das Steuerjahr 2001 auf 47'009.45 Franken. Bei den Berner Steuerbehörden beantragte sie erfolglos, diesen Betrag von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 focht sie den abschlägigen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an; am 29. Mai 2007 wies dieses ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
2. 
Am 26. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und die Aufwendungen in der Höhe von 47'009.45 Franken zum Abzug zuzulassen; zudem seien ihr die Gerichtskosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten. Die (über weite Strecken nur schwer verständliche) Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. 
3. 
3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig streitig, ob die geltend gemachten Auslagen als Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. h des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/BE; ursprüngliche Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; ursprüngliche Fassung; in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) zu betrachten und deshalb abzugsberechtigt sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Fragestellungen - insbesondere zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - äussert, ist deshalb nicht auf ihre Vorbringen einzugehen. 
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, dessen Wortlaut Art. 38 Abs.1 lit. h StG/BE nachgebildet ist, sind nur jene Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften abziehbar, welche unmittelbar durch Krankheit, Unfall oder Invalidität verursacht werden und in diesem Sinne medizinisch begründet sind (vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2; Urteil 2A.390/2006, in: RDAF 2006 II 409, E.5.1). Kosten, welche - wie etwa die Transportauslagen (vgl. Urteil 2A.209/2005, in: RtiD 2006 I 471, E. 4.2.2) - in nur indirektem Zusammenhang mit der Krankheit, dem Unfall oder der Invalidität stehen, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind die streitigen Aufwendungen der Beschwerdeführerin grösstenteils zu Letzteren zu zählen: die Aufwendungen für Wohn- und Wohnnebenkosten, Telefon- und Portospesen, Gerichts- und Verfahrenskosten, Materialaufwand, Bekleidung, Reisespesen und für den "essentiellen Grundbedarf" sind nicht medizinisch begründet. Einzig die Auslagen für Medikamente und Massagen sowie für den Selbstbehalt auf Leistungen der Krankenversicherung stellen Aufwendungen dar, welche gestützt auf Art. 38 Abs.1 lit. h StG/BE und Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG abzugsfähig sein könnten. Den Hauptposten bilden dabei die 5'100 Franken welche die Beschwerdeführerin für die Reflexzonenmassagen ihres ehemaligen Lebenspartners bezahlt hat. Die Vorinstanz hat die betreffenden Aufwendungen darum nicht zum Abzug zugelassen, weil die Massagen nicht ärztlich verschrieben worden waren. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Kriterium der ärztlichen Verordnung in solchen Fällen auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulassung zum Abzug bildet (vgl. Urteil 2A.390/2006, in: RDAF 2006 II 409, E. 6.2; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungs-bedingten Kosten, Ziff. 3.2.2). Sind aber die Auslagen für die Reflexzonenmassagen nicht abziehbar, so vermögen die übrigen allenfalls krankheits- bzw. unfallbedingten Aufwendungen den Grenzwert von fünf Prozent des Reineinkommens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. h StG/BE zum Vornherein nicht mehr zu erreichen. 
3.3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass vorliegend keinerlei medizinischen Sachverhalte streitig sind, sondern bloss die rechtliche Tragweite der einschlägigen gesetzlichen Regelung. 
3.4 Angesichts des Umstands, dass die vorliegende Beschwerde unbegründet ist, kann schliesslich auch dem Antrag auf Rückerstattung jener Gerichtskosten, welche der Beschwerdeführerin im kantonalen Rechtsmittelverfahren auferlegt worden sind, nicht entsprochen werden. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: