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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_566/2012 
 
Urteil vom 23. Juli 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2012, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, Gewährung des rechtlichen Gehörs, neuen Beurteilung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1; vgl. den Wortlaut der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung), 
dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass der Zwischenentscheid gegebenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, 
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass abgesehen davon die mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene Verlängerung des Verfahrens für den am Recht stehenden Versicherten generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für ihn günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38, 8C_121/2011 E. 3.1), 
dass sodann nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung eines Rückweisungsentscheids, mit welchem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, grundsätzlich keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart (vgl. nur Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2), 
dass auf die Beschwerde mithin auch deswegen nicht eingetreten werden kann, weil sie im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Juli 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub