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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_202/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch B.________ Treuhand AG 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 AHV-Ausgleichskasse C.________, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern vom 
11. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Diese führte am 24. August 2015 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte sie insbesondere für das Jahr 2013 eine "Lohndifferenz" betreffend den Gesellschafter und (einzigen) Geschäftsführer D.________ im Betrag von Fr. 26'137.- fest, die sie neu als beitragspflichtigen Lohn qualifizierte (Bericht vom 24. August 2015). Für die Kontrollperiode Januar 2010 bis Dezember 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 17. September 2015 zur Nachzahlung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) von insgesamt Fr. 4'938.60.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. November 2015 fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab. 
 
C.   
Die A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. Februar 2016 sei die Basis der Nachtragsverfügung vom 17. September 2015 um die aufgerechnete "Lohndifferenz" von Fr. 26'137.- zu reduzieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze über den massgebenden Lohn, die Entstehung der Beitragsschuld, die Entrichtung der Beiträge und die Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 AHVG sowie Art. 39 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]; BGE 111 V 161 E. 4a S. 166; Urteil H 364/00 vom 4. März 2002 E. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konto "5000 Löhne" von Januar bis Dezember 2013 neben den Löhnen der übrigen Arbeitnehmer auch jene des Geschäftsführers verbucht habe. Für diesen seien u.a. von Juni bis November je Fr. 5'678.65 und für Dezember Fr. 14'779.35 verbucht worden. Diese Beträge seien denn auch jeweils Ende Monat mit Banküberweisung ausbezahlt worden und in der an die Ausgleichskasse adressierten Lohnbescheinigung 2013 vom 10. Januar 2014 enthalten. Die Beschwerdeführerin habe nachträglich beim Abschluss der Erfolgsrechnung 2013 eine Umbuchung von Fr. 26'137.05 vorgenommen, indem sie diesen Betrag per 31. Dezember 2013 unter dem Vermerk "Lohnreduktion D.________ (Okt-Dez) " auf dem Konto "5000 Löhne" im Haben und auf dem Konto "2160 Finanzverbindlichkeiten gegenüber D.________" im Soll gebucht habe, womit buchmässig die Kontokorrentschuld gegenüber diesem wie auch der Lohnaufwand um den entsprechenden Betrag reduziert worden sei. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht weiter erwogen, die umstrittenen Zahlungen der Monate Oktober bis Dezember von insgesamt Fr. 26'137.- (gerundet) entsprächen einem nicht nur verdienten, sondern auch realisierten Lohnanspruch für die von ihm geleistete Arbeit, weshalb darauf Beiträge zu entrichten seien. Daran ändere die nachträgliche Umwandlung des geschuldeten Lohnes in die Rückzahlung einer Darlehensschuld ebenso wenig wie die Argumentation, eine Hilfsperson habe die Löhne falsch verbucht.  
 
Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die fraglichen Zahlungen von insgesamt Fr. 26'137.- als (beitragspflichtigen) Lohn oder aber als (beitragsfreie) Rückzahlung eines Kontokorrent-Darlehens zu qualifizieren sind. 
 
3.2. Dass die vorinstanzliche Feststellungen offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).  
 
3.3. Aus der Behauptung, eine nicht zeichnungsberechtigte Hilfsperson habe die fraglichen Beträge falsch als Löhne gebucht und in der Lohnmeldung 2013 aufgeführt, lässt sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten. Abgesehen davon, dass diese mit der Lohnmeldung 2013 ihrer Abrechnungspflicht nach Art. 36 AHVV nachkam, werden die hier interessierenden Handlungen von Hilfspersonen, auch wenn sie nicht im Handelsregister als zeichnungsberechtigt registriert sind, ungeteilt der Geschäftsherrin angerechnet (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.; Urteil 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Sodann liegt die Qualifikation einer Zahlung als Lohn - und somit die Beitragspflicht - nicht im freien Belieben der Arbeitgeberin oder deren Geschäftsführers; dafür ist ausschlaggebend, ob es sich um ein Entgelt für geleistete Arbeit handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 319 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin machte resp. macht denn auch nicht geltend, dass die umstrittenen Beträge nicht der Arbeitsleistung des Geschäftsführers entsprechen sollen. Weiter zielt die Frage nach der (objektiven) Beweislast für das Vorliegen von Lohn angesichts der konkreten Gegebenheiten (Stellung als alleiniger Geschäftsführer, unbestrittene regelmässige Lohnzahlungen, Verbuchung der fraglichen Zahlungen und deren Deklaration gegenüber der Ausgleichskasse) ins Leere. Schliesslich ist es beitragsrechtlich irrelevant, wenn ausbezahlter Lohn aufgrund eines "relativ schlechten Geschäftsganges" nachträglich in die Rückzahlung eines Darlehens umqualifiziert wird (Urteil H 328/00 vom 26. Juli 2001 E. 2b). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann