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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_688/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Wegen der Folgen eines am 10. April 2007 erfolgten Sturzes auf einer Treppe sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ (Jg. 1973) mit Verfügung vom 25. August 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012, eine Invalidenrente aufgrund einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine auf 7,5 % veranschlagte Integritätseinbusse zu.  
 
A.b. Einen den Invaliditätsgrad auf Beschwerde des Versicherten hin auf 33 % erhöhenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2013 hob das Bundesgericht, nachdem die SUVA hiegegen Beschwerde erhoben hatte, mit Urteil vom 4. Juni 2014 wieder auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurück.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2014 schliesslich ab. 
 
C.   
Beschwerdeweise lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 25. August 2014 und die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere einer höheren Invalidenrente beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme rechtsgenüglicher Abklärungen an die Vorinstanz oder - subeventuell - an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die nach gesetzlicher Regelung - soweit hier von Belang - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) möglichen Rügen (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 2 BGG) und die diesbezügliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 3 BGG) sind bereits in dessen - ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betreffenden - Urteil vom 4. Juni 2014 (8C_133/2014) dargelegt worden.  
 
1.2. Des Weiteren kann - wie im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 25. August 2014 - hinsichtlich der für die Beurteilung des streitigen Invaliditätsgrades massgebenden rechtlichen Grundlagen auf deren Darlegung im kantonalen Entscheid vom 31. Dezember 2013 und im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juni 2014 verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.  
 
2.  
 
2.1. In seinem Urteil vom 4. Juni 2014 ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass die von der SUVA aufgelegten Blätter aus ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP) den von der Rechtsprechung gestellten formellen Anforderungen (BGE 129 V 472) grundsätzlich genügen, um gestützt darauf den trotz Invalidität zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) zu bestimmen; es bestehe daher kein Anlass, diesen - wie die Vorinstanz und anders als die SUVA - nach Massgabe der sich aus der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebenden Werte zu ermitteln. Das Gericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zurück, damit diese die gegen die Arbeitsplatzbeschriebe, die Grundlage des von der SUVA vorgenommenen Einkommensvergleichs bildeten, im Einzelnen erhobenen Einwände prüfe und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide. Dieser Anordnung ist das kantonale Gericht im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 25. August 2014 nachgekommen.  
 
2.2. So hat es sich im Entscheid vom 25. August 2014 - nachdem es seine vom Bundesgericht im Urteil vom 4. Juni 2014 unbeanstandet gebliebene Einschätzung der trotz Unfallfolgen verbliebenen Leistungsfähigkeit gemäss Entscheid vom 31. Dezember 2013 in Erinnerung gerufen hatte - mit den von der SUVA aufgelegten fünf Arbeitsplatzbeschrieben aus deren DAP eingehend auseinandergesetzt und die Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen widerlegt resp. als unbegründet bezeichnet. Nunmehr gestützt auf die in diesen DAP-Blättern vorgesehenen Lohnaussichten hat es schliesslich erneut einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt, welcher zur Bestätigung des von der SUVA schon im Einspracheentscheid vom 19. März 2012 ermittelten, auf 15 % festgelegten Invaliditätsgrades und damit zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führte.  
 
3.  
 
3.1. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz über die medizinisch begründeten Einschränkungen des Leistungsvermögens nie befunden hätte.  
 
3.1.1. Schon in seinem ersten Entscheid vom 31. Dezember 2013 hatte sich das kantonale Gericht eingehend mit den von den beteiligten Ärzten erhobenen Befunden am linken Arm, insbesondere im Ellbogenbereich, ausführlich auseinandergesetzt. In Würdigung namentlich der Berichte des vom Beschwerdeführer auf eigene Initiative aufgesuchten Handchirurgen Dr. med. B.________ vom 18. Februar 2010 und 10. März 2011 einerseits sowie der Dres. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, und von D.________, Facharzt für Neurologie, beide von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 4. Januar und 12. August 2011 andererseits war es zum Schluss gelangt, dass der linke Arm nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar und angesichts der insoweit weitgehend übereinstimmenden ärztlichen Berichte Beugebewegungen des linken Ellbogens ungünstig seien. Auch unter Berücksichtigung der dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diese auf der medizinischen Aktenlage beruhende Einschätzung des kantonalen Gerichtes in Frage zu stellen.  
 
3.1.2. Dass sich an dieser Beurteilung nichts geändert hat und diese demnach auch dem Entscheid vom 25. August 2014 zugrunde zu legen ist, ergibt sich ohne Weiteres aus E. 3 dieses Entscheids, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass das Bundesgericht dieses Zumutbarkeitsprofil in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 nicht beanstandet hat, und aus der bei der Prüfung der einzelnen DAP-Blätter in der Folge berücksichtigten Kriterien. Als zumutbar ist in dieser Erwägung überdies ausdrücklich jede Tätigkeit bezeichnet worden, welche den linken Arm nicht belastet, wobei vereinzelte Beugebewegungen mit geringem Gewicht bis 5 kg sowie der Einsatz der linken Hand immerhin vollzeitlich - wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Limitierung zufolge vermehrten Pausenbedarfs - möglich sein sollten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Frage der Zumutbarkeit im Entscheid vom 31. Dezember 2013 offen gelassen und auch im neuen Entscheid vom 25. August 2014 dazu nicht Stellung genommen, eine entscheidwesentliche Problematik mithin nicht beurteilt, ist demnach aktenwidrig und unbegründet. Dass die Vorinstanz von dem von ihr in ihrem Entscheid vom 31. Dezember 2013 umschriebenen - nicht ausschliesslich auf die Einschätzung der SUVA-Ärzte Dres. med. C.________ und D.________ gestützten - Zumutbarkeitsprofil auch in ihrem Entscheid vom 25. August 2014 ausgegangen ist, zeigen im Übrigen unmissverständlich die Aspekte, welchen sie bei der Prüfung der von der SUVA mit den aufgelegten fünf DAP-Blättern aufgezeigten konkreten Verweistätigkeiten, die der Beschwerdeführer trotz Behinderung auszuüben noch in der Lage sein sollte, Bedeutung beigemessen hat.  
 
3.2. Auch wenn der Einsatz des linken Armes wegen der unfallbedingten Schädigung beeinträchtigt ist, kann - wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 31. Dezember 2013 richtig festgehalten hat - von einer funktionellen Einarmigkeit jedenfalls keine Rede sein. In Beachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen) muss der Beschwerdeführer vielmehr gewisse bei der Arbeit vereinzelt auftretende Unannehmlichkeiten, allenfalls auch geringe Schmerzen, in Kauf zu nehmen bereit sein oder aber zumindest versuchen, solche durch geeignete Verhaltensanpassungen - etwa durch Verlagerung von Gewichten überwiegend auf den ungeschädigten rechten Arm - nach Möglichkeit zu vermeiden oder wenigstens gering zu halten. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht sämtliche der mit den fünf DAP-Blättern der SUVA konkret vorgeschlagenen Verweistätigkeiten als zumutbar qualifiziert hat, wobei immerhin zu beachten ist, dass es auch allfälligen Bedenken - vor allem bezüglich möglicherweise anfallender Gewichte, aber auch bezüglich während des Arbeitsprozesses zumindest zeitweise gegebener und deshalb im Sinne nötiger Pausen anrechenbarer Entlastungsmöglichkeiten des einzig betroffenen linken Armes - gebührend Rechnung getragen hat.  
 
3.3. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit der mit den aufgelegten fünf DAP-Blättern vorgelegten Stellenbeschriebe mit dem Leistungsprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen, war das kantonale Gericht durchaus in der Lage. Des Beizugs eines Berufsberaters und weiterer medizinischer Fachpersonen bedurfte es dazu nicht. Von der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kann daher abgesehen werden.  
 
4.  
 
4.1. Erfordern die Stellen, welche in den aufgelegten fünf DAP-Blättern mit grundsätzlich geeigneten Betätigungen umschrieben werden, körperliche Einsätze, die nach vorinstanzlicher Zumutbarkeitsbeurteilung auch mit der objektiv vorhandenen Beeinträchtigung möglich sein sollten (E. 3.1 hievor), kann dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsplatzbeschriebe in diesen DAP-Blättern auf nicht behinderte Personen zugeschnitten seien, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen. Trotz Behinderung sind diese Betätigungen möglich und zumutbar, sodass Löhne, wie sie gesunden Personen gewährt werden, auch für den Beschwerdeführer nicht von vornherein unrealistisch sind.  
 
4.2. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die in den fünf DAP-Blättern mit geeigneten Stellen einkommensmässig ausgewiesenen Verhältnisse im oberen Segment der gesamthaft in Betracht fallenden dokumentierten Betätigungsmöglichkeiten bewegen und über dem Durchschnitt der an diesen Stellen realisierbaren Einkünfte liegen. Die in BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff. formulierte Auflage, wonach nebst mindestens fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Einsatzmöglichkeiten auch Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze und über die dortigen Höchst- und Tiefstlöhne sowie den Durchschnittslohn aller dieser Stellen gemacht werden müssen, bezweckt die Überprüfung des Auswahlermessens in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt noch in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff., insbes. S. 480). Aus ihr kann nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - geschlossen werden, der Verdienst gemäss den fünf DAP-Blättern mit konkret geeigneten Stellen dürfe den Durchschnitt der an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen zu erwartenden Löhne nicht übersteigen. Zu Recht hat es die Vorinstanz auch abgelehnt, analog zu der Voraussetzung für eine Parallelisierung bildenden Unterdurchschnittlichkeit vorzugehen, betrifft der in jenem Zusammenhang angesprochene Vergleich doch - anders als hier - die Entlöhnung an identischen Stellen. Nur wenn das effektive Gehalt von den bei mehr oder weniger gleicher Tätigkeit üblicherweise bezahlten Löhnen erheblich abweicht, kann von einer Unterdurchschnittlichkeit gesprochen werden, welcher im Rahmen des Einkommensvergleichs allenfalls mittels Parallelisierung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5 f. S. 300 ff. mit Hinweisen) zu begegnen ist.  
 
4.3. Unbegründet ist schliesslich die Kritik, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, die gesamthaft in Betracht fallenden, laut Urteil 8C_133/2014 vom 14. Juni 2014 total schliesslich noch 245 DAP-Blätter auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leistungsprofil des Beschwerdeführers hin zu prüfen. Das Bundesgericht ist in dem von der Vorinstanz angeführten, unlängst ergangenen Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 zum Schluss gelangt, angesichts des damit verbundenen Aufwandes wäre eine solche Prüfung unverhältnismässig und würde damit betraute Behörden überfordern. Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen.  
 
5.   
Das gestützt auf die aufgelegten fünf DAP-Blätter ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 62'652.- ist demnach nicht zu beanstanden. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 73'515.- ergibt sich damit der schon von der SUVA angenommene Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 %. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl