Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1032/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist kroatischer Staatsbürger und wurde 1978 in der Schweiz geboren. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und Vater eines 2004 geborenen Sohnes aus einer Beziehung mit einer portugiesischen Staatsangehörigen. Der Sohn ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. 
A.________ wurde in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Ausmass straffällig. Zwischen Juni 1995 und Januar 2009 erwirkte er insgesamt 39 Verurteilungen, wobei er mehrheitlich mit Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 700.-- u.a. wegen Strassenverkehrsdelikten, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz bzw. das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert wurde. 
In den Jahren 2002 und 2006 wurde A.________ vom Amt für Migration des Kantons Luzern (hiernach: Migrationsamt) ausländerrechtlich verwarnt. 
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 11. August 2009 wurde A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zwischen September 2007 und April 2009 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. 
Am 5. Juli 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft 1 Luzern u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, begangen zwischen November 2010 und Juni 2011, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, davon 135 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 drohte das Migrationsamt A.________ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass geben und er wieder straffällig werden sollte. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte ihn am 12. November 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwischen Januar 2011 und Dezember 2012, teilweise begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate unbedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.--. Zudem wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 5. Juli 2011 gewährte bedingte Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- widerrufen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 2. September 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafvollzugs aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos (Entscheid vom 8. Januar 2016). Mit Urteil vom 26. September 2016 wies das Kantonsgericht Luzern die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. November 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Während das Migrationsamt, das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichten, beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Zusammenhang mit der Legalprognose, seiner Verhaltensänderung, dem Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester sowie der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kroatien. In Wirklichkeit betrifft diese Kritik jedoch die rechtliche Würdigung bzw. die Interessenabwägung der Vorinstanz, auf welche nachfolgend eingegangen wird.  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 26. September 2016 entstanden. Folglich sind sie als echte Noven unbeachtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht auf seine Befragung sowie die Anhörung seines Sohnes und der Kindsmutter verzichtet. Aufgrund der fehlenden Anhörung sei der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn nicht hinreichend erstellt worden. 
 
3.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
3.2. Das Kantonsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers vertieft mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sind umfassend genug und geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Er legt nicht dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die er nicht hätte schriftlich einbringen können, sich aus seiner Befragung ergeben könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum eine Befragung des Sohnes und der Kindsmutter nötig wäre, um - wie der Beschwerdeführer geltend macht - den "genauen Umfang der Betreuung durch den Beschwerdeführer" und "die Wichtigkeit der Fortsetzung des persönlichen Kontakts mit dem Sohn" zu klären, konnten doch solche Informationen schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz ohnehin nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eine intakte und gelebte Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn unterhält. Insgesamt hat das Kantonsgericht keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers, seines Sohnes und der Kindsmutter verzichtet hat. Auch vor Bundesgericht besteht hierzu kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag (S. 19 der Beschwerdeschrift) abzuweisen ist. Damit ist weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger. Mit Inkrafttreten des Protokolls III am 1. Januar 2017 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt (AS 2016 5233). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz niedergelassenen minderjährigen EU-Bürgers. Ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer demzufolge Aufenthaltsansprüche aus dem FZA ableiten kann, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - auch bei Zugrundelegung des FZA der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. 
 
5.  
 
5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt der genannte Widerrufsgrund auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Er bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3 und 4.2). Betäubungsmittelhandel stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.).  
 
5.2. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156).  
Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; jedoch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Grundsätzlich aber unterliegt die Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation erhöhten Anforderungen. Rechtsprechungsgemäss sollte bei Angehörigen der zweiten Generation, welche mehrmals straffällig geworden sind, deren Verurteilung (en) aber (noch) keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b oder c AuG darstellt bzw. darstellen, in der Regel eine Verwarnung ausgesprochen werden mit dem Ziel, eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu vermeiden. Sodann kann eine Verwarnung auch im Sinn einer "letzten Chance" ergehen, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). 
 
6.  
 
6.1. Durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht hingegen geltend, die Massnahme verletze seine Ansprüche aus dem FZA. Zudem beanstandet er die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz. Er sei ein Ausländer der zweiten Generation, für den die Schweiz faktisch das Heimatland bilde. Zudem habe er einen Sohn in der Schweiz, zu dem er einen engen Kontakt pflege. In diesem Zusammenhang macht er insbesondere eine Verletzung von Art. 63 AuG und Art. 8 EMRK i.V.m. mit Art. 3 und 8 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 12. November 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zwischen Januar 2011 und Dezember 2012 hat er sich der Verarbeitung von 1'870 Gramm Kokain, des Verkaufs von über 750 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer und des Besitzes von 158,7 Gramm Kokain schuldig gemacht. Darüber hinaus gestand er ein, während fünf Jahren durchschnittlich ein Gramm Kokain pro Woche konsumiert und während 20 Jahren regelmässig Marihuana geraucht zu haben. Innerhalb der Drogenhierarchie stand er auf mittlerer Stufe und war direkter Ansprechpartner für Lieferanten und für das Strecken der Drogen zuständig. Zwei Personen haben Kokain in seinem Auftrag verkauft. Der Beschwerdeführer handelte ohne Notlage bzw. aus rein finanziellen Motiven. Die strafbaren Handlungen stellte er nicht aus eigenem Antrieb ein; sie nahmen erst mit der polizeilichen Intervention im Dezember 2012 ein Ende. Zudem verübte er die genannten Staftaten während noch laufender Probezeit. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits 41 Mal verurteilt worden war. Auch wenn es sich bei den zahlreichen Verfehlungen mehrheitlich nicht um gravierende Delinquenz handelt, lässt doch die Häufung der Straftaten, deren Schwere zudem seit 2009 zugenommen hat, eine beängstigende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen. Weder die strafrechtlichen Sanktionen noch drei ausländerrechtliche Verwarnungen haben den Beschwerdeführer dazu veranlassen können, sein Verhalten zu ändern. Selbst im Strafvollzug musste er wegen Drogen- und Alkoholkonsums diszipliniert werden. Bei dieser Sachlage entsteht der Gesamteindruck eines uneinsichtigen, hartnäckigen Wiederholungstäters, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos erscheinen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Art und Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Folglich steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist (vgl. E. 4).  
 
6.3. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr delinquiert haben soll, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war bis Ende März 2016 im Strafvollzug, wo ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet werden durfte (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Die seitdem vergangene Zeitspanne ist zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen zu können.  
 
6.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht die widerstreitenden Interessen sorgfältig gewichtet, in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenen Ausländer der zweiten Generation, der sein gesamtes Leben hier verbracht hat, zweifellos schwer. Er hat in der Schweiz die Schule besucht und eine Berufslehre als Bodenleger absolviert. Seine wirtschaftliche Situation ist jedoch als schlecht zu bezeichnen, da er hoch verschuldet ist (gemäss Akten Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 150'000.--). Angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen über einen Zeitraum von fast 20 Jahren kann auch seine soziale Integration keineswegs als erfolgreich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer spricht Kroatisch und kennt sein Heimatland offenbar von früheren Aufenthalten her, auch wenn diese lange zurückliegen mögen. Unüberwindliche kulturelle Schranken sind nicht ersichtlich. Die in der Schweiz angesammelte Berufserfahrung als Bodenleger wird dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz im EU-Land Kroatien behilflich sein können. Insgesamt stehen einer Übersiedlung des mit 38 Jahren noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführers keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.  
 
6.5. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem anderen Ergebnis.  
 
6.5.1. Aus der Beziehung zu seinem 13-jährigen Sohn, für welchen er bis anhin kein Sorgerecht besitzt, kann der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht ableiten. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging von einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aus. Von einer intensiven Vater-Sohn-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht kann jedoch nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer gemäss den - unbestrittenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge nur ungenügend nachkam. Schliesslich ist die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens beim Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen ist ihm zumutbar, die Beziehung zu seinem Sohn über die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen und sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind.  
 
6.5.2. Auch aus der Beziehung zu seiner Schwester kann der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht ableiten. Dass ihn diese, wie er geltend macht, immer stark unterstützt bzw. ihm geholfen habe, eine Struktur aufzubauen, belegt noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, aus welchem sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 129 II 11 E. 2 S. 13).  
 
6.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 139 I 31 beruft und geltend macht, dass der vorinstanzliche Entscheid gegen die Strassburger Rechtsprechung verstosse, weil die vorliegend zur Diskussion stehende Strafe nicht drei Jahre erreiche, kann ihm nicht gefolgt werden. Im betreffenden Entscheid wird zur Praxis des EGMR ausgeführt, dass bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen. Das Bundesgericht hat jedoch ebenfalls betont, dass die entsprechende Grenze von drei Jahren nur als Richtwert dienen kann und immer die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Auch wenn vorliegend die verfahrensauslösende Verurteilung nicht drei Jahre erreicht, erweist sich in Anbetracht der deliktischen Laufbahn des Beschwerdeführers, welcher über einen Zeitraum von fast 20 Jahren über 40 Mal strafrechtlich sanktioniert wurde, der Eingriff in sein Privat- und Familienleben als gerechtfertigt.  
Auch aus dem Urteil 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im genannten Fall war der Betroffene vor der verfahrensauslösenden Straftat "nur in sehr untergeordneter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten", was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 
 
7.  
 
7.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung als höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.  
 
7.2. Da angesichts der Dauerdelinquenz des Beschwerdeführers und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry