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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_697/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG,  
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 23. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1987 geborene V.________ war seit März 2009 bei der Stiftung X.________ als Fachangestellte Gesundheit mit einem Pensum von 80 Prozent tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. November 2009 prallte bei einer Auffahrkollision ein von hinten kommendes Fahrzeug in ihren stehenden Personenwagen. Dabei schlug sie den Kopf an der Nackenstütze des Fahrzeugs an. Laut erstbehandelndem Arzt klagte die Versicherte anschliessend über Nacken- und starke Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Diagnostiziert wurden ein Distorisionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine occipitale Konstusion. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 18. Dezember 2009 zeigte unauffällige Befunde. Der MRI-Befund der HWS vom 14. Mai 2010 wies diskrete degenerative Veränderungen ohne Nachweis von Traumafolgen aus. Ab 24. November 2009 wurde V.________ von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nachdem ab 2. Januar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war und die Versicherte einen Monat unbezahlten Urlaub bezogen hatte, nahm sie die berufliche Tätigkeit im Februar 2010 wieder auf. Ab Ende März 2010 kam es jedoch erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes holte die AXA Berichte verschiedener Fachärzte ein und gab beim Zentrum Y.________ ein Gutachten neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer Fachrichtung in Auftrag, das am 15. Juni 2011 erstellt wurde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 stellte die AXA die bislang erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit Wirkung ab 23. Mai 2010 ein mit der Begründung, es mangle an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. November 2009 und den geltend gemachten Beschwerden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2012 fest. 
 
B.   
Die von V.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. April 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu verpflichten, ihr bis zum 30. April 2011 oder nach Ermessen des Gerichts Taggelder und Heilungskosten auszurichten. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 23. Mai 2010 hinaus Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung hat. 
 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu dem für den Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Ebenfalls richtig ist, dass sich der Zeitpunkt, bis zu welchem der Unfallversicherer Heilbehandlung und Taggeld zu gewähren hat, nach Massgabe von Art. 19 UVG bestimmt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, dass der Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). 
 
3.  
 
3.1. Ob die Beschwerdeführerin über den 23. Mai 2010 hinaus Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) hat, hängt daher davon ab, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (23. Mai 2010) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren. Ob dies zutrifft, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft" des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 15. Juni 2011, welchem voller Beweiswert zukomme, seien die unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 23. November 2009 ausgeheilt und abgeklungen gewesen. Diese Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der medizinischen Unterlagen. Sie berücksichtigt auch, dass die Halswirbelsäule der Versicherten im Anschluss an den Unfall druckschmerzhaft war, ohne dass jedoch neurologische Defizite oder auffällige Strukturen der Halswirbelsäule erkennbar gewesen wären. Das kantonale Gericht hat zudem erkannt, ob zwischen dem Unfallereignis vom 23. November 2009 und den noch geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, müsse nicht abschliessend beantwortet werden. Denn selbst wenn dies bejaht würde, fehle es an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs.  
 
Des Weitern ging die Vorinstanz davon aus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 23. Mai 2010 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Dabei stützte sich diese im Wesentlichen auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 15. Juni 2011, wonach keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden haben. Ab dem 3. Mai 2010 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als medizinische Fachangestellte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen. Nachdem eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 Prozent nach wenigen Monaten habe abgebrochen werden müssen, betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Mai 2012 60 Prozent. Therapeutische Massnahmen hätten gemäss Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 30. Dezember 2010 der Stabilisierung und Aufrechterhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes gedient und die Arbeitsfähigkeit nicht namhaft beeinflussen können. Den medizinischen Unterlagen seien zudem keine Hinweise auf eine gezielte, auf das komplexe und vielschichtige Schleudertrauma-Beschwerdebild gerichtete ärztliche Behandlung zu entnehmen, welche eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten erwarten lassen. Bei den zur Aufrechterhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes getroffenen Massnahmen in Form von Physiotherapie, Osteopathie, Muskelrelaxantien, Craniosacraltherapie und Einnahme von Gingkopräparaten handle es sich nicht um Behandlungen, welche einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung entgegenstehen würden. Da überdies keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion standen, bestätigte die Vorinstanz den Fallabschluss auf den 23. Mai 2010. Entsprechend prüfte sie auf diesen Zeitpunkt hin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden nach den speziellen Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) und verneinte in Übereinstimmung mit der AXA einen rechtlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den über den 23. Mai 2010 hinaus geklagten Beschwerden. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass die adäquate Kausalität der Beschwerden ab dem 1. Mai 2011 zu verneinen sei. Dass bei einem Fallabschluss auf den 23. Mai 2010 die Adäquanzprüfung anders ausfallen würde, wird nicht geltend gemacht.  
 
3.4. Die Versicherte rügt jedoch eine Verletzung von Art. 19 UVG sowie der Beweisregeln und eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es hätten ab dem 24. Mai 2010 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen. Steht indessen aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung wie im vorliegenden Fall fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit auch nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz die Adäquanz unbestrittenermassen zu Recht verneint, erübrigen sich somit Weiterungen zu den Einwänden, welche die Beschwerdeführerin zu den Aussagen einzelner Ärzte und zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend natürliche Kausalität vorbringt.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, seit Behandlungsbeginn bei Dr. med. G.________ im Juni 2010 habe eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Auch wenn sie nicht mehr in vollem Umfang auf ihrem angestammten Beruf tätig sein könne, habe die Erwerbsfähigkeit von Mai 2010 bis Ende April 2011 kontinuierlich auf 100 Prozent gesteigert werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Fallabschluss somit am 23. Mai 2010 verfrüht erfolgt. Dr. med. G.________ gibt im Bericht vom 20. Oktober 2010 zwar an, durch osteopathische Therapien und Physiotherapie habe eine diskrete Besserung des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms erreicht werden können. Am 20. Mai 2011 hielt derselbe Arzt fest, es würden osteopathische Therapien zur Mobilisierung und Aufrechterhaltung der Funktion des Segmentes C0/1 durchgeführt. Zusätzlich empfahl er eine kräftigende und stabilisierende Physiotherapie. Auch wenn sich der behandelnde Arzt von diesen Massnahmen längerfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit versprach, kann daraus nicht von einer ins Gewicht fallenden Besserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Dies hat sich in der Folge denn auch bestätigt. Zwar konnte die Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung am 1. Mai 2011 eine Praktikumsstelle als Fachangestellte Gesundheit in einem Alters- und Pflegeheim mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent antreten. Die vorgesehene Erhöhung des Pensums auf 80 Prozent ab 1. Dezember 2011 konnte jedoch gesundheitsbedingt nicht realisiert werden. Dass im vorliegenden Fall ab dem 23. Mai 2010 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten war, kann folglich mit der Vorinstanz aufgrund der Akten verlässlich verneint werden. Das Vorgehen der AXA und der dieses bestätigende Entscheid des kantonalen Gerichts sind mithin nicht zu beanstanden.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer