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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_170/2009 
 
Urteil vom 6. Mai 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 19. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch der 1967 geborenen H.________ um eine Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Massnahmen ab. Sie stützte sich hiebei auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 17. Dezember 2007 (Rheumatologie und Psychiatrie). 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Januar 2009 ab, wobei das Gericht auf einen Invaliditätsgrad von 12 % schloss. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und subeventualiter berufliche Massnahmen zu gewähren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ging in Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Dres. med. L.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2007 - davon aus, die Versicherte sei für leichte Tätigkeiten wie Kontroll- oder Montagearbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. In der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sieht sie ein überwindbares Leiden und der angefochtene Entscheid stellt nach Massgabe der genannten Zumutbarkeitsschätzung einen Invaliditätsgrad von 12 % fest. 
 
2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut die Beweiskraft der Gutachten der Dres. med. L.________ und E.________ mit einem Verweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2007 sowie Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. November 2006. Hiebei übersieht sie indes namentlich die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Folglich lässt die blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte nicht Zweifel am Beweiswert fachärztlicher Expertisen aufkommen. Davon abgesehen enthält der angefochtene Entscheid - auf welchen zu verweisen ist - einlässlich und beweisrechtlich korrekt die Gründe, die ein Abstellen auf die Berichte der Dres. med. J.________ und R.________ ausschlossen. Daher konnte beispielsweise die von Letztem gestellte Diagnose der agitierten Depression für das kantonale Gericht nicht entscheidwesentlich sein. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ferner keine Aktenstellen, welche die spezialärztlichen Expertisen als nicht schlüssig ausweisen. Vor dem Hintergrund beschwerdeweise nicht behaupteter und auch sonstwie nicht erkennbarer organischer Schäden ist der anhand des rheumatologischen Gutachtens vom 17. Dezember 2007 vorinstanzlich gezogene Schluss auf eine in dieser Hinsicht bloss geringgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit ohne weiteres überzeugend, womit der Vorwurf der Widersprüchlichkeit der rheumatologischen Expertise nicht verfängt. Keinen Einfluss auf die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens hat der Umstand, dass die von Dr. med. E.________ erwähnte hypochondrische Befürchtung im Diagnosekatalog nicht aufgeführt ist. Neben den im angefochtenen Entscheid benannten Gesichtspunkten kann es sich dabei von vornherein nicht um eine invalidisierende Erkrankung handeln, zumal nach ICD-10 bloss die hypochondrische Störung klassifiziert ist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 2005, S. 187 f.). Die Hypochondrie als Krankheitsbild ist im Übrigen rechtlich dem gleichen Syndromenkomplex zuzurechnen, wie die somatoforme Schmerzstörung (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). 
Sodann wiederholt die Beschwerde den Einwand, die Untersuchung durch Dr. med. E.________ habe lediglich 20 Minuten gedauert. Dabei wird verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007; Urteil I 719/05 vom 17. November 2006). Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. med. E.________ sprechen, werden von der Beschwerdeführerin nicht namhaft gemacht. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Untersuchung habe lediglich 20 Minuten gedauert und unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern sich diese angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Offen bleiben kann daher, ob ihre Darstellungsweise zur Dauer zutrifft. Immerhin nennt die Expertise eine am 13. November 2007 von 14.20 Uhr bis 15.25 Uhr stattgefundene Untersuchung, was vorinstanzlich unbestritten blieb (vgl. Deckblatt psychiatrisches Gutachten vom 17. Dezember 2007). 
 
2.3 In appellatorischer Kritik - da bloss auf die nicht beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte abstützend - erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Ausschluss eines komorbiden Leidens und der Verneinung der rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche ausnahmsweise eine somatoforme Störung als invalidisierend erscheinen liessen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Hiemit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Untauglich ist sodann die aus den subjektiven Beschwerden abgeleitete Unüberwindbarkeit derselben. Mit der pauschalen Forderung nach einem Leidensabzug im Umfang von 25 % bei der Bemessung des Invalideneinkommens wird eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) durch das vorinstanzliche Gericht zwar sinngemäss behauptet, indes nicht begründet, weshalb Weiterungen entfallen. 
 
3. 
Es bestehen keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), weshalb das kantonale Gericht zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. Die Invaliditätsbemessung ist in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch auf berufliche Massnahmen besteht. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Mai 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin