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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_523/2011 
 
Urteil vom 23. Juni 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt der Stadt Diessenhofen, 
Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen, 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2007, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2011. 
Erwägungen: 
Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2010 vom 10. August 2010 wurde die Veranlagung von X.________ zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 im Kanton Thurgau rechtskräftig. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich erstellten Schlussabrechnung gelangte dieser an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, welche ihn mit Verfügung vom 10. März 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 11. April 2011 verpflichtete, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- bzw. Säumnisfall. Der Vorschuss wurde innert der gesetzten Frist nicht geleistet, weshalb die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 16. Mai 2011 auf den Rekurs nicht eintrat. 
 
Mit Rechtsschrift vom 19. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht "Rückversetzung in den alten Verfahrensstand vom April 2011, vor der Zahlungsaufforderung von 500 sfr für die Bearbeitung meiner umfangreichen Beschwerden." Die Rechtsschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Kostenvorschusspflicht im Rekursverfahren und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Konsequenzen vermissen. Weder mit dem Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte und erst recht nicht belegte eigene Krankheit "im April" noch mit der Begründung, er habe sich zwischen dem 6. und 29. April 2011 im Ausland aufgehalten, vermag der Beschwerdeführer zu erklären, warum er zur Leistung des Kostenvorschusses nicht verpflichtet gewesen wäre bzw. warum er der ihm bereits am 10. März 2011 eröffneten entsprechenden Auflage nicht nachgekommen ist, selbst nicht nachträglich in der ersten Hälfte des Monats Mai 2011, als er nicht mehr landesabwesend war. Ohnehin zielen diese Vorbringen höchstens auf eine Fristwiederherstellung ab, die ohnehin nicht unmittelbar beim Bundesgericht geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2011 vom 10. Mai 2010 E. 2). 
 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juni 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller