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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_592/2021  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch BUCOFRAS, 
Juristische Beratung für Ausländer, 
MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Mai 2021 
(VB.2020.00528). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1986, Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 27. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien, das für das Asylverfahren zuständig sei, und deren Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2018 ab.  
 
A.b. Das SEM wies zwei Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen vom 29. Januar 2019 bzw. 28. März 2019 ab. Gegen die zweite Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde, auf die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 nicht eintrat. Am 11. Juli 2019 verhängte das SEM ein Einreiseverbot gegen A.________, gültig ab 23. Juli 2019 bis 22. Juli 2022, wiedererwägungsweise aufgehoben am 17. Dezember 2019. Dieser wurde am 29. August 2019 nach Italien rücküberstellt. Er reiste am 12. November 2019 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylmehrfachgesuch.  
 
A.c. Nachdem die italienischen Behörden ein Ersuchen des SEM um Überstellung gutgeheissen hatten, trat dieses mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Wegweisung A.________s nach Italien an. Mit Urteil vom 17. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM deswegen mit Verfügung vom 23. Juli 2020 die Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung vom 18. Dezember 2019 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 2. Mai 2019 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld fest, dass A.________ Vater eines damals noch ungeborenen Sohnes (B.________, geboren 2019) ist. Dieser wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt. Die Obhut wurde der Mutter, der Schweizer Bürgerin C.________, zugewiesen. Auf eine Regelung des Besuchsrechts und die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen wurde vorläufig verzichtet.  
 
B.b. Am 2. Dezember 2019 stellte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 20. April 2020 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Juli 2020 (nach inhaltlicher Prüfung der Sache) ab, soweit er nicht gegenstandslos war, und wies A.________ an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. August 2020 Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hiess (ebenfalls nach inhaltlicher Prüfung) mit Urteil vom 27. Mai 2021 die Beschwerde teilweise gut, um dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit (einer in französischer Sprache verfassten) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Mai 2021 aufzuheben; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er ersucht um vorsorgliche Massnahmen (Duldung während des Verfahrens in der Schweiz) und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. 
 
D.  
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Duldung während des Verfahrens in der Schweiz) gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privat-/Familienleben) bzw. Art. 13 Abs. 1BV (Privat-/Familienleben) einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu haben. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 II 305 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_237/2013 vom 27. März 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst. Dies ist nach dem Gesagten zulässig. Vorliegend ist indes Deutsch die Verfahrenssprache, sodass das Urteil in dieser Sprache ergeht. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was etwas Anderes rechtfertigen würde.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.  
 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"). Die übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts vermitteln keine weitergehenden Ansprüche. 
 
2.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel, verlangt aber eine umfassende Interessenabwägung.  
 
2.1.1. Die Bestimmung vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Sie hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 130 II 281 E. 3.1; Urteil 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).  
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist aber - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. u.a. das EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10], § 47 mit Hinweisen) - verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10], §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 1 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; Urteil 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; je m.w.H.). 
Das Konventionsrecht (Art. 8 Abs. 1 u. 2 EMRK) gebietet somit praxisgemäss (wie auch das Verfassungsrecht, vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV), die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.1 u. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 153 E. 2.2.1, 143 E. 2.1; je m.w.H.; vgl. auch das EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53). 
 
2.1.2. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3; je m.w.H.).  
 
2.1.3. Nebst dem Kindeswohl sind in der Interessenabwägung andere wesentliche Elemente (insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) zu berücksichtigen. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121 a BV) in Betracht (BGE 144 1 266 E. 3.7; 137 1 247 E. 4.1.2; EGMR [Grosse Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.4; je m.w.H.).  
 
2.2. Bei der gemäss Verfassungs- und Konventionsrecht erforderlichen Interessenabwägung ist danach zu unterscheiden, ob es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht oder nur darum, dass eine Person aufgrund ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht.  
 
2.2.1. Ausländer, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen, sind von jenen Ausländern zu unterscheiden, welche aufgrund ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen: Letztere haben keine qualifizierten vorbestehenden Verbindungen zur Schweiz. Ihnen gegenüber ist die Rechtsprechung restriktiver und soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden, da Art. 8 EMRK keinen Anspruch darauf verleiht, in ein bestimmtes Land einzureisen (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.2; 139 I 315 E. 2.4; 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251 m.H.; Urteil 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.2).  
 
2.2.2. Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil sowie einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, kann der besagte Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 1 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; je m.w.H.).  
 
2.2.3. Für einen weitergehenden Anspruch verlangt die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK für das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils von diesem eine besonders enge Beziehung zum Kind in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht, welche (3) aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und (4) ein tadelloses Verhalten des letzteren in der Schweiz. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und 6.2; 140 I 145 E. 3.2; Urteile 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3).  
 
2.2.4. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt angesehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird.  
Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" dort im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 143 I 21 E. 5.3; Urteile 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.2; 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019; je m.w.H.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 27. April 2018 als Asylgesuchsteller in die Schweiz ein und hielt sich hier auf, bis er am 29. August 2019 nach Italien, den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat, rücküberstellt wurde. Derzeit hält er sich aufgrund seines AsyImehrfachgesuchs vom 12. November 2019 in der Schweiz auf, das gemäss Verfügung des SEM vom 23. Juli 2020 materiell behandelt wird, weil die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit daher auf die Schweiz übergegangen ist. Er verfügte in der Schweiz noch nie über einen anderen Aufenthaltstitel aIs über ein prozedurales Anwesenheitsrecht während der Hängigkeit der Asylverfahren, die aufgrund der Gesuche vom 27. April 2018 und vom 12. November 2019 eröffnet wurden.  
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz festgehalten, dass hier die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung nur zu bejahen, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen werde. Im Vaterschaftsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 2. Mai 2019 sei auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet worden. Nachdem zuvor nur unregelmässige Kontakte stattgefunden hätten, hätten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter im Mai 2020 eine Vereinbarung getroffen, wonach Ersterer seinen Sohn während zwei bis drei Stunden pro Woche besuche. Ein grosszügiges Besuchsrecht im Sinne der Rechtsprechung sei somit nicht gegeben. Die Kontakte würden sich zudem auf das Spielen im Beisein der Kindsmutter beschränken, woraus zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn keine Verantwortung oder Erziehungsfunktion wahrnehme. Dieses Element erweist sich schon als genügend, um zum Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter erwogen, dass der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Unterstützung für seinen Sohn leistet. Als weggewiesener Asylbewerber lebe er von der Nothilfe, was eine wirtschaftliche Unterstützung offensichtlich ausschliesse. Im Vaterschaftsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 2. Mai 2019 sei denn auch mangels Einkommens des Beschwerdeführers vorläufig darauf verzichtet worden, diesen zu Unterhalt zu verpflichten. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass ihm die ausbleibenden finanziellen Leistungen nicht vorgeworfen werden könnten. Naturalleistungen könnten zwar von Bedeutung sein, insbesondere bei einer alternierenden (oder faktisch gemeinsamen) Betreuung, eine solche sei hier aber nicht gegeben.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat dann erkannt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn von Kamerun aus angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (derzeit) kaum würde pflegen können.  
 
3.3.1. Eingehend hat sie sich in der Folge mit dem Kriterium des tadellosen Verhaltens - sei es in straf- oder ausländerrechtlicher Hinsicht - auseinandergesetzt. Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Beschwerdeführers wiege als solches eher leicht, weshalb sein Verhalten vorliegend der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegenstehe. Weil der Beschwerdeführer aber in affektiver Hinsicht keine besonders qualifizierte Beziehung zu seinem Sohn unterhalte, seien die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kontakt mit seinem Sohn und derjenige seines Sohns, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, würden unter diesen Umständen das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung nicht überwiegen.  
 
3.3.2. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen.  
 
4.  
Gegen das angefochtene Urteil bringt der Beschwerdeführer mehrere Einwendungen vor, die jedoch nicht zu überzeugen vermögen. 
 
4.1. Vorab macht er geltend, seine Beziehung zu seinem Sohn könne in affektiver Hinsicht sehr wohl als besonders eng bezeichnet werden.  
 
4.1.1. Wenn das Verwaltungsgericht etwas Anderes erkannt habe, so beruhe das auf einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsermittlung. Dafür müsste er jedoch dartun, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als geradezu willkürlich einzustufen wäre (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5). Das gelingt ihm nicht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, dem angefochtenen Urteil seine eigene Sichtweise entgegenzuhalten. So bemängelt er, ein Schreiben der Kindsmutter vom 30. September 2020 sei nicht (hinreichend) berücksichtigt worden. Gemäss diesem Schreiben treffe er seinen Sohn in ihrem Beisein und spiele mit ihm, in der Regel bei ihr zuhause; er erscheine zu allen Treffen pünktlich und freue sich sehr, seinen Sohn zu sehen.  
All das hat die Vorinstanz durchaus in Betracht gezogen, dann aber weiter erwogen: Selbst wenn die Aussagen im Schreiben der Kindsmutter immer noch zutreffen sollten, sei ein grosszügiges Besuchsrecht im Sinne der Rechtsprechung damit in keiner Weise gegeben. Zudem lehne die Kindsmutter nicht nur ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach ab, sondern spreche sich auch gegen eine weiter gehende Besuchsregelung aus. Unter den gegebenen Umständen kann die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht als Verstoss gegen Art. 105 BGG eingestuft werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hätte. 
 
4.1.2. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigt ist. Es ist ihm ein Besuchsrecht zugesprochen worden, das einem üblicherweise zugestandenen Umfang entspricht, sich aber auf keinem Fall als grosszügig ausgestattet erweist. Somit hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.  
 
4.2. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner wirtschaftlichen Situation auseinander. Insbesondere macht er geltend, weil Asylbewerber nicht erwerbstätig sein dürften, könne er auch nicht in der Lage sein, seinen Sohn finanziell zu unterstützen.  
 
4.2.1. Auf seine gesamten Ausführungen muss hier jedoch nicht näher eingegangen werden, da sie am angefochtenen Urteil vorbeigehen. Dort ist deutlich festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer gar nicht seine mangelnde wirtschaftliche Unterstützung vorgeworfen werde; vielmehr wird eine besonders intensive affektive Beziehung verneint.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende lebt, wohin er seinen Sohn kaum mitnehmen könne. Seine Besuche bei seinem Sohn seien nicht als Naturalleistungen einzustufen. Zwar würden symbolische Beiträge vorliegen, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach er mit seinem Taschengeld jeweils Geschenke für seinen Sohn kaufe. Weil ihm jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung nicht vorgeworfen werde, könne dies offenbleiben.  
 
4.3. Zum Erfordernis eines tadellosen Verhaltens, namentlich in straf- und ausländerrechtlicher Hinsicht, erübrigen sich ebenfalls nähere Ausführungen, nachdem sich die Vorinstanz ebenfalls nicht auf diesen Aspekt gestützt hat, um den Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug zu verneinen.  
 
4.4. Gesamthaft ist die vorinstanzliche Beurteilung und Interessenabwägung so ausgefallen, dass weder ein Verstoss gegen schweizerisches Verfassungsrecht (Art. 13 Abs. 1 BV) noch ein solcher gegen Bestimmungen des Konventionsrechts (Art. 8 EMRK bzw. Art. 3 oder 9 KRK) gegeben ist.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.2). Das - sinngemäss gestellte - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist als aussichtslos zu bezeichnen und entsprechend abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird von einer Kostenerhebung abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.  
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter