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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1013/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Juli 2017 
(ST.2016.44-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 27. September 2014 auf einer auf 80 km/h begrenzten Ausserortsstrecke mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h respektive 110 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge) gefahren zu sein. 
Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 sprach der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 560.--. 
 
B.  
X.________ erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung am 6. Juli 2017 ab und bestätigte das Urteil des Kreisgerichts Rorschach. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juli 2017 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neuentscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen seiner Beanstandungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung befasst. Insbesondere habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Messung entspreche nicht den Vorgaben gemäss Bedienungsanleitung, da die maximal zulässige Messzeit überschritten worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem der zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers im Detail befassen. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 143 III 62 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsmessung in verschiedener Hinsicht. Die Vorinstanz befasste sich mit den zahlreichen Einwänden des Beschwerdeführers wie etwa der Frage, in welchem Messmodus die Messung durchgeführt wurde. Auch mit den Beanstandungen bezüglich der Eichung des Messgeräts setzte sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Im Übrigen stellt die Vorinstanz auf die von ihr eingeholten Gutachten und Berichte ab. Sie gelangt zum Schluss, es liege keine "offenkundige Fehlfunktion des Messmittels" vor. Damit ist klar ersichtlich, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt und der Beschwerdeführer konnte diesen in voller Kenntnis der Sachlage anfechten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, gemäss Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts vom 13. März 2006 daure die Messzeit zwischen 0.4 und maximal 1 Sekunde. Die im Gutachten als zweite Messung aufgeführte Messung habe mit 1.16 Sekunden zu lange gedauert. Insofern sei die Messung technisch fehlerhaft gewesen. Dennoch habe das Gerät "valid" ausgegeben. Damit sei erwiesen, dass das Gerät nicht einwandfrei funktioniert habe und die Vorgaben der Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden seien. Im Gutachten vom 28. Oktober 2016 werde dennoch festgehalten, die Vorgaben der Betriebsanleitung seien eingehalten worden und die Messung sei korrekt gewesen. Das Gutachten sei damit aktenwidrig und in technischer Hinsicht qualifiziert falsch. Weitere Einwände bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Videoaufzeichnung seiner Fahrt vor.  
 
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die von einem Polizisten durchgeführte Lasermessung. Die Fahrt des Beschwerdeführers wurde zudem auf Video aufgezeichnet. Das Messprotokoll liegt ebenfalls vor. Weiter holte die Vorinstanz zur Geschwindigkeitsmessung, insbesondere zur Videoaufzeichnung, ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten ein. Schliesslich wurden diverse Nachtragsberichte bei der Kantonspolizei St. Gallen einverlangt und bezüglich des Lasermessgeräts liegen das Zulassungs- sowie sämtliche Eichzertifikate, die Bedienungsanleitung und diverse weitere Unterlagen vor. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es könne auf die Lasermessung abgestellt werden und es sei objektiv erstellt, dass der Beschwerdeführer mit den gemessenen Geschwindigkeiten unterwegs gewesen sei.  
 
2.4. Der Sachverständige Dipl.-Ing. FH A.________ hielt in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2016 fest, aus der Auswertung der Einzelbilder ergebe sich, dass keine Hinweise auf eine Fehlfunktion während der Messung vorhanden seien. Die einzelnen Messungen zeigten, dass die Angaben gemäss der Betriebsanleitung, wonach eine Messung zwischen 0.4 und ca. 1.0 Sekunden dauert, eingehalten worden seien.  
Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht auf das Gutachten von Dipl.-Ing. FH A.________ vom 28. Oktober 2016 hätte abstellen dürfen. Zunächst wurden nebst der vom Beschwerdeführer beanstandeten zweiten Messung fünf weitere Messungen durchgeführt, bei denen die Messzeit jeweils unter einer Sekunde lag. Dabei wurden Geschwindigkeiten von zwischen 114 km/h und 106 km/h gemessen. Zudem lässt sich der Bedienungsanleitung vom 13. März 2006 nicht entnehmen, welche Art Fehler die Ungültigkeit der Messung zur Folge hat und in welchen Fällen das Gerät "invalid" anzeigen müsste. Dass aufgrund einer einmaligen Überschreitung der Messzeit sämtliche Messungen ungültig wären und das Messgerät technisch nicht einwandfrei funktionierte, lässt sich aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumenten jedenfalls nicht folgern. Dass die Erkenntnisse des Sachverständigen nicht mit der Ansicht des Beschwerdeführers übereinstimmen, lässt zudem auch nicht auf dessen Voreingenommenheit schliessen. 
 
2.5. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die einwandfreie Funktionsweise des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts könne ohnehin nicht mittels Analyse der Videoaufnahme verifiziert werden. Die Aufnahme lasse sich nämlich nicht auswerten. Dies komme einem Nichterstellen einer Videoaufnahme gleich und verstosse gleichzeitig gegen Art. 9 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1).  
Gemäss der vom Beschwerdeführer genannten Bestimmung sind die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Vorliegend ist eine Videoaufzeichnung gemacht worden und diese liegt vor. Der Sachverständige konnte die gefahrene Geschwindigkeit gestützt auf das Video allein nicht mit Sicherheit ermitteln. Dass die Videoaufzeichnung deshalb einer Nichtaufzeichnung gleichkommen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht zutreffend. Vielmehr konnte der Sachverständige diverse im Gutachterauftrag gestellte Fragen gestützt auf die Videosequenz beantworten (vgl. Ergänzungsgutachten vom 19. Januar 2017 und Beilagen dazu). Ob eine Bilddokumentation aufgrund der Messgenauigkeit der heute zugelassenen Messmittel überhaupt zwingend notwendig wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Bilddokumentation dient allerdings nicht nur der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten, sondern auch weiteren Zwecken wie etwa der Identifikation des Fahrzeuglenkers (BOCK/FASEL, Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 39 ff., S. 51). 
 
2.6. Die Vorinstanz geht gestützt auf die erwähnten Gutachten sowie die Zulassung des eingesetzten Messgeräts und dessen regelmässige Eichung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) zusammenfassend davon aus, dass das Gerät im Zeitpunkt der Messung funktionstüchtig und einsatzbereit war. Sie weist weiter darauf hin, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geräts ergeben. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten objektiv erstellt seien. Dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie gegen das Recht nach Art. 95 BGG verstossen könnten, ist gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 VSKV-ASTRA. Am Messgerät seien Änderungen vorgenommen worden. Dies hätte zwingend eine Meldung an und eine Genehmigung durch das METAS erfordert, wie sich aus dem Zulassungszertifikat ergebe. Die Zulassungsvoraussetzungen seien daher nicht mehr erfüllt gewesen. 
Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen. Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten (Art. 3 Abs. 2 und 3 VSKV-ASTRA). 
Das Zulassungszertifikat vom 20. März 2006 enthält die Auflage, bei technischen Änderungen und Anpassungen am Mess- und Steuerprogramm eine schriftliche Genehmigung des METAS einzuholen. Ebenso bedürfen Änderungen an der Bedienungsanleitung der Genehmigung. Die Vorinstanz hält fest, im Juni 2010 habe man den Auto Trigger-Modus am fraglichen Messgerät deaktiviert und dabei den Taster ersetzt sowie den Microcontroller ausgewechselt und neu programmiert. Das Gerät sei nach Deaktivierung des Auto Trigger-Modus durch das METAS geprüft und nachgeeicht worden. Dass das Gerät zur Eichung gebracht worden sei, ergebe sich auch aus der Rechnung der mit der Deaktivierung beauftragten B.________ AG. Die Bedienungsanleitung wurde in der Folge nicht angepasst. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies nach der Deaktivierung einer Funktion zwingend erforderlich gewesen wäre. Nachdem das Gerät unmittelbar nach Deaktivierung des Auto Trigger-Modus dem METAS zur Prüfung und Eichung übergeben wurde und die Eichung auch in den Folgejahren regelmässig durchgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen verletzt worden sein sollen. 
 
4.  
Ebenfalls unbegründet ist Vorwurf der Verletzung des Fairnessgebots und des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens. Dass die kantonalen Instanzen mehrfach den Beizug und die Auswertung der Videoaufnahmen "angedroht" hatten, verstösst ebenso wenig gegen das Fairnessgebot wie die Tatsache, dass die Videoaufnahme hinsichtlich der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit schliesslich keine sicheren Werte lieferte. Vielmehr ist diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz auch getan hat. Schliesslich ist auch nicht zutreffend, dass die Vorinstanz in der zweiten Urteilsberatung "unerwartet und willkürlich" davon ausging, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h ausserorts erstellt sei. Vielmehr wurde anlässlich der ersten Beratung am 25. April 2017 entschieden, dass bei der Kantonspolizei St. Gallen ein weiterer Nachtrags- und Amtsbericht eingeholt werde. Dieser ging am 3. Mai 2017 beim Gericht ein. Darin wurde die entscheidende Frage beantwortet, ob das Gerät nach der Deaktivierung des Auto Trigger-Modus nochmals durch das METAS geeicht und geprüft worden war. Ebenfalls beigelegt wurde eine diesbezügliche Bestätigung der B.________ AG. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über den voraussichtlichen Abschluss des Schriftenwechsels und den angesetzten zweiten Beratungstermin vom 6. Juli 2017. In Anbetracht dessen ist kein unerwartetes oder willkürliches Verhalten seitens der Behörden erkennbar. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das vorinstanzliche Urteil bezüglich des subjektiven Tatbestands. Die Vorinstanz führe die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die starke Motorisierung seines Fahrzeugs zurück. Sie verletze damit die Unschuldsvermutung. Denn die Beschleunigung von 112 km/h auf 114 km/h sei auf die Absenkung der Strasse zurückzuführen. Sein Verhalten könne daher nicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Es dürfe nicht unbesehen vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden. Die höchste gemessene Geschwindigkeit habe er zudem nur während einer sehr kurzen Zeit gefahren, es handle sich dabei um einen kurzen "Ausschlag".  
 
5.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). 
 
5.3. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c S. 263; 121 IV 230 E. 2b/bb S. 232 f.). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.4 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz erwägt, die Verhältnisse seien nicht nur problemlos gewesen. Zwar habe sich der Beschwerdeführer auf einer eher übersichtlichen Strecke befunden und es hätten mit Blick auf Witterung und Tageszeit gute Sichtverhältnisse bestanden. Dies allein schliesse jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls aus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit überholenden Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn rechnen müssen. Es habe ein mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht. Hinzu komme, dass ein Velostreifen vorhanden sei, weshalb sich auch Fahrradfahrer auf der Strecke befinden könnten. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bemerkt habe, dass er zu schnell gefahren sei, habe er mit den gemessenen Geschwindigkeiten von zwischen 106 km/h und 114 km/h sein Tempo nicht annähernd auf die erlaubten 80 km/h reduziert. Es sei auch keine merkliche Verlangsamung des Fahrzeugs erkennbar. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit mehr oder weniger gleichbleibendem Tempo gefahren. Eine derart hohe sowie über längere Distanz anhaltende Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht von einer blossen Unachtsamkeit herrühren. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der ersten Instanz. Demnach sei die Fahrspur des Gegenverkehrs nur durch eine aufgemalte Mittellinie von der Fahrbahn des Beschwerdeführers getrennt. Das Risikopotential sei dadurch wesentlich höher. Denn diese Linie könne unter Umständen auch überfahren werden. Dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit umgehend und aus eigenem Antrieb reduziert habe, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe er beschleunigt bis zu jener Stelle, an welcher am rechten Strassenrand parkierte Fahrzeuge und Lastwagen standen und die Strasse eine leichte Kurve in Fahrtrichtung links mache. Diese äusseren verkehrstechnischen Gegebenheiten führten naturgemäss zu einer Reduktion der Geschwindigkeit. Schliesslich sei die Strasse, wenn überhaupt, nur gering abfallend. Diesem Umstand komme aber höchstens eine vernachlässigbare Auswirkung zu. Ein besonderer Umstand, der sein Verhalten als weniger gravierend erscheinen lassen würde, sei darin nicht zu sehen.  
 
5.5. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die leichte Absenkung der Strasse keinen wesentlichen Einfluss auf die Beschleunigung des Fahrzeugs hatte, ist für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer fuhr erwiesenermassen mit 114 km/h bzw. 110 km/h nach Abzug der Messtoleranz. Dass er diese Geschwindigkeit allenfalls nicht während einer längeren Dauer aufrechterhielt, stellt keinen besonderen Umstand dar, der das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würde.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär