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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_497/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 4. Juli 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), 
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), 
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit Hinweisen), 
dass dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt ist (dazu siehe etwa Urteile 9C_204/2016 vom 29. April 2016 oder 9C_927/2016 vom 18. Dezember 2015), 
dass er das Bundesgericht anruft, ohne einen formellen Ausstandsgrund zu nennen, 
dass er vielmehr einzig die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solcher behauptet, was angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; siehe auch BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 277) unzulässig ist, 
dass abgesehen davon die angerufenen Daten eines einzelnen Instituts ohne Vergleichsdaten ohnehin nicht relevant sind und darüber hinaus so oder anders keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im Vornherein auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit eines Experten (verlässlich) zu belegen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel