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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.97/2003 /min 
 
Urteil vom 6. Mai 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2003 (B.4/03). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland kündigte X.________ am 10. Januar 2003 die Pfändung (Nr. uuu) auf den 21. Januar 2003 an, nachdem die Bank K.________ als Gläubigerin gestützt auf den nach Verwertung des Grundstückes Nr. aaa, Grundbuch N.________, ausgestellten Pfandausfallschein vom 7. Januar 2003 die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte. Gleichzeitig teilte das Betreibungsamt die provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers (Arrestbetreibung Nr. vvv) mit. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 18. März 2003 als gegenstandslos vom Protokoll abschrieb. 
 
X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. April 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (sinngemäss), die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Eintreten auf seine Beschwerde. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtbehandlung der Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, damit begründet, dass Pfändungsankündigungen nach appenzell-ausserrhodischer Praxis nicht anfechtbar seien. Zudem sei die angekündigte Pfändung am 21. Januar 2003 vollzogen worden, so dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung ohnehin gegenstandslos geworden sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei der Pfändungsankündigung handle es sich entgegen der Meinung der Aufsichtsbehörde um eine anfechtbare Verfügung. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde können konkrete, auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen der Vollstreckungsorgane angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 116 III E. 1 S. 93). Die Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG ist ohne weiteres eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes im dargelegten Sinn, und nicht eine blosse Mitteilung einer späteren Verfügung bzw. der Pfändung (Lebrecht, in: Kommentar zum SchKG, N. 9 zu Art. 90). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde, die Beschwerde sei mangels anfechtbarer Verfügung nicht zu behandeln, nicht haltbar. Soweit die Aufsichtsbehörde im Weiteren davon ausgeht, die Beschwerde gegen eine Verfügung werde deshalb gegenstandslos, weil in der Zwischenzeit im Vollstreckungsverfahren die nächstfolgende Massnahme erfolgt sei, verkennt sie die Wirkungen des Beschwerdeentscheides (Art. 21 SchKG): Die - allfällige - Aufhebung der angefochtenen Verfügung wirkt ex tunc und die darauf basierenden Handlungen fallen dahin (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 66 und 74; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 36 zu Art. 21 SchKG; vgl. BGE 56 III 110 S. 112). Daher kann entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde von Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht gesprochen werden, wenn in der Betreibung in der Folge die Pfändung vollzogen worden ist. Insoweit erlauben die im angefochtenen Entscheid angeführten Gründe nicht, die Beschwerde in der Sache nicht zu behandeln. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 17. Januar 2003 (im kantonalen Verfahren) im Wesentlichen vor, die Verwertung seiner Grundstücke Nrn. bbb, ccc und ddd am 24. Oktober 2002 sei zu Unrecht erfolgt, weil er nicht deren Eigentümer gewesen sei, sondern diese ihm im Testament seiner Mutter "lediglich als Sicherstellung übertragen" worden seien. Diese Vorbringen gehen an der angefochtenen Fortsetzung der Betreibung gestützt auf den Pfandausfallschein vorbei. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die am 24. Oktober 2002 erfolgte öffentliche Versteigerung der erwähnten Grundstücke bereits erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 7B.8/2003 des Bundesgerichts vom 18. März 2003). In Anbetracht der offensichtlich unbegründeten Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde kann von der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz abgesehen werden. Nach dem Dargelegten kann der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick A. Stach, Dufourstrasse 121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen), dem Betreibungsamt Appenzeller Mittelland und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: