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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_962/2015, 6B_972/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_962/2015 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
6B_972/2015 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Z.________ wird in Bezug auf die Mittäterschaft an den Betrugshandlungen von X.________ zusammengefasst angelastet, er habe gewusst, dass jener C.________ und F.________ habe überzeugen können, dass er (X.________) dank seiner exzellenten Beziehungen zur E.________ AG in Zürich Kredite bis zu Fr. 10 Mio. ohne jegliche Sicherheiten vermitteln könne, wobei dieses Darlehen nur gewährt werde, wenn sie bei Z.________ ein Unternehmen gründen würden, über das der Kredit abzuwickeln sei. Letzterer habe gewusst, dass es sich beim Versprechen betreffend Kredit und der erforderlichen Unternehmensgründung um ein Phantasiegebilde von X.________ gehandelt habe, um die beiden Deutschen zu nutzlosen Zahlungen zu bewegen. Der Tatplan habe darin bestanden, sie sowohl über die Gründungskosten des Unternehmens als auch über das einzuzahlende Aktienkapital auszunehmen. Z.________ und X.________ hätten C.________ in gleichem massgeblichem Zusammenwirken über die hiesigen Kreditmodalitäten und Gründungskosten einer Aktiengesellschaft getäuscht. Z.________ habe Letzterem glaubhaft gemacht, er müsse 50 % der Aktien der zu gründenden AG in seinem Besitz haben. Getäuscht durch die falschen Angaben und im Glauben, die Hälfte der Aktien seien treuhänderisch übertragen, habe C.________ an Z.________ insgesamt EUR 100'000.-- in bar an das vereinbarte Honorar bezahlt. Am 29. März 2011 habe F.________ zugunsten von C.________ und auf Rechnung an das exorbitante Honorar USD 9'300.-- an Z.________ überweisen lassen. Dieser und X.________ hätten das Geld in nicht mehr genau rekonstruierbarem Verhältnis aufgeteilt und für eigene Zwecke verwendet. Zur Erlangung des von C.________ einbezahlten Aktienkapitals von Fr. 100'000.-- hätten sie ihm vorgetäuscht, dass das wegen seiner eingeschränkten Kreditwürdigkeit gefährdete Darlehen nur gerettet werden könne, wenn Z.________ auch die restlichen Aktien der H.________ AG übertragen würde. Am 12. Mai 2011 habe C.________ einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet. So sei Z.________ in den alleinigen Besitz der AG gelangt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach Z.________ am 22. Mai 2014 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter des Wuchers, zum Nachteil von C.________ sprach es ihn frei. Dessen Zivilklage wies es im Umfang von Fr. 100'000.-- ab und verwies sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Es verpflichtete Z.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es den Einziehungsantrag ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 3 (Strafe), 9 (Kostenauferlegung) und 10 (Kosten amtliche Verteidigung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es seien Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 5 (Zivilklage), 9 (Kostenauferlegung), 10 (Kosten amtliche Verteidigung) und 11 (seine Prozessentschädigung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben. Die Sache sei zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich, eventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 (Bestätigung erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung) aufzuheben (a), auf seinen Entschädigungsantrag einzutreten und Z.________ zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 71'617.90 zu bezahlen; eventualiter sei Z.________ zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 44'315.68 auszurichten. Eventualiter (b), falls der Entschädigungsantrag als nicht liquid beurteilt würde, sei Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung in diesem Punkt an das Bezirksgericht Zürich, subeventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Subeventualiter (c), falls das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt würde, sei Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und seine Entschädigungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. derjenigen des obergerichtlichen Verfahrens, zu Lasten von Z.________. 
 
D.  
Die Beschwerde in Strafsachen von Z.________ bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_971/2015 bzw. die Beschwerden in Strafsachen 6B_934/2015 bzw. 6B_960/2015, 6B_968-970/2015 im Verfahren von X.________. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Da hier diese Voraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_962/2015 und 6B_972/2015 zu vereinigen. 
 
2.   
 
2.1.   
 
2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht Arglist bzw. bejahe eine relevante Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers. In der Anklageschrift gegen den Mittäter X.________ sei ein Lügengebäude (Vorspiegelung eines Netzwerks als Financier) rechtsgenügend umschrieben. Ferner habe von vornherein kein Leistungswille bezüglich des Kredits bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalle der strafrechtliche Schutz nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lasse. Demnach führe selbst ein erheblich naives Verhalten des Geschädigten nicht immer zur Verneinung der Arglist. Lediglich wenn die Inszenierungen des Täuschenden ohne Weiteres zu durchschauen seien, scheide Arglist aus. Für den Beschwerdeführer sei die Täuschung nicht ohne Weiteres als Schwindel erkennbar gewesen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei ihm um einen nicht in der Bank- bzw. Kreditbranche tätigen, deutschen Staatsangehörigen handle, der keine Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz gehabt und dessen Geschäftserfahrungen sich auf Deutschland beschränkt hätten. Sodann habe er keine gesetzlichen Überprüfungspflichten gehabt. Ausserdem könne sein Absehen von Überprüfungsmassnahmen das täuschende Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund treten lassen, wenn sich dieses auf das Kreditversprechen des Mittäters X.________ beschränkt hätte. Mit den in der Anklageschrift beschriebenen Inszenierungen des Mittäters, d.h. mit der Vorspiegelung einer Vernetzung in der Finanzwelt und eines Reichtums, mit dem Beizug eines Anwalts und einer Hausbankerin, sei das täuschende Verhalten in den Vordergrund getreten. Damit habe der Beschwerdeführer nicht grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, indem er von Recherchen im Internet und Anfragen beim Bankpersonal abgesehen habe. Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht alleine darauf ab, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Überprüfung unterlassen habe, und bejahe damit eine Opfermitverantwortung, ohne das täuschende Verhalten von X.________ bzw. den von ihm hierzu betriebenen Aufwand zu berücksichtigen.  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Verurteilung des Beschwerdegegners hänge unmittelbar mit jener von X.________ zusammen. Die Aufhebung des Freispruchs in Bezug auf den Betrugsvorwurf gegenüber X.________ führe zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz bewerte bloss sein Verhalten und verneine Arglist, ohne das Verhalten des Mittäters zu beurteilen oder eine Abwägung vorzunehmen. Die Vorinstanz begründe seine Leichtfertigkeit bloss mit apodiktischen Feststellungen und lasse die konkreten Umstände ausser Acht. Dies erscheine umso stossender, weil die Vorinstanz dabei auch verkenne, dass die Arglist in der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung weniger restriktiv gehandhabt werde. Nachdem der Mittäter unter Mitwirkung des Beschwerdegegners ein Lügengebäude konstruiert habe, wobei sie sich zusätzlich besonderer Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt hätten voraussehen können, dass ihre Angaben schwierig zu überprüfen seien und eine eingehende Nachforschung aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde, sei von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen der Beschuldigten auszugehen. Da es sich nicht um einen in jeder E.________ AG-Filiale erhältlichen Standardkredit, sondern um einen vom Mittäter vermittelten Vorzugskredit gehandelt habe, sei eine Überprüfung der Angaben unmöglich und unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher in nachvollziehbarer Weise und nicht leichtfertig verhalten. Weil die hohen Honorarkosten auch die Vergütung für die Vermittlung des Vorzugskredits, also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. zur fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen seien, sei irrelevant, was normalerweise für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Für eine (Internet-) Recherche habe kein Anlass bestanden.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, in Bezug auf den Beschwerdegegner sei vollumfänglich auf das zu X.________ im Parallelverfahren Erwogenen zu verweisen. Danach fehle es an der Arglist. Das irreführende Verhalten habe sich zur Hauptsache auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er dem Beschwerdeführer vorgespiegelt, dass er ihm einen Kredit der E.________ AG in Millionenhöhe zu einem Jahreszins von 1-2 % vermitteln könne, ohne dass er dafür Sicherheiten zu bieten habe. Andererseits habe er ihm weisgemacht, dass er dafür eine AG mit Sitz in der Schweiz gründen müsste, was - abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.-- - mit Gründungskosten von EUR 150'000.-- verbunden sei. Daneben habe er weitere Umstände vorgegaukelt, z.B. dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gebe es weder in Deutschland noch in der Schweiz, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2 % oder für eine neu gegründete Gesellschaft ohne richtigen Businessplan. Dass ein derartiges Kreditgeschäft unrealistisch sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass ein solches Darlehen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei ihm um einen Geschäftsmann handle, der in Finanz- bzw. Bankangelegenheiten keineswegs als unbedarft einzustufen sei. Hinzu komme, dass er keine Sprachbarrieren zu überwinden hatte, um das Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage gereicht. Dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal um einen Termin mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen Bankmitarbeiter (n) bemüht habe, sei als ausgesprochen leichtfertig einzustufen. Aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung hätte der Umstand, dass Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen Bankmitarbeitern anfallen würden, sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer AG in der Schweiz. Die Falschangaben des Mittäters seien ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist entgegen stehe. Der Beschwerdeführer hätte durch Rückfragen Klarheit schaffen können. Dass er dies nicht gemacht habe, sei - gerade mit Blick auf die konkrete Situation (Geschäftsmann aus Deutschland, dem die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und der nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen sei) - besonders leichtfertig. Auch der Aspekt der Opfermitverantwortung schliesse Arglist aus. Indem der Beschwerdeführer die Angaben nicht überprüfte, obwohl ihm dies aufgrund seiner Geschäftserfahrung und Sprache ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, habe er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn die Beschuldigten ein Lügengebäude errichteten, ändere sich am Ergebnis nichts, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen dieses zum Einsturz gebracht hätte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine Arglist sei zu verneinen, weshalb der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Mittäterschaft zum Betrug zu bestätigen sei.  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihren Eingaben Ausführungen zum Sachverhalt machen, legen sie ihre Sicht der Dinge dar, ohne Rügen zu erheben oder aufzuzeigen, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). 
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.5. Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Betrugs verletzt kein Bundesrecht. Wie dargelegt, genügen weder besondere Machenschaften noch ein Lügengebäude für sich alleine für die Bejahung der Arglist. Denn auch da ist die Überprüfbarkeit wesentlich, die unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, d.h. der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass es Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2 % weder in der Schweiz noch in Deutschland gibt. Der Einwand, die Geschäftserfahrung des Beschwerdeführers beschränke sich auf Deutschland, ist unbehelflich. Bei ihm handelt es sich um einen Geschäftsmann, der in Finanz- und Bankangelegenheiten nicht als unbedarft einzustufen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer (Jahrgang 1980) ausgebildeter Zahntechniker, war zwei Jahre in der Versicherungsbranche tätig und führte in Deutschland ein eigenes Unternehmen.  
Zu Recht erblickt die Vorinstanz im völligen Untätigbleiben des Beschwerdeführers eine Vernachlässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen. Wie sie zutreffend erwägt, hätte für ihn im Lichte der konkreten Umstände Anlass dazu bestanden, an den Angaben der Beschuldigten vor allem in Bezug auf die Konditionen des Kredits zu zweifeln. Eine Internetrecherche oder ein einfacher Anruf bei der Bank hätte deren Inszenierung als Schwindel entlarvt. Dass dem Beschwerdeführer keine gesetzliche Überprüfungspflicht oblag, ändert nichts daran, dass er das zumutbare Mindestmass an Vorsicht nicht aufgebracht hat. Dies gilt auch in Bezug auf den Einwand, die Inszenierung sei mit einem Rechtsanwalt, dem Beschwerdegegner, untermauert worden (vgl. zum erhöhten Vertrauen bei einem Anwalt Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen und E. 4.4). Ob die Inszenierung insgesamt für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zu durchschauen war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist vorliegend ebenso unmassgeblich, wie der Umstand, dass es sich beim vorgetäuschten Erfüllungswillen bezüglich der Vermittlung des Kredits um eine innere Tatsache handelt. Die Angaben zu den Konditionen des zu vermittelnden Kredits wären je für sich alleine für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen und hätten zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2.a S. 171 mit Hinweis; 119 IV 28 E. 3.c). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Überprüfungen oder Nachfragen vorgenommen hat. Aufgrund seines völligen Untätigbleiben lässt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen in BGE 135 IV 76 vergleichen, in dem das Bundesgericht festhielt, Täuschungsopfer, die Anstrengungen unternehmen würden, um die ihnen gegenüber gemachten falschen Angaben zu überprüfen, würden ihrer Mitverantwortung gerecht und dürften den Strafrechtsschutz nicht verlieren, wenn sie dabei erneut Täuschungen erliegen würden. Insgesamt trete dann der Gesichtspunkt der Mitverantwortung der Opfer angesichts der von den Täuschenden mit enormem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierung in den Hintergrund (E. 5.3 S. 85 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern vorliegend von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen ist (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 153 ff. mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz weise seine Schadenersatzforderung, die auf dem Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung basiere, zu Unrecht mit der Begründung ab, er sei durch die deliktische Handlung nicht geschädigt, sondern vielmehr die AG (Beschwerde S. 23 ff. Ziff. 57 ff.). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 29 E. IV.2). Diesen ist nichts beizufügen. 
 
4.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer sind die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_962/2015 und 6B_972/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Im Verfahren 6B_962/2015 werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini