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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_10/2009 
 
Urteil vom 11. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
X.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_307/2009 vom 6. August 2009, 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2009 auf die vom Gesuchsteller gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2009 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 2. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, er ersuche um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. August 2009; 
 
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs sinngemäss vorbringt, dass das Bundesgericht zu Unrecht Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG angewendet habe; 
 
dass mit einer solchen Rüge nach ständiger Praxis des Bundesgerichts keiner der im Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Urteile 4F_3/2008 vom 21. April 2008 und 4F_3/2009 vom 6. April 2009), weshalb eine Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. August 2009 ausser Betracht fällt; 
 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin