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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_459/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 1. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und 27. Mai 2015 Kenntnis genommen und gegeben werde (Ziff. 1), 
in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, es sei Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben; "auf die Eingaben der BF sei vollumfänglich einzutreten, das IV-Revisionsverfahren abzuschliessen ..."; ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, gestellt, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus-setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass mit Bezug auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl. im Übrigen zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG der Beschwerdeweg gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die materiellen, das Rentenrevisionsverfahren betreffenden wie auch die formellen, d.h. die verfahrensmässigen Einwendungen dannzumal wird vorbringen können, 
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass hieran die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Juni 2015 nichts ändert, weil aus dem geltend gemachte Eröffnungsmangel der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihr - wie bereits dargelegt - ohnehin die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen, 
dass dies auch für die in der Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel) vorgetragenen Ausführungen gilt, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz