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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_647/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS). 
 
Gegenstand 
Personensicherheitsprüfung; unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Instruktionsrichter, vom 16. November 2017 
(A-4733/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 A.________ benötigt im Hinblick auf seine Funktion als Übermittlungssoldat Zugang zu GEHEIM klassifizerten Informationen, ebenso klassifiziertem Material sowie zu Schutzzone 3 militärischer Anlagen. Der Führungsstab der Armee beauftragte aus diesem Grund die Fachstelle Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und Objektsicherheit mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 11 der Verordnung über Personensicherheitsprüfungen. Im Hinblick auf die Überlassung einer persönlichen Waffe wurde zudem eine Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 lit. d des Militärgesetzes verlangt. 
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und Objektsicherheit unterzog A.________ in der Folge einer (erweiterten) Personensicherheitsprüfung. Am 9. September 2016 führte sie eine Befragung mit A.________ durch und teilte ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2017 mit, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung zu erlassen. Am 17. Juli 2017 erliess die Fachstelle Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und Objektsicherheit eine Risikoerklärung und empfahl, A.________ keinen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und Material sowie zu Schutzzone 3 militärischer Anlagen zu gewähren. Im Hinblick auf die Überlassung einer persönlichen Waffe empfahl sie, A.________ die Armeewaffe (n) definitiv zu entziehen bzw. nicht abzugeben. Gegen die Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und Objektsicherheit erhob A.________ mit Schreiben vom 22. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte A.________ auf, bis zum 8. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass aufgrund einer summarischen Beurteilung die angefochtene Risikobeurteilung auf sachgerechten Überlegungen gründe und die Beschwerde keine ausreichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf Erfolg enthalte. Das Gesuch sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
 
2.  
 A.________ erhob mit Eingaben vom 17. und 28. November 2017 sowie 6. Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 92 f. BGG). Art. 83 lit. i BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes aus. Die umstrittenen Personensicherheitsprüfungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BWIS i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. b und c PSPV sowie gemäss Art. 113 Abs. 4 lit. d MG sind im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers als Übermittlungssoldat ergangen (vgl. Art. 59 Abs. 1 BV). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. i BGG kommt zum Tragen, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht inskünftig Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtet sind und unterschiedliche Verfahren betreffen, formlos ablegen wird. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers nach möglichen anfechtbaren Entscheiden zu durchsuchen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde allenfalls anfechten möchte. Aus einer Beschwerde muss sich klar und unmissverständlich ergeben, welcher Entscheid damit angefochten werden soll. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli