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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1269/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, Ausstandsgesuch, Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung für Gerichtskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. September 2022 (P3 22 212). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 26. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung zweier Strafanzeigen). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde ihm ein Kostenvorschuss auferlegt. Am 31. August und 6. September 2022 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben, welche ihm wegen ehrverletzender Äusserungen zur Verbesserung zurückgeschickt wurden. Am 16. September 2022 reichte er die retournierten Eingaben unverändert ein und verlangte den Ausstand von Kantonsrichter B.________. Mangels Geltendmachung eines tauglichen Ausstandsgrundes beurteilte Kantonsrichter B.________ das Gesuch selber. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, woraufhin das Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. September 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde verzichtet. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Verfahrensgegenstand ist einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Es kann vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er äussert sich stattdessen sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einer allgemeinen, unbelegten und teilweise ungebührlichen Polemik gegen die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und einzelne ihrer Vertreter, worauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger