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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.310/2005 /ggs 
 
Urteil vom 5. September 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Ersatzrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Jäger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-4, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Einstellungsverfügung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 24. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. Juni 2004 wurden die beiden Beschwerdeführer beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem rasant aus dem Stillstand heraus anfahrenden Fahrzeug frontal erfasst. Die Beschwerdeführerin X.________ erlitt nebst diversen schweren Prellungen und Beinverletzungen einen Schädelbruch mit Hirnblutungen; sie leidet heute noch an den Unfallfolgen. Der Beschwerdeführer Y.________ erlitt Prellungen im Schulter- und Lendenwirbelbereich. Der Lenker des verursachenden Personenwagens fuhr weiter, ohne sich um die angefahrenen Personen zu kümmern. Im Rahmen von Ermittlungen wurde auch ein Fahrzeug des Typs Opel Calibra angehalten, spurenkundlich untersucht und die Insassen polizeilich befragt. Der Lenker dieses Fahrzeuges wurde nicht in das Verfahren einbezogen. 
 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Untersuchung ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es liessen sich weder Tatfahrzeug noch Täter eruieren. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Einstellungsverfügung Rekurs beim Bezirksgericht Zürich. Der zuständige Einzelrichter wies diesen mit Entscheid vom 24. März 2005 unter Kostenauflage ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid führen die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 24. März 2005 sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Sie beanstanden die Würdigung des Beweisergebnisses und rügen die Tatsache, dass ihre Beweisanträge abgelehnt wurden. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
C. 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG). Vorliegend richtet sie sich gegen einen Rekursentscheid des Einzelrichters in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, dessen sachliche Zuständigkeit sich aus § 402 Ziff. 1 StPO/ZH ergibt. Auf kantonaler Ebene ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig (§ 409 StPO/ZH). Damit liegt ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor. 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen). 
2.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG). Aus dem Erfordernis der "persönlichen Betroffenheit" ergibt sich ohne weiteres, dass die Legitimation jedes Beschwerdeführers individuell geprüft werden muss, selbst wenn sie eine gemeinsame Rechtsschrift eingereicht haben. 
2.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). 
2.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. 
2.1.3 Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). 
2.1.4 Die Beschwerdeführerin X.________ gilt ohne weiteres als Opfer im dargelegten Sinn. Der Beschwerdeführer Y.________ hingegen wurde wohl in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Indessen haben die Prellungen nur eine unerhebliche Beeinträchtigung bewirkt; jedenfalls war weder eine aufwändige Behandlung oder Therapie notwendig, noch werden Spät- oder Dauerfolgen geltend gemacht. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität wird nicht behauptet und ist nicht auszumachen. Schliesslich geht der Beschwerdeführer Y.________ auch nicht davon aus, der ganze Vorfall sei gegen ihn persönlich gerichtet gewesen. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung ist er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer Y.________ eine nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG. Folglich geht ihm die Opferqualität im Sinne von Art. 2 OHG ab. Aus dem Umstand, dass er im Verfahren vor den kantonalen Behörden als Opfer im Sinne des OHG bezeichnet wurde, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers Y.________ abgeleitet werden, denn die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich nach dem OG bzw. dem OHG. 
 
Die Beschwerdeführer rügen die Würdigung der Beweise, sowie die Tatsache, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit bzw. aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Da der Beschwerdeführer Y.________ nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist, geht ihm die Legitimation ab, derartige Beschwerdegründe vorzubringen (s. E. 2.1.1 oben). Damit ist auf die Beschwerde, soweit Herrn Y.________ betreffend, nicht einzutreten. In der Folge wird deshalb nur noch von der Beschwerdeführerin die Rede sein. 
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
 
Die Beschwerdeführerin muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden seien (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn die Beschwerdeführerin mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; ferner 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f., je mit Hinweisen; s. auch Marc Forster, Woran staatsrechtliche Beschwerden scheitern. Zur Eintretenspraxis des Bundesgerichtes, SJZ 89 [1993] S. 78). 
2.3 Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen nicht in allen Teilen zu genügen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Rüge, der Einzelrichter habe in willkürlicher Weise erhebliche Beweisanträge verworfen. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, die förmliche Einvernahme der drei Autoinsassen sei notwendig, weil dadurch Aussagen hätten erhältlich gemacht werden können, die die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin unterstützen könnten. Die bloss informelle und nicht protokollierte Einvernahme sei von vornherein ungeeignet gewesen, um Informationen zu erhalten. Bei der Verneinung der Frage, ob sie in Zürich gewesen seien, könne es sich ohne weiteres um eine Schutzbehauptung gehandelt haben. Um in einer solchen Situation tatsächlich aussagekräftige Informationen zu erhalten, "müsste schon etwas anders gefragt werden, z.B. ob die drei Herren für die Tatzeit ein Alibi hatten, warum die Stossstange beschädigt war, wie die auffälligen Textilspuren auf das Auto gekommen sind". Sodann rügt die Beschwerdeführerin den unterlassenen Augenschein, der hätte geeignet gewesen sein sollen, festzustellen, ob das fragliche Fahrzeug einen Heckspoiler aufwies, wie dies für das flüchtende Fahrzeug von zwei Zeugen übereinstimmend festgestellt worden sei. 
 
Die Beschwerdeführerin lässt es damit bei einer appellatorischen Kritik bleiben. Es fehlen Ausführungen, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Aus diesen Gründen kann auf die Rüge, der Einzelrichter habe in willkürlicher Weise erhebliche Beweisanträge verworfen, nicht eingetreten werden. 
2.4 Selbst wenn auf diese Rüge einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. 
2.4.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 106 Ia 161 E. 2b S. 162 f.; 101 Ia 169 E. 1 S. 170, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 122 III 219 E. 3c, S. 223 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505). In Bezug auf den Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens, wie sie hier zur Diskussion steht, bedeutet dies, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren dann einstellen darf, wenn sie in willkürfreier antizipierter Würdigung der Beweislage zum Schluss kommt, diese lasse eine Erfolg versprechende Anklageerhebung nicht zu und könne auch durch die Erhebung weiterer Beweise nicht entscheidend verbessert werden. 
2.4.2 Der Einzelrichter lehnt den beantragten Augenschein beim Opel Calibra und eine Rekonstruktion des Tatherganges ab, weil diese Beweise keine wesentlich neuen Erkenntnisse bringen könnten, zumal aufgrund des spurenkundlichen Gutachtens der Opel Calibra als Tatfahrzeug mit grösserer Wahrscheinlichkeit ausscheide, als dass er dafür in Frage komme. Auf die förmliche Einvernahme der drei in Adliswil angehaltenen Fahrzeuginsassen verzichtet der Einzelrichter, weil diese vom kontrollierenden Polizeibeamten informell befragt worden seien und sie unabhängig voneinander übereinstimmend erklärt hatten, in der fraglichen Nacht gar nicht in Zürich gewesen zu sein. Schliesslich lehnt der Einzelrichter die beantragte spurenkundliche Begutachtung der Mikrospuren, die bei der Beschwerdeführerin erhoben worden sind, ab, weil nicht nachvollziehbar sei, "inwiefern der gewünschte Vergleich mit der Textilstruktur der Jeanshose der Rekurrentin weitere Erkenntnisse bringen soll", nachdem das Gutachten festhalte, "dass eine Zuordnung unabhängig von Hersteller und Qualität der Jeanshose nicht möglich sei". Diese Einschätzung des Einzelrichters und die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist keineswegs willkürlich. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelrichter ferner Willkür sowie Rechts- und Gehörsverweigerung vor; er habe die abgenommenen Beweise in unhaltbarer Weise gewürdigt. 
3.1 Willkürlich handelt ein Gericht oder eine Behörde, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 117 Ia 13 E. 2c S. 15 f.; 18 E. 3c S. 20 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262; 119 Ib 380 E. 2e S. 385, mit Hinweisen). Es ist daher auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid allenfalls unter Substituierung der Motive im Resultat verfassungsrechtlich halten lässt. 
3.2 
3.2.1 Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Einzelrichter vor, er habe gar keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, "Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Internetbildern vom Opel Calibra sowie dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes hervorzuheben" und damit die nach seiner Auffassung bestehende Unmöglichkeit der Verursachung durch Herrn Z.________ mit den gefundenen Abweichungen begründet. Dabei unterlasse es der Richter, "die Beweislage materiell zu würdigen, d.h. die Aussagekraft der einzelnen Beweise und Indizien gegeneinander abzuwägen". 
 
Die Beweiswürdigung besteht in der Bewertung der aufgenommenen Beweise nach ihrer Zuverlässigkeit und Richtigkeit (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269 mit Hinweisen). Namentlich geht es darum, einerseits den Aussagegehalt der einzelnen Beweise zu bestimmen, um anschliessend deren Aussagekraft zu beurteilen, namentlich indem die einzelnen Beweise gegeneinander abgewogen werden. Indem der Einzelrichter Abweichungen zwischen den abgenommenen Beweisen feststellt und gegeneinander abwägt, nimmt er eine Beweiswürdigung vor. Der das Gegenteil behauptende Vorwurf der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. 
3.2.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Einzelrichter vor, er habe auf Aussagen des Beschwerdeführers Y.________ abgestellt, um daraus abzuleiten, eine Verurteilung des Fahrers des Opel Calibra sei höchst unwahrscheinlich, es aber unterlassen, "die Frage aufzuwerfen, wie sicher die Aussagen des Beschwerdeführers, der beim Unfall verletzt wurde und einen Schock erlitt, überhaupt sein können". 
 
Die Behauptung, der Beschwerdeführer Y.________ sei nach dem Unfall unter Schock gestanden, ist prozessual gesehen neu. Wohl hat er gegenüber dem befragenden Polizisten einige Tage nach dem Unfall gesagt, er habe einen Schock erlitten. Im Bericht des Universitätsspitals über die unmittelbar nach dem Unfall vorgenommene medizinische Untersuchung fehlt jeglicher Hinweis auf einen Schockzustand. Schliesslich hat er im Rekursverfahren vor dem Einzelrichter seine eigenen Aussagen nicht mit diesem Argument in Zweifel gezogen. Mithin hatte der Einzelrichter keinen Grund, an den Aussagen des Beschwerdeführers Y.________ zu zweifeln. Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdeführers Y.________ nicht als willkürlich. 
3.2.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, der Einzelrichter habe "es unterlassen, die übereinstimmenden Aussagen der beiden Augenzeugen in die Beurteilung einzubeziehen, die in zentralen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegengesetzt sind". Sie sieht den Widerspruch darin, dass die beiden Zeugen von einem Heckspoiler gesprochen haben, der Beschwerdeführer Y.________ aber nicht. Heckspoiler gäbe es "weder beim Alfa 147 noch beim Ford Focus". Dagegen sei ein Heckspoiler typisch für den Opel Calibra. 
 
Dass die beiden Zeugen am Tatfahrzeug einen Heckspoiler gesehen haben, nicht aber der Beschwerdeführer Y.________, ist für sich allein noch kein Widerspruch, der zwingend nach zusätzlichen Abklärungen ruft. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass weder ein Alfa 147 noch ein Ford Focus einen Heckspoiler aufweisen könne, ist durch nichts belegt; jedenfalls genügt der Hinweis auf die in den Akten liegenden Fotografien nicht. Freilich mögen Heckspoiler typisch sein für Personenwagen der Marke Opel Calibra, aber auch diese Feststellung führt nicht zur Schlussfolgerung, dass die Aussagen der beiden Zeugen "in zentralen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers (Y.________) entgegengesetzt sind". Die diesbezügliche Rüge ist nicht stichhaltig. 
3.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Einzelrichter habe nur diejenigen Punkte aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes hervorgehoben, "die angeblich gegen die Täterschaft von Herrn Z.________ sprechen"; er habe es unterlassen, "all diejenigen Gesichtspunkte zu erwähnen, die für dessen Täterschaft und die Weiterführung des Verfahrens gesprochen hätten". 
 
Die Beschwerdeführerin führt zwar über mehrere Seiten aus, wie und weshalb man die Feststellungen auch anders hätte interpretieren können. Wesentlich ist jedoch vorliegend, dass keines der vorgebrachten Argumente geeignet ist, den Einbezug des untersuchten Opel Calibra in den Unfall bzw. die Schuld von Herrn Z.________ zu beweisen; vielmehr führen sie höchstens dazu, die schuldausschliessenden Elemente etwas zu neutralisieren. Folglich kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesagt werden, die Beurteilung des Einzelrichters sei willkürlich. 
3.3 Fazit: Der Einzelrichter hat die abgenommenen Beweise einlässlich beurteilt und ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, es bestehe "nicht mehr als eine vage Vermutung" bezüglich des Fahrers des Opel Calibra, und die Beweislage lasse eine Verurteilung desselben höchst unwahrscheinlich erscheinen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu beanstanden sei. Diese Beweiswürdigung erweist sich weder als unhaltbar, noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch; sie beruht nicht auf einem offenkundigen Versehen, noch läuft sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Die Beweiswürdigung des Einzelrichters ist nicht willkürlich. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: