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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.72/2004 /ast 
 
Urteil vom 3. Juni 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ Treuhand AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
 
gegen 
 
Y.________ Holding AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Locher. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Sorgfaltspflicht aus Beratungstätigkeit, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ Holding AG mit Sitz in St. Gallen (Klägerin) wurde 1974 unter der Firmenbezeichnung A.________ AG gegründet. Das Unternehmen stellte Druckmaschinen für den Etikettendruck her und verkaufte diese weltweit. Der Vertrieb der Maschinen in Nord- und Südamerika wurde über die Tochterfirma Y.________ Inc. in Newtown (USA) abgewickelt. 1994 wurde die Y.________-Gruppe umstrukturiert und der Firmenname der A.________ AG in Y.________ Holding AG geändert. 
Anlässlich der Generalversammlung vom 28. September 1990 wurde die X.________ Treuhand AG mit Sitz in St. Gallen (Beklagte) als Revisionsstelle der Klägerin gewählt. In ihrer Eigenschaft als Revisionsstelle überprüfte sie die Jahresrechnungen 1990, 1991 und 1992. Zusätzlich zur Ernennung als Revisionsstelle wurde der Beklagten, die mit ihrem Verwaltungsratsdelegierten C.________ an der erwähnten Generalversammlung anwesend war, auch ein Beratungsmandat erteilt. Dazu wurde im Protokoll der Generalversammlung Folgendes festgehalten: 
"Herr A.________ sr. führt aus, dass die A.________ AG der ICME den Auftrag erteilte, ein Konzept über die Gruppenstrategie und Gruppenstruktur zu entwickeln. Über die Pago AG, Buchs, haben die Herren A.________ erfahren, dass Herr C.________ die Pago-Gruppe Buchs erfolgreich strukturiert hat. Die A.________ AG erteilte daher Herrn C.________ von der X.________ Treuhand AG das Mandat, mit Herrn A.________ jr. eine Führungsstruktur zu erarbeiten und zu implementieren. Ferner erhält er den Auftrag, eine neue Gruppenstruktur zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang erscheint es als sinnvoll, der X.________ Treuhand AG das Kontrollstellmandat zu übertragen und sie gleichzeitig um Steuerberatung anzufragen." 
Im Rahmen dieses Beratungsmandats besuchte C.________ im Oktober 1990 und im Dezember 1990 die amerikanische Tochtergesellschaft Y.________ Inc. Diese Beratungstätigkeit war im Sommer 1991 beendet. 
B. 
Am 17. August 1992 wurden der Geschäftsführer der Y.________ Inc. (Dr. D.________) und deren Finanzchef (E.________) fristlos entlassen. Es wurden ihnen massive Verletzungen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zur Last gelegt. Die Y.________ Inc. ging in den USA gerichtlich gegen D.________ vor. Dabei kam es zu einem Vergleich. Nach der Darstellung der Klägerin einigte man sich darauf, dass D.________ einen Betrag von Fr. 150'000.-- zuzüglich fünf Raten von je USD 50'000.-- bezahle. Hievon seien aber effektiv nur Fr. 141'192.-- bezahlt worden. D.________ habe den Konkurs angemeldet. 
Die Klägerin wirft der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Erhebungen bei der Y.________ Inc. im Oktober und Dezember 1990 eine Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht vor. Obwohl die Verfehlungen der beiden Kaderleute D.________ und E.________ für die Beklagte hätte offensichtlich sein müssen, habe es diese unterlassen, die Klägerin zu informieren. Aus diesem Grund sei es den beiden Mitarbeitern gelungen, die Klägerin auch nach den erwähnten Besuchen noch während mehr als einem Jahr zu schädigen. Das von den forensischen Buchprüfern Nihill & Riedley erstellte Gutachten habe für den fraglichen Zeitraum einen Schadensbetrag von insgesamt Fr. 2'818'356.-- ergeben. Unter Berücksichtigung aller Risiken mache die Klägerin lediglich den Betrag von Fr. 1'800'000.-- geltend. 
Am 22. September 1997 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'800'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. März 1995 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 19. November 2003 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'250'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. März 1995. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. 
C. 
Mit Berufung vom 11. Februar 2004 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2003 sei aufzuheben; die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhebt sie Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2003 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'800'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. März 1995 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 
D. 
Parallel zur eidgenössischen Berufung hat die Beklagte auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons St. Gallen erhoben. Mit Entscheid vom 22. September 2004 hat das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde - abgesehen von der Streichung eines Halbsatzes auf S. 28 des Handelsgerichtsentscheides - abgewiesen. 
Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Berufung 
1. 
Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien untersteht unbestritten dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Umstritten ist jedoch der Gegenstand und der Umfang des der Beklagten erteilten Auftrages. 
1.1 Das Handelsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 1990 zur Revisionsstelle gewählt worden. Gleichzeitig seien ihr zusätzliche Aufgaben übertragen worden wie die Erarbeitung einer neuen Führungs- und Gruppenstruktur. An der Verwaltungsratssitzung vom 14. November 1990 seien der Beklagten weitere Aufträge erteilt worden, die sich u.a. auf die Begleitung der Budgetierung 1991, Varianten der Beteiligung DuoTech/Comco und Anlage der US-Dollar-Gelder bezogen hätten. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 14. November 1990 dokumentiere die grosse Spannweite des der Beklagten übertragenen Auftrags. Gemäss diesem Protokoll habe C.________ einlässlich Bericht erstattet über den Ist-Zustand der A.________-Gruppe und sei dabei auch auf die finanzielle Situation der Klägerin sowie der Y.________ Inc. und weiterer Unternehmen eingegangen. Ferner habe er über das Thema der Liquiditätssicherung und der finanziellen Führung referiert, wobei er das "Fehlen eines Rechnungswesens" bemängelt und für das Geschäftsjahr 1990 der Umsatzerreichung höchste Priorität eingeräumt habe. Als "lebenswichtig" habe er auch die Drosselung der Personalkosten erachtet. Gleichzeitig habe er ausdrücklich "Turn-around-Massnahmen" gefordert. Der Umfang der Beratungstätigkeit der Beklagten werde auch durch die Honorarrechnungen der Beklagten belegt, die sich für das letzte Vierteljahr 1990 auf rund Fr. 100'000.-- und für das Jahr 1991 auf rund Fr. 200'000.-- belaufen haben. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass dem amerikanischen Tochterunternehmen Y.________ Inc. im Rahmen dieses Mandats erhebliche Bedeutung zugekommen sei. Der Beklagten sei zwar insoweit zuzustimmen, dass ihr Auftrag nicht explizit dahingegangen sei, sich mit der Tochterunternehmung Y.________ Inc. als solcher zu befassen. Gleichwohl habe sich die Beklagte notwendigerweise damit auseinanderzusetzen gehabt. Dass sich die Beklagte auch tatsächlich mit der Y.________ Inc. beschäftigt habe, zeigten unter anderem die zwei Besuche von C.________ in den USA und das bereits erwähnte Verwaltungsratsprotokoll vom 14. November 1990. Die Ausführungen, die C.________ darin zu Y.________ Inc. gemacht habe, hätten dort einen breiten Raum eingenommen. 
Dagegen wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, sie sei nicht beauftragt gewesen, sich mit der Tochterunternehmung Y.________ Inc. in den USA zu beschäftigen. Es habe keine Pflicht bestanden, die Geschäftstätigkeit der Tochterfirma einer umfassenden und einlässlichen Prüfung zu unterziehen. Es habe höchstens eine Treuepflicht bestanden, der Klägerin allfällige Tatsachen mitzuteilen, die sie im Rahmen des Beratungsvertrages in Bezug auf die Tochtergesellschaft Y.________ Inc. wahrgenommen habe, welcher Pflicht sie nachgekommen sei. 
1.2 Umstritten ist der Umfang und damit der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen sind (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707, 127 III 444 E. 1b S. 445, 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). 
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit dem Hinweis auf Umstände, die nach der unbestrittenen Erteilung des Auftrages eingetreten sind - namentlich die Ausführungen von C.________ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. November 1990 zur Y.________ Inc. sowie die beiden Besuche von C.________ bei der Y.________ Inc. in den USA -, eine tatsächliche Feststellung über den wirklichen Parteiwillen getroffen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien, das im angefochtenen Urteil erwähnt wird, lässt erkennen, wie die Parteien den Vertrag seinerzeit tatsächlich verstanden haben (BGE 107 II 417 E. 6 S. 418 m.w.H.; vgl. auch BGE 118 II 365). Das Handelsgericht hat somit im Rahmen der subjektiven Vertragsauslegung für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass sich die beteiligten Parteien tatsächlich darin einig gewesen waren, dass der Auftrag auch die Überprüfung der Y.________ Inc. zum Gegenstand hatte. Die Ausführungen der Beklagten zum Umfang des Auftrages sind daher angesichts der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Konsens der Parteien unzulässig (Art. 63 Abs. 2 OG), weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist. 
1.3 Damit ist nur zu prüfen, ob der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, die sie für die Klägerin bei deren Tochtergesellschaft Y.________ Inc. in den USA verrichtete, eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte. In Bezug auf das Mass der Sorgfalt des Beauftragten verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 321e Abs. 2 OR richtet sich der Sorgfaltsmassstab nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Massgebend sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass der Beauftragte nicht für jede Massnahme und Unterlassung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (BGE 127 III 357 E. 1b und c S. 359). 
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation der Klägerin als Beraterin beigezogen wurde. Die Beklagte selbst sprach von der Notwendigkeit eines "Turn-around". Insbesondere sei klar gewesen, dass die amerikanische Tochterfirma Y.________ Inc. mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. C.________ habe an einer Verwaltungsratssitzung vom 28. November 1990 von der Notwendigkeit gesprochen, "Y.________ zu sanieren und mit ausreichendem Eigenkapital auszustatten". Die Buchhaltungszahlen der Y.________ Inc. hätten einen massiven Anstieg des Volumens des Handelsgeschäfts gezeigt, ohne dass entsprechende Mittel in die Mutterfirma zurückgeflossen seien, und es habe ein auffallend hoher Debitorenstand vorgelegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Auffassung des Handelsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin spätestens ab Dezember 1990 dringend hätte nahe legen müssen, die gesamte Geschäftstätigkeit der Y.________ Inc. einer umfassenden und einlässlichen Prüfung zu unterziehen. Als wirtschaftliche Beraterin der Klägerin wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihre Auftraggeberin auf die Probleme bei der Y.________ Inc. hinzuweisen und eine umfassende Überprüfung der Situation nahe zu legen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Sorgfaltspflichtverletzung nicht darin zu sehen, dass sie nicht selbst eine gründliche Überprüfung der Y.________ Inc. vornahm - die wohl die Grenzen ihres Mandates überschritten hätte -, sondern dass nicht eine gründliche Überprüfung dringend empfohlen wurde. Dass die Beklagte die schwierige Situation der Y.________ Inc. erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen, ergibt sich aus dem zweimaligen Besuch von C.________ bei der Y.________ Inc. in den USA und den Buchhaltungszahlen per Ende 1990, die klar machten, dass das Volumen des Handelsgeschäfts der Y.________ Inc. zwar massiv angestiegen war, ohne dass aber entsprechende Mittel zur Mutterfirma - der Klägerin - zurückgeflossen wären. Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, es habe kein spezieller Auftrag für Abklärungen bei der Y.________ Inc. bestanden. Wie bereits erwähnt ergibt sich die Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus unterlassenen Abklärungen bei der Y.________ Inc., sondern daraus, dass der Klägerin als Muttergesellschaft der Y.________ Inc. trotz Kenntnissen über Unstimmigkeiten bei der Y.________ Inc. nicht eine gründliche Überprüfung der Betriebsführung bei der Y.________ Inc. dringend nahe gelegt worden war. Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, die Unstimmigkeiten bei der Y.________ Inc. hätten sich aufgrund "späterer Untersuchungen" ergeben, für welche die Beklagte nicht einzustehen habe. Wie das Handelsgericht verbindlich festhielt, hätte spätestens ab Vorliegen der Buchhaltungszahlen im Dezember 1990 Anlass bestanden, die Geschäftstätigkeit der Y.________ Inc. gründlich zu durchleuchten. 
1.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Auftrag der Beklagten auch die Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Y.________ Inc. umfasste - wie sich insbesondere aus dem zweimaligen Besuch in den USA sowie den Äusserungen C.________s an Verwaltungsratssitzungen ergibt - (E. 1.2) und dass der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil sie der Klägerin trotz Kenntnissen von Unregelmässigkeiten bei der Y.________ Inc. nicht dringend empfahl, die Geschäftstätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft gründlich überprüfen zu lassen (E. 1.3). 
2. 
Weiter macht die Beklagte geltend, das Handelsgericht habe übersehen, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als "Alleinaktionärin" der direkt geschädigten Y.________ Inc. nur mittelbar geschädigt sei. Dieser Reflexschaden könne nicht geltend gemacht werden. 
2.1 Das Bundesgericht hatte unlängst Gelegenheit, grundsätzlich zu entscheiden, dass der mittelbar geschädigte Aktionär keine Möglichkeit hat, mittels Individualklage Ansprüche gegen die Organe der direkt geschädigten Gesellschaft geltend zu machen (zur Publikation bestimmter Entscheid 4C.111/2004 vom 9. November 2004, E. 3.1.1). Daraus kann allerdings für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit von schweizerischem Verantwortlichkeitsrecht im Zusammenhang mit der amerikanischen Y.________ Inc. nicht auf der Hand liegt (Art. 154 ff. IPRG, vgl. aber auch Art. 159 IPRG), ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten ohnehin nicht das Problem zu beurteilen, ob ein reflexgeschädigter Aktionär vom Schädiger Ersatz verlangen kann. Von einer mittelbaren Schädigung der Klägerin könnte nämlich nur die Rede sein, wenn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Organ oder Vertragspartnerin der Y.________ Inc. einen direkten Schaden und damit der reflexgeschädigten Eigentümerin der Y.________ Inc. - der Klägerin - einen mittelbaren Schaden verursacht hätte. Die Beklagte hatte aber zu keiner Zeit irgendwelche Rechtsbeziehungen zur Y.________ Inc., und zwar weder als Organ noch als Vertragspartner. Demgegenüber hat die Beklagte der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin im Rahmen des ihr erteilten Auftrages aufgrund einer unsorgfältigen Geschäftsbesorgung einen unmittelbaren (Vermögens-) Schaden zugefügt. Dieser Schaden ist nicht im Vermögen der Y.________ Inc., sondern direkt im Vermögen der Klägerin eingetreten. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin berufe sich auf einen Reflexschaden, erweist sich somit als unbegründet, weil sich die Klägerin effektiv auf einen direkt in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden beruft, welcher ihr von der Beklagten als ihre Vertragspartnerin zugefügt wurde. 
2.2 Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als die Beklagte dem Handelsgericht eine falsche Verwendung des bundesrechtlichen Schadensbegriffs vorwirft. Schaden ist nach der Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz diesen Schadensbegriff nicht verkannt. Vielmehr ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der unsorgfältigen Geschäftsbesorgung durch die Beklagte das Reinvermögen der Klägerin insoweit vermindert wurde, als Dritte - D.________ und E.________ - nicht an der Schädigung der Y.________ Inc. gehindert wurden. Die Höhe der Schädigung verursacht durch zehn Einzelereignisse wurde gutachterlich abgeklärt. Diese Ausführungen zum Ausmass des Schadens sind tatsächlicher Natur und der Überprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren entzogen (Art. 63 Abs. 2 OG, BGE 123 III 241 E. 3a S. 243 m.w.H.). 
2.3 Aus diesen Gründen hat das Handelsgericht auch das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens zu Recht bejaht. 
3. 
Die Beklagte macht weiter geltend, dass ihr Verhalten - sofern überhaupt von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen sei - aus verschiedenen Gründen nicht kausal für den angeblich eingetretenen Schaden sei. 
3.1 Vorweg ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Kausalität festzuhalten, dass hier der Sonderfall zu prüfen ist, inwieweit eine Unterlassung - Versäumnis, der Klägerin eine gründliche Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Y.________ Inc. dringend nahe zu legen - für den Eintritt eines allfälligen Schadens kausal gewesen sein soll. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang (allgemein: 123 III 110 E. 2 S. 111 m.w.H.; speziell für Unterlassungen: BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 m.w.H.). Während bei einer Handlung die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei der Unterlassung in der Regel jedoch schon bei der Feststellung der hypothetischen Kausalität eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f. m.w.H.). Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit der Kausalität von Unterlassungen und der damit verbundenen hypothetischen Annahmen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (Art. 63 Abs. 2 OG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die hypothetischen Annahmen des Sachrichters ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, die im Berufungsverfahren überprüft werden können (allgemein: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 m.w.H.; speziell für Unterlassungen: BGE 115 II 440 E. 5b S. 448 f. m.w.H.). 
3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Ausführungen zur Kausalität nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhten. Prozessentscheidend ist das von F.________ erstattete Gerichtsgutachten. Gewiss äussert sich dieses Gutachten in erster Linie zur Höhe der Schädigung. Dabei wurden zehn Einzelereignisse durchleuchtet. Zu jedem einzelnen Ereignis wurde kurz die "Ausgangslage", die "durchgeführten Arbeiten/Feststellungen", der relevante "Zeitraum" und der konkrete "Schaden" abgehandelt. Aufgrund dieser kurzen Umschreibung konnte sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung ein Bild machen, inwiefern die Unterlassung ursächlich für den Schadenseintritt war. Die Beklagte führte denn selbst auch aus, die Vorinstanz habe sich auf "die zeitlichen Verhältnisse gemäss gutachterlicher Feststellung" bezogen. Zwar mag auch die allgemeine Lebenserfahrung bei den Überlegungen der Vorinstanz zum hypothetischen Geschehensablauf eine Rolle gespielt haben, doch ändert das nichts daran, dass die Ausführungen des Handelsgerichts zum hypothetischen Geschehensablauf letztlich als Ergebnis einer Beweiswürdigung zu werten sind. Da das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich an das Ergebnis der Beweiswürdigung gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG), ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten. 
3.3 Soweit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend gemacht wird, ist die Berufung unbegründet. Nach der Rechtsprechung wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs etwa dann angenommen, wenn das Selbstverschulden des Geschädigten derart intensiv erscheint, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädigers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt (BGE 116 II 519 E. 4a S. 524 m.w.H.). Die Klägerin führt nun in keiner Art und Weise aus und dem angefochtenen Urteil kann auch nicht entnommen werden, inwieweit der Klägerin ein derart grobes Selbstverschulden vorzuwerfen sein soll, dass ihr eigenes Verschulden völlig unbedeutend erscheint. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann keine Rede sein. 
4. 
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist. Die in der Berufung weiter erhobenen Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Mass der Ersatzpflicht, den Reduktionsgründen und dem Selbstverschulden betreffen die gleiche Thematik, die von der Klägerin in der Anschlussberufung aufgeworfen wird. Es rechtfertigt sich, diese Beanstandungen beider Parteien unter der folgenden Ziffer gemeinsam zu behandeln. 
II. Anschlussberufung 
5. 
Bei der Bemessung des Schadenersatzes geht die Vorinstanz davon aus, dass der Klägerin ein Selbstverschulden anzulasten sei, welches eine Reduktion des Schadenersatzanspruchs um rund 40 % rechtfertige. Die Klägerin beanstandet mit Anschlussberufung die Reduktion als zu hoch, und die Beklagte hält sie in ihrer Berufung für zu gering. 
5.1 Zur Bemessung der Schadenersatzpflicht hat die Vorinstanz ausgeführt, der Klägerin könne der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie es unterlassen habe, sich im Rahmen der Y.________-Gruppe so zu organisieren, dass insbesondere gegenüber der Y.________ Inc. eine angemessene Kontrolle hinsichtlich Finanzwesen und Management gewährleistet gewesen sei. Von Bedeutung sei dabei insbesondere, dass in den Jahren 1990 und 1991 A.________ sen., A.________ jun. und A.________ dem Verwaltungsrat der Klägerin wie auch demjenigen der Y.________ Inc. angehört hätten. Diese Organe wären deshalb verpflichtet gewesen, auch ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Tochtergesellschaft wahrzunehmen. Dazu seien sie umso mehr verpflichtet gewesen, nachdem C.________ im Sommer 1991 seine Tätigkeit abgeschlossen habe. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass ein früheres Eingreifen der Organe der Klägerin bei der Y.________ Inc. zu einer Verminderung des entstandenen Schadens hätte führen können, was der Klägerin als Selbstverschulden anzurechnen sei. 
5.2 
Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter bei Selbstverschulden des Geschädigten die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden. Bei der Bemessung der Kürzung steht dem Richter ein weites Ermessen zu. Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig und als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 390 E. 4.5 S. 399 m.w.H.). 
5.3 Die Beklagte beanstandet die Reduktion der Ersatzpflicht zufolge Selbstverschuldens der Klägerin um 40 % als zu gering, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin den Schaden, den die von ihr ernannten leitenden Angestellten D.________ und E.________ der Y.________ Inc. zugefügt hätten, grundsätzlich selbst zu tragen habe. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung eine juristische Person die Gefahr grundsätzlich selbst zu tragen hat, dass ihr die selbst bestellten Organpersonen Schaden zufügen (BGE 121 III 69 E. 4a S. 73 f. m.w.H.). Aus zwei Gründen vermag die Beklagte aber aus dieser Rechtsprechung nichts abzuleiten. Einerseits hat die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei den genannten Personen nach dem auf die amerikanische Y.________ Inc. anwendbaren Recht (vgl. Art. 155 lit. i IPRG) um Organpersonen handelte; auch die Beklagte selbst behauptet keine Organstellung, sondern spricht nur von "leitenden Angestellten". Andrerseits sind die erwähnten Personen nicht Organe der geschädigten Klägerin; Organe der Klägerin sind die oben genannten Verwaltungsräte (vgl. E. 5.2), die ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht wahrgenommen haben, was zu einer Reduktion der Ersatzpflicht um 40 % führte. Soweit die Beklagte das Ausmass der Reduktion um 40 % kritisiert, beanstandet sie die Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz. Diesbezüglich besteht aus den erwähnten Gründen kein Anlass, das Ermessen des Bundesgerichts an dasjenige des kantonalen Sachrichters zu stellen. Auch insofern erweist sich die Berufung somit als unbegründet. 
5.4 Die Klägerin wirft dem Handelsgericht in der Anschlussberufung insbesondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, weil es die Reduktion der Ersatzpflicht in erster Linie damit begründet habe, die Klägerin habe es nach dem Ende der beklagtischen Beratungstätigkeit unterlassen, genügend Managementkapazitäten aufzubauen, obwohl die Beklagte nie entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Dieses Argument ist schon deshalb verfehlt, weil die Klägerin selbst einräumt, dass die Beklagte in ihren Rechtsschriften die Reduktionsgründe geltend gemacht habe, und weil die Beklagte in der Anschlussberufungsantwort weitere Stellen anführt, wo sie entsprechende Behauptungen aufgestellt habe. Es kann daher keine Rede sein, dass das Handelsgericht bei der Bemessung der Reduktion auf Gründe abgestellt hat ("unterlassener Aufbau genügender Managementkapazitäten"), die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die übrigen Beanstandungen betreffen die dem Handelsgericht zustehende Ermessensbetätigung, die wie erwähnt nur mit Zurückhaltung überprüft wird und unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien nicht zu beanstanden ist. Auch die Anschlussberufung ist daher unbegründet. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anschlussberufung ist abzuweisen. Die Beklagte wird in Bezug auf die Berufung und die Klägerin in Bezug auf die Anschlussberufung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die gegenseitigen Entschädigungsansprüche sind zu verrechnen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 23'000.-- wird im Umfang von Fr. 15'000.-- der Beklagten und im Umfang von Fr. 8'000.-- der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das Verfahren vor Bundesgericht nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: