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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_671/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
"VBE.2017.843/we7ce". 
 
 
Nach Einsicht  
in die mit einer Eingabe des Hausarztes vom 16. August 2018 ergänzte Beschwerde vom 13. August 2018 (jeweils Poststempel) gegen einen als VBE.2017/843/we7ce bezeichneten Entscheid, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 14. August 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG), Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel