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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_989/2019  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Plüss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2019 (FO.2019.23-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien führten vor dem Kreisgericht Rheintal ein Scheidungsverfahren, welches mit Entscheid vom 28. August 2019 abgeschlossen wurde. 
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 mangels genügender Begehren und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu Fr. 21'600.-- nebst Zins zu verurteilen, die vorsorgliche Massnahme sei vorrangig zu behandeln und abzuschliessen, die Berechnung des Kindesunterhaltes sei nach Art. 285 ZGB sowie Art. 282 und 301a ZPO zu beurteilen und die Sache sei zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird der Antrag gestellt, es sei mit öffentlicher Beratung zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche Beratung findet nur ausnahmsweise statt (vgl. Art. 57 und 58 BGG). Vorliegend ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif und im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu urteilen (dazu E. 3), so dass eine öffentliche Beratung von vornherein ausser Betracht fällt. 
 
2.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich wäre unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides in gedrängter Form darzulegen, inwiefern mit dem Nichteintreten Recht verletzt worden ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Dahingehende Äusserungen finden sich in der Beschwerde nicht. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli