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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.1/2004 /kil 
 
Urteil vom 31. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Firma A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Überschreitung des Zollkontingents (Nachforderung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 18. November 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 19. September 2001 forderte die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollkreisdirektion Genf, Untersuchungsstelle Le Locle) von der A.________ AG im Zusammenhang mit im Jahre 1998 importiertem Frischgemüse Zollabgaben von Fr. 27'603.45 nach. Dabei handelte es sich um die Differenz zwischen dem Kontingentszoll- (KZA) und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA; inkl. Mehrwertsteuer) auf den über die jeweiligen Kontingente hinaus importierten Mengen. Die A.________ AG gelangte hiergegen erfolglos an die Oberzolldirektion und die Eidgenössische Zollrekurskommission. Sie beantragt vor Bundesgericht, "die Verfügung der Zollkreisdirektion Genf, Untersuchungsstelle Le Locle vom 19. September 2001, bestätigt durch den Entscheid der Oberzolldirektion vom 6. Februar 2003 und den Entscheid der Zollrekurskommission vom 18. November 2003, sei aufzuheben und es sei auf den Nachbezug der in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge in vollem Umfang zu verzichten". Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet - soweit darauf einzutreten ist, da Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur der Entscheid der Rekurskommission bildet (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; Urteil 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003, E. 1.1) -, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) eingeführte Regelung erlaubt sowohl den Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz als jene ausserhalb, dem in diesem Fall regelmässig prohibitive Wirkung zukommt (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1 S. 163; 128 II 34 E. 2b S. 38; Urteile 2A.213/2003 vom 8. August 2003, E. 4.1, 2A.452/2002 vom 6. Dezember 2002, E. 2). Für die Verzollung gilt das Selbstveranlagungsprinzip; der Zollmeldepflichtige muss die Zolldeklaration abgeben und hat für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0], Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV; SR 631.01]; BGE 112 IV 53 E. 1a S. 55; Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2c [ASA 70 330]). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 u. 13 ZG; BGE 129 II 160 E. 3.1 S. 166). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3 S. 166 ff. mit Hinweisen). Eine solche begeht, "wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht" (Art. 74 Ziff. 6 ZG). 
2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 1998 ihre Zollkontingentszuteilungen an frischem Gemüse um insgesamt 9'420 kg überschritten und in diesem Umfang ihre Einfuhren zu Unrecht zum günstigeren Kontingentszoll-, statt Ausserkontingentszollansatz deklariert bzw. deklarieren lassen. Hierin liegt objektiv eine Zollübertretung, weshalb sie den dabei eingesparten bzw. vorenthaltenen Betrag nachzuentrichten hat (vgl. Urteil 2A.452/2002 vom 6. Dezember 2002, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zu Unrecht: Soweit sie geltend macht, die Importe seien in Belastung des Kontingents ihrer Schwesterfirma erfolgt, verkennt sie, dass Zollkontingentsanteile gestützt auf die hier noch anzuwendende Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 1953 (in der Fassung vom 17. Mai 1995) nicht übertragbar waren (Art. 30 Abs. 4 ALV [AS 1995 1847]; Urteil 2A.213/2003 vom 8. August 2003, E. 4.3). Sämtliche umstrittenen Einfuhren sind zudem gestützt auf ihre Generaleinfuhrbewilligung erfolgt, wobei sie bis zur Nachforderung nie geltend gemacht hatte, dies sei jeweils zu Unrecht geschehen (vgl. Art. 109 Abs. 2 ZG); die angenommenen Zolldeklarationen wurden für sie deshalb verbindlich und bildeten Grundlage bei der Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Das Bundesamt für Landwirtschaft hat die Beschwerdeführerin seinerseits regelmässig über die Kontingentsbelastungen informiert, ohne dass sie diese in Frage gestellt hätte. Da aus den entsprechenden Meldungen jeweils auch die Kontingentsüberschreitungen ersichtlich waren, beruft sich die Beschwerdeführerin vergeblich darauf, dass sie bei ihren Importen gutgläubig gewesen sei, weshalb die Nachforderungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstiessen. Sie war für die Verzollung verantwortlich und kann nichts für sich daraus ableiten, dass die Zollbehörden ihrerseits nicht sofort auf die unzutreffenden Deklarationen reagiert haben (BGE 112 IV 53 E. 1a S. 55; Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, E. 2c). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe hieraus schliessen dürfen, die entsprechenden Überschreitungen würden toleriert, wäre es an ihr gewesen, sich diesbezüglich nötigenfalls rechtzeitig beim Bundesamt oder der Zolldirektion zu erkundigen. Ihr Spekulieren darauf, dass keine Kontrolle oder Reaktion erfolgen wird, vermag in einem System, bei dem an die Deklaration und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 125 IV 53 E. 1a S. 55), kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von Art. 9 BV zu begründen (vgl. Urteil 2A.213/2003 vom 8. August 2003, E. 5). Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr jeweils netto verwertbare Waren geliefert worden seien, was zur Kontingentsüberschreitung geführt habe, übersieht sie, dass es an ihr als Zollmeldepflichtige gelegen hätte, ihre Lieferanten zu überwachen und darüber zu instruieren, dass sich die Ware nach dem Bruttogewicht zu bemessen hat (Art. 2 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986; SR 632.10). Nach Art. 32 ZG hätte sie die Möglichkeit gehabt, vor Abgabe der Zolldeklaration die unter Zollkontrolle gestellten Waren zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wenn sie geltend macht, sie habe mangels einer (sofortigen) Kontrolle durch die Zollbehörden keinen "Druck" gehabt, "ihr Kontrollsystem laufend weiter zu verbessern", und auf die angebliche Fehleranfälligkeit des Systems der Kontingents- und Ausserkontingentsimporte verweist, verkennt sie die ihr im Rahmen der Selbstdeklaration obliegende Verantwortung und gesteht sie selber zu, dass sie entsprechende Kontrollmöglichkeiten gehabt, diese jedoch (zu Unrecht) nicht genutzt hat. Dass inzwischen zur Vereinfachung gewisse Verbesserungen des Systems geplant sind, macht die angefochtene Nachforderung nicht widerrechtlich (vgl. das Urteil 2A.65/2004 vom 29. Juli 2003, E. 3.4). Für alles Übrige wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der Oberzolldirektion verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: