Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1225/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der bedingten Entlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 27. November 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht ein. Zum einen stellte er einen Antrag, der nicht den Streitgegenstand betraf (Beschluss S. 4 E. 3.5). Zum anderen genügte die Begründung des Rechtsmittels den Anforderungen nicht (Beschluss S. 4/5 E. 4). 
 
 In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu den formellen Gründen nicht, aus denen die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
 Da der Beschwerde in Bezug auf die Haupterwägungen der Vorinstanz kein Erfolg beschieden ist, kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen Eventualerwägung 5 und der materiellen Seite des Falles nicht befassen (BGE 133 IV 119 E. 6). 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Beschluss S. 5 E. 5) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn