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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_777/2017  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, 
2. IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. September 2017 (S 2015 155 [S 2012 65 / S 2014 47]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle Zug dem 1951 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. November 2010 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, bei welcher A.________ für die berufliche Vorsorge versichert war, mit Entscheid vom 27. Juni 2013 auf, wogegen A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangte. Dieses hob den angefochtenen Gerichtsentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurück. (Urteil vom 26. März 2014). Das Verwaltungsgericht holte eine Ergänzung zu einem früheren Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ ein. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 hob es die Verfügung vom 10. April 2012 in Gutheissung der Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf. 
Mit Urteil vom 16. November 2015 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2014 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide. 
 
B.   
In Befolgung dieses Urteils beauftragte das Verwaltungsgericht die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens, welches von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 9. Mai 2016 verfasst und am 21. November 2016 ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 14. September 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wiederum gut und hob die Verwaltungsverfügung vom 10. April 2012 auf mit der Feststellung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss der mit BGE 143 V 418 geänderten Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (zu den depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur siehe BGE 143 V 409). 
 
3.   
 
3.1. Was die Prüfung der einzelnen Indikatoren betrifft, hat das kantonale Gericht mit Bezug auf Eingliederungserfolg und -resistenz darauf hingewiesen, dass der Versicherte durch seine Teilzeitarbeit den anhaltenden Tatbeweis seiner grundsätzlichen Arbeitsmotivation erbracht habe. Gleichzeitig wirft es ihm vor, keine darüber hinausgehenden besonderen Arbeitsbemühungen unternommen zu haben.Es ist indessen unter medizinischen Gesichtspunkten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz von mehr als 50 % hätte leisten können. Ebenso wenig ist ausgewiesen, dass die IV-Stelle ihm berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (Art. 8 f., Art. 14 ff IVG) vorgeschlagen hat, die er nicht befolgt hätte. In dieser Hinsicht ist somit den Ausführungen des Versicherten beizupflichten.  
Im Übrigen ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Diese hat sämtliche medizinischen Akten und Gutachten, insbesondere die von ihr in Nachachtung des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 16. November 2015 eingeholte psychiatrische Expertise des Dr. med. C.________ vom 9. Mai 2016, ergänzt am 21. November 2016, im Lichte der übrigen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 sorgfältig und umfassend geprüft und gewürdigt. Ergänzend gilt es zu beachten, dass Vorinstanz und Beschwerdeführer offenbar ausschliesslich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lehrerberuf ausgegangen sind. Gutachter Dr. med. C.________ hält indessen die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit für höher. Dies leuchtet denn auch ein: Der Versicherte ist schon vor 2010, also in der zweiten Hälfte seines sechsten Lebensjahrzehnts, als Lehrer "am Anschlag" gewesen. Zu schaffen machten ihm insbesondere der Umgang mit schwierigen Schülern und die mangelnde Unterstützung der Schulleitung. Tätigkeiten mit weniger "Aufregung" könnten für ihn eher in Frage kommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer ruhigen Verweisungstätigkeit entsprechend dem Gutachter Dr. med. C.________ eine höhere Arbeitsfähigkeit hätte erreichen können, entkräftet zusätzlich die Rüge, es werde aus unzureichenden Gründen von "identischen" Einschätzungen in drei psychiatrischen Gutachten abgewichen. Die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer entgegen der Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2012 ab 1. November 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, verletzt Bundesrecht nicht (E. 1). 
 
3.2. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Versicherte beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und an dem von dieser als entscheidend erachteten Gerichtsgutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 9. Mai / 21. November 2016, welchem er mehrere anderslautende fachärztliche Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit entgegenhält. Diese vermögen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________ jedoch nicht zu erschüttern. Inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39, 137 III 226 E. 4.2 S. 234) festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Ebenso wenig ist eine durch das kantonale Gericht begangene anderweitige (Bundes-) Rechtsverletzung erkennbar. Insbesondere vermag die Beschwerde nichts aufzuzeigen, was die von der Vorinstanz im Lichte von BGE 141 V 281 gebotene Gesamtschau (E. 3.3 des angefochtenen Entscheides) als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK macht der Beschwerdeführer zwar einen Verstoss gegen das Recht auf Beweis geltend, dies jedoch, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit seiner generellen Kritik an der früheren Praxis betreffend die fehlende invalidisierende Wirkung von leichten und mittelschweren Depressionen bei angenommener Therapierbarkeit, die hier keine Rolle spielt. Denn eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat der gerichtlich bestellte MEDAS-Gutachter Dr. med. C.________ nicht diagnostiziert.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer