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[AZA 7] 
I 527/98 Vr 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter 
Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 6. Oktober 2000 
 
in Sachen 
1.A.________, 1934, Österreich, 2.M.________, 1933, Österreich, 
Beschwerdeführer, 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934 geborenen, in Österreich wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A.________ mit Verfügung vom 9. März 1995 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend vom 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1994 eine ordentliche ganze einfache Invalidenrente in der Höhe von Fr. 169. - pro Monat nebst einer Zusatzrente für die am 24. Januar 1933 geborene Ehefrau M.________ von monatlich Fr. 51.- zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 16'920. - sowie die Teilrentenskala 7 zu Grunde legte, 
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom selben Datum zufolge Vollendung des 62. Altersjahres durch seine Ehefrau am 24. Januar 1995 mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ordentliche ganze Ehepaar-Invalidenrente von Fr. 298. - pro Monat ausrichtete, welche auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 24'444. - sowie auf der bereits angeführten Rentenskala 7 beruhte, 
dass A.________ gegen beide Verfügungen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde einreichte und die Zusprechung höherer Invalidenrenten beantragte, 
dass die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 1995 abwies, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von A.________ hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 29. Januar 1996 ebenfalls abwies, 
dass sich in der Folge M.________ mit Schreiben vom 5. März 1998 an die Verwaltung wandte und ausführte, da es gesetzlich möglich sei, die auf das Bankkonto ihres Ehemannes überwiesene Ehepaar-Invalidenrente "zu splitten, möchte ich Sie ersuchen, in Zukunft meinen Rentenanteil auf mein eigenes Konto (...) zu überweisen", 
dass die IV-Stelle daraufhin mit Verfügungen vom 30. März 1998 den Ehegatten M.________ und A.________ mit Wirkung ab 1. April 1998 je die Hälfte der bisher ausgerichteten Ehepaar-Invalidenrente, d.h. je Fr. 153. - pro Monat zusprach, wobei sich diese Rente auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 25'074. - sowie der genannten Rentenskala 7 errechnet, 
dass die Eheleute A.________ und M.________ dagegen bei der Rekurskommission Beschwerde führten und sinngemäss geltend machten, M.________ habe Anspruch auf eine nach ihren eigenen Berechnungsgrundlagen ermittelte Altersrente, 
dass die Rekurskommission auch diese Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 1998 abwies, 
dass M.________ und A.________ ihr vorinstanzliches Begehren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erneuern, 
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiezu nicht hat vernehmen lassen, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Berechnungsgrundlagen der - korrekt geteilten - Ehepaar-Invalidenrente (welche unter Mitberücksichtigung der Erwerbseinkommen von M.________ ermittelt wurde; alt Art. 32 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 36 alt Abs. 2 IVG) angesichts des erwähnten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Januar 1996 im vorliegenden Verfahren nicht erneut überprüft werden können, 
dass auch der Hinweis der Rekurskommission auf die nach Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Ehemann (am 28. Januar 1999) entstehenden Ansprüche von M.________ und A.________ auf individuell zu berechnende Altersrenten zutrifft (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision), 
dass sich indessen die Frage stellt, ob die laufende Ehepaar-Invalidenrente noch vor Vollendung des 65. Altersjahres von A.________ in das neue Rentensystem überzuführen ist, 
dass nämlich lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 (vorliegend anwendbar nach Ziff. 2 Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10) vorsieht, dass - falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt - eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen kann, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von lit. c Abs. 5 ÜbBest. AHV 10 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente auf Grund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil G. vom 22. September 2000, H 134/98, festgestellt hat, dass nach dem massgebenden Rechtssinn dieser Übergangsbestimmung von vornherein nur diejenigen Ehefrauen eine auf den 1. Januar 1997 vorgezogene Überführung der laufenden Ehepaarrente ins neue Rentensystem verlangen können, welche sich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Beitragsdauer über eine höhere Rentenskala auszuweisen vermöchten, als sie der Ehepaarrente zu Grunde liegt, 
dass M.________ gemäss am 29. November 1994 erfolgter Meldung des schweizerischen Versicherungsverlaufs an die Pensionsversicherungsanstalt X.________ eine AHV-Beitragsdauer von insgesamt 9 Jahren und 1 Monat, mithin 9 vollen Beitragsjahren aufweist, während ihr Jahrgang (1933) vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während 41 vollen Jahren Beiträge geleistet hat, 
dass das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren von M.________ und denjenigen ihres Jahrganges zur Rentenskala 7 führt (Art. 52 AHVV in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 und alt Abs. 3 AHVG; vom BSV herausgegebene Rententabellen 1995, Band 1, S. 11), 
dass die anhand ihrer eigenen Beitragsdauer ermittelte (Teil-)Rentenskala nicht höher ausfällt als die der Ehepaar-Invalidenrente zu Grunde gelegte (welche - wie eingangs erwähnt - auf ebendieser Skala 7 basiert), 
dass damit die Möglichkeit einer auf den 1. Januar 1997 vorgezogenen Ersetzung der Ehepaarrente durch zwei einfache Renten im Sinne von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 ausser Betracht fällt, 
dass die Ehepaar-Invalidenrente - wie von Verwaltung und Vorinstanz dargelegt - erst auf den 1. Februar 1999 hin (A.________ erreichte am 28. Januar 1999 das AHV-Rentenalter) durch zwei individuell zu berechnende (Alters-) Renten zu ersetzen ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: