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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_586/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch seinen Sohn B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 (II 2017 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, Vater dreier Söhne, war seit 1961 Alleineigentümer des Grundstücks xxx. Im Jahr 1978 nahm er zwei Hypotheken auf, die mit einem Schuldbrief im 1. Rang (Fr. 45'000.-) und einem solchen im 2. Rang (Fr. 145'000.-) grundpfandrechtlich sichergestellt wurden. Der Schuldbrief im 2. Rang erfuhr im Jahr 1991 eine Erhöhung um Fr. 150'000.- zwecks Finanzierung der Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit des Sohnes C.________. In der Folge gewährte die Bank diesem ein Darlehen im Betrage von Fr. 150'000.-, welcher Darlehensvertrag vom 23. April 1992 - ohne Novation der Forderung - durch den "Darlehensvertrag variable Hypothek" vom 24. Juni 2005 (mit einem Hypothekardarlehen in gleicher Höhe auf der Liegenschaft xxx) ersetzt wurde. Nachdem C.________ im Jahr 2009 in Konkurs gefallen war, kündigte die Bank die besagte Hypothek über Fr. 150'000.- "per sofort" auf den 31. Oktober 2009. Gleichzeitig erklärte sie sich zu einem Gespräch bereit (Kündigungsschreiben vom 9. Juli 2009). In der Folge übereignete A.________ der Bank den Schuldbrief im 2. Rang im Betrage von Fr. 295'000.-, der auf seinem Grundstück lastete, mit zusätzlicher Sicherheit für die Forderung der Bank gegenüber C.________ "aus Basiskreditvertrag Hypothek vom 18.11.2009 über CHF 150'000.00" (Vertrag vom 18. November 2009).  
 
A.b. Gemäss den Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2010 bis 2013 deklarierte  A.________ private Schulden im Umfange von Fr. 340'000.- (Fr. 45'000.- + Fr. 295'000.-). Am 16. September 2014 verkaufte  A.________ seine Liegenschaft, die am 1. Januar 2007 einen Vermögenssteuerwert von Fr. 478'000.- aufwies, für Fr. 500'000.- an seinen Sohn  D.________. Die Tilgung erfolgte durch Schuldübernahme in der Höhe von Fr. 190'000.-, sichergestellt durch die erwähnten Inhaberschuldbriefe an 1. und 2. Pfandstelle, sowie durch Übernahme der Grundstückgewinnsteuer im Betrage von Fr. 35'000.-. Die Preisrestschuld in der Höhe von Fr. 275'000.- blieb der Sohn  D.________ seinem Vater als Darlehen schuldig, wobei dessen Tilgungsmodalitäten Sache der Vertragsparteien blieb (Ziff. III des Veräusserungsvertrages). Gemäss den Steuer-Veranlagungsverfügungen 2014 und 2015 deklarierte  A.________ keine privaten Schulden mehr, hingegen ein Guthaben von rund Fr. 153'000.- bzw. Fr. 160'000.-.  
 
A.c. Im August 2016 meldete sich  A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Diese ging im Zusammenhang mit der Liegenschaftsüberschreibung vom 16. September 2014 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 130'000.- aus und setzte den monatlichen EL-Anspruch ab 1. August 2016 auf Fr. 731.- fest (Verfügung vom 2. Dezember 2016). Daran hielt die Ausgleichskasse Schwyz in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Mai 2017 fest.  
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Juli 2017 ab. 
 
C.   
 A.________, vertreten durch seinen Sohn  B.________, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, welche Rechtsschrift direkt bei der II. öffentlich-rechlichen Abteilung eingereicht wird. In der Sache lässt er beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 12. März (recte: 1. Mai) 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ab 1. August 2016 an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen. 
Das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitigkeiten aus dem Gebiet der Ergänzungsleistungen fallen in die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Art. 22 BGG i.V.m. Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Der Vertreter und Sohn des Versicherten begründete die Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung damit, dass er seit Jahren als Gerichtsschreiber in der II. sozialrechtlichen Abteilung tätig sei. Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche sind jedoch - allenfalls unter Vorbehalt eines ganz ausserordentlichen, vorliegend aber offenkundig nicht gegebenen Falles - unzulässig (statt vieler: Urteile 9C_159/2017 vom 21. März 2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227, 8C_509/2016 vom 22. August 2016 mit weiteren Hinweisen). Nichts Gegenteiliges erhellt auch aus Art. 34 BGG, der unmissverständlich von Gerichtspersonen spricht. Spezifische Ausstandsgründe gegen einzelne Richter oder Richterinnen werden nicht geltend gemacht. 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hineisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ausserdem legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der diesbezüglich anzurechnende Betrag wird jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV).  
Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist gegeben, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung  oder (vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 in fine S. 336) ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (statt vieler: BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270).  
Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. statt vieler: SVR 2017 EL Nr. 1 S. 1, 9C_333/2016 E. 4.3.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz nahm bei der Falllösung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vor. Danach bestehe kein Unterschied, ob der Beschwerdeführer als Sicherheitsgeber oder als persönlicher Schuldner des Bankdarlehens an C.________ aufgetreten sei und dieses an seinen Sohn weitergeleitet habe. Wenn er vorgängig zum Verkauf der Liegenschaft nicht auf einer Ablösung der hypothekarisch gesicherten Schuld von C.________ bestanden habe, sei hierin grundsätzlich das Surrogat einer Vermögensverzichtshandlung zu sehen. Der Sachverhalt (vgl. lit. A vorne) spreche dagegen, dass ein allfälliger Vermögensverzicht bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung durch die Bank im Jahr 1991 erfolgt sei. Das kantonale Gericht bezifferte den Vermögensverzicht auf Fr. 130'000.-: Der Beschwerdeführer habe das Darlehen von Fr. 275'000.-, das er im Rahmen des Liegenschaftsverkaufs seinem Sohn D.________ gewährt habe, um diesen Betrag (Fr. 130'000.-) reduziert, weil dieser die schuldbrieflich gesicherte Forderung der Bank gegenüber C.________ übernommen habe. Zu diesem Forderungsverzicht sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen. Ihm sei für die Reduktion der Darlehensforderung auch keine adäquate Gegenleistung zugeflossen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Es ist unbestritten, dass D.________ seinem Vater im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks xxx lediglich Fr. 145'000.- "in Form eines Darlehens" bezahlte. Wie der Versicherte selber in der Beschwerde ausführt, war bereits vor Abschluss des Vertrages abgemacht worden, dass ihm effektiv - nicht anders als bei einem Verkauf an einen potentiellen Drittkäufer - nur die Differenz zwischen dem vereinbartem Kaufpreis (abzüglich der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 35'000.-) und dem Gesamttotal der bestehenden Hypotheken (Fr. 320'000.-) zufliessen sollte (Fr. 500'000.-./. 35'000.-./. Fr. 320'000.- = Fr. 145'000.-). Mehr habe er nicht erwarten können. Andernfalls hätte sein Sohn D.________ wie jeder vernünftige potenzielle Kaufinteressent die Liegenschaft nicht erworben. Dieser Sachverhalt entspricht zum einen der - in der vorinstanzlichen Erwägung 4.3 (am Ende) - nicht offensichtlich unrichtigen Nachzeichnung der getätigten Kaufpreiszahlung, zum andern dem bei den Akten liegende Schreiben des B.________ vom 21. September 2016 (vgl. E. 2 vorne).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass gemäss Verkaufsvertrag vom 16. September 2014 die Modalitäten der Darlehenstilgung Sache der Parteien ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da damit nichts über die Höhe der tatsächlich einforderbaren Preisrestschuld ausgesagt wird. Ihm ist insofern zuzustimmen, als grundsätzlich niemand "gratis" für die Schuld eines anderen geradesteht. Die Vorinstanz erwog dazu, dass er, hätte es sich beim Liegenschaftskäufer nicht um seinen Sohn gehandelt, vor dem Verkauf für die Rückzahlung des mit dem Grundstück gesicherten Darlehens gesorgt hätte, um nicht - zu Gunsten des Drittkäufers - eine Minderung des Kaufpreises in Kauf nehmen zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer hiezu bemängelt, dass sich der kantonale Entscheid darüber ausschweigt, wie er das hätte tun können, insbesondere gestützt auf welchen Forderungstitel, da er weder eine Einflussmöglichkeit auf das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und C.________ gehabt habe noch dieser zu etwas habe gezwungen werden können, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass die vorinstanzliche Qualifikation einer Vermögensverzichtshandlung auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise basiert (vgl. E. 3.2 vorne). Dass dieser eingenommene Blickwinkel willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. E. 2 vorne). Im Übrigen hätte er im Rahmen der Liegenschaftsveräusserung darauf bestehen können und müssen, sich die Forderung der Bank gegenüber seinem Sohn C.________ von dieser bzw. von D.________, der sie im Rahmen der Kaufpreiszahlung beglich, abtreten zu lassen, was ohne Mitwirkung des Schuldners möglich gewesen wäre (vgl. Art. 164 Abs. 1 OR). So wäre die Darlehensforderung von Fr. 275'000.- als Ganzes - in der Höhe von Fr. 145'000.- gegenüber D.________ und in der Höhe von Fr. 130'000.- gegenüber C.________ - bestehen geblieben. Auf der anderen Seite hätte D.________ keinen höheren Kaufpreis als ein Dritter bezahlt. Dieses Vorgehen drängte sich umso mehr auf, als C.________ - von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt - monatlich Fr. 450.- auf das Konto des Beschwerdeführers leistete. Wie aus den Akten erhellt, bezahlte er nach dem Konkurs die Darlehenszinsen (von 3 %) weiter. Anhaltspunkte dafür, dass die Bank nicht Hand zu einer Zession bieten wollte, fehlen. Solches wird auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus Ziff. III des Veräusserungsvertrages.  
 
3.3.3. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit allenfalls auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen des Liegenschaftsverkaufes für die Annahme eines Vermögensverzichts abgestellt werden kann. Dass dieser bereits bei der Kreditgewährung im Jahr 1991 erfolgte - und somit wegen der jährlichen Amortisationen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 3.1 vorne) - verneinte die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die Chronologie der Geschehnisse und Bankenbeziehungen (vgl. insbesondere die Sicherungsübereignung vom 18. November 2009 mit dem Hinweis auf den "Basiskreditvertrag Hypothek vom 18.11.2009 über CHF 150'000.00"; vgl. Sachverhalt lit. A.a). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, mithin es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 2 vorne). Gleichzeitig erübrigen sich Weiterungen zur finanziellen Situation des C.________ vor dem Konkurs. Indes interessieren seine Bonität resp. Bonitätsaussichten im November 2009, zumal dannzumal die Hypothekensituation von Vater A.________ und Sohn C.________, wie soeben aufgezeigt, einer neuen Lösung zugeführt wurde. Darüber, inwieweit diese "Neuinvestition" des Beschwerdeführers einer Verzichtshandlung gleichkommt, äussert sich die Vorinstanz nicht. Insbesondere bleibt das Ausmass des Verlustrisikos, das dieser im Zeitpunkt der "Neuinvestition" eingegangen ist, im Dunkeln. Denn es geht nicht nur um die Möglichkeit, die Leistung von Zinsen durchsetzen zu können, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrages (Urteil 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3). Um dem Versicherten den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im vorliegenden Punkt Klarheit schaffe.  
 
4.   
Die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse Schwyz auferlegt. 
 
3.   
Die Ausgleichskasse Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann