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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_208/2022  
 
 
Urteil vom 14. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 22. März 2022 (GT210146-L / T1 + Z06). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung, eventuell mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und eventuell Gehilfenschaft zu Betrug oder Geldwäscherei. Bei Hausdurchsuchungen an dessen Wohnort, Anwaltskanzlei und Zweigniederlassung wurden am 23. November 2021 elektronische Daten kopiert und sichergestellt. Zudem wurde sein Mobiltelefon gespiegelt. Rechtsanwalt A.________ verlangte gleichentags die Siegelung aller sichergestellten Daten. 
 
B.  
Mit Antrag vom 9. Dezember 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der sichergestellten Daten. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich erliess am 22. März 2022 ein Teilurteil und eine Verfügung. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils entschied es, das Siegel betreffend die sichergestellten Daten (Asservate-Nr. A015'601'340, A015'602'605 und A015'602'627) zu brechen. In Dispositiv-Ziffer 2 gab es die auf dem Computer von Rechtsanwalt A.________ sichergestellten Daten (Asservat-Nr. A015'601'340) nach dem Siegelbruch der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung im Strafverfahren frei. In Dispositiv-Ziffer 3 ordnete es betreffend der auf dem Mobiltelefon gespiegelten Daten (Asservate-Nr. A015'602'605 und A015'602'627) die Durchführung einer Triage in Bezug auf allfällige dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Daten an. Über die Ernennung der sachverständigen Person und die Modalitäten der Triage werde mit separater Verfügung entschieden. 
Weiter entschied das Zwangsmassnahmengericht mit verfahrensleitender Verfügung, für die Aufbereitung und Triage der fraglichen Daten eine sachverständige Person beizuziehen, die mit separater Verfügung ernannt und beauftragt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Rechtsanwalt A.________ werde eine Frist gesetzt, "um die vom Anwaltsgeheimnis umfassten Mandatsverhältnisse anzugeben und zu belegen, wobei insbesondere die Stichworte (Namen/Bezeichnungen) ", nach welchen die fraglichen Ordner des Datenträgers zu durchsuchen seien, anzugeben seien (Dispositiv-Ziffer 2). Der Staatsanwaltschaft werde eine Frist gesetzt, um dem Zwangsmassnahmengericht mitzuteilen, ob und weshalb sie für die Untersuchung bzw. polizeiliche Ermittlungsarbeit auf eine bestimmte Aufbereitungs- und Auswertungssoftware, z.B."Nuix" oder "Cellebrite", angewiesen sei (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________ vor Bundesgericht, das Teilurteil und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2022 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. Die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Daten seien ihm vollständig herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 143 IV 357 E. 1 mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein Teil-Entsiegelungsentscheid und eine prozessleitende Verfügung betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Es handelt sich um zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie der angefochtenen prozessleitenden Verfügung. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der angefochtene Teil-Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2).  
Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass der Entsiegelung der auf seinem Computer sichergestellten Daten (Asservat-Nr. A015'601'340) geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen. Damit droht ihm insofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). 
 
1.4.2. Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) prinzipiell nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile 1B_313/2022, 1B_314/2022, 1B_330/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.3; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat noch nicht entschieden, ob die Daten des gespiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben werden. Dem Beschwerdeführer droht deshalb diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. 
Auch hinsichtlich der separaten verfahrensleitenden Verfügung, mit welcher die Modalitäten der Triage festgelegt wurden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. 
 
1.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nur einzutreten, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Teilurteil bewilligte Entsiegelung und Durchsuchung der auf dem sichergestellten Computer gespeicherten Daten (Dispositiv-Ziffer 2) richtet. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen). 
Im Entsiegelungsverfahren können grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (akzessorisch) erhoben werden (Urteile 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_149/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 270 E. 6 bis 7 mit Hinweisen). Das Entsiegelungsgericht hat jedoch keine abschliessende Prüfung der Zulässigkeit aller Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die abschliessende Klärung der Frage, ob Beweise verwertet werden dürfen, ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten; nur ausnahmsweise, wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht, ist hiervon abzuweichen (BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1) 
 
3.  
 
3.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1; zum Ganzen: Urteil 1B_297/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von folgendem Sachverhalt aus: Die Kanzlei A.________ Rechtsanwälte AG, handelnd durch den Beschwerdeführer, habe als "Security Payment Agent" die gegenseitigen Ansprüche zweier Parteien eines Kaufvertrages abgesichert. Der Beschwerdeführer wäre dabei verpflichtet gewesen, den von der Käuferin am 22. Juli 2020 als Sicherheitszahlung hinterlegten Betrag von USD 1'253'750.-- für mindestens 72 Stunden auf ihrem Treuhandkonto zu belassen. Vor Freigabe der Sicherheitszahlung hätte er zudem die Bestätigung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt worden seien, abwarten müssen. Kontoauszüge hätten jedoch gezeigt, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 einen Betrag von EUR 649'138.-- an eine dritte Gesellschaft und am 24. Juli 2020 einen Betrag von EUR 120'000.-- an eine Drittperson überwiesen haben soll. Letztere sei dabei als Organ der Verkäuferin aufgetreten. Dem Beschwerdeführer werde somit vorgeworfen, zweck- und pflichtwidrig vom Treuhandkonto einen Betrag von insgesamt USD 900'000.-- abgebucht zu haben.  
Nach der Vorinstanz besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Sie erwägt, die fraglichen Transaktionen könnten den betreffenden Kontoauszügen entnommen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer, trotz entsprechender Ankündigung, bisher nicht belegt, dass er von der Käuferin instruiert worden sei, die Zahlungen zu veranlassen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der sichergestellten Daten vorliegt. Er setzt sich allerdings nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern bringt lediglich vor, es liege kein "strafrechtlich relevantes Verhalten" vor. Seiner Auffassung nach ist die Streitigkeit zivilrechtlicher Natur; als solche falle sie in den Zuständigkeitsbereich eines Schieds- oder Handelsgerichts. Entgegen seiner Auffassung könnte jedoch die unrechtmässige Überweisung anvertrauter Vermögenswerte an Dritte namentlich den Straftatbestand der Veruntreuung erfüllen, womit ein "strafechtlich relevantes Verhalten" nicht ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB). Da der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, ist mit dieser von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auszugehen.  
 
4.  
 
4.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Die zu entsiegelnden Objekte müssen untersuchungsrelevant sein (vgl. BGE 143 IV 462 E. 2.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und die Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (Urteile 1B_313/2022, 1B_314/2022, 1B_330/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.2; 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen). Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (Urteil 1B_313/2022, 1B_314/2022, 1B_330/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5). 
Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen (Urteile 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 11.2; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte die untersuchungsrelevanten Unterlagen edieren lassen sollen. Die Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme seien angesichts seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unverhältnismässig gewesen; es seien dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Daten zahlreicher unbeteiligter Dritter beschlagnahmt worden. Ausserdem sei ihm zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen längst bekannt gewesen, weswegen gegen ihn ermittelt werde. Die Hausdurchsuchungen könnten daher auch nicht der Verhinderung von Kollusionshandlungen gedient haben.  
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, für die Untersuchung sei nur der Zeitraum vom 16. Juli 2020, als der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, bis 27. Juli 2020, als die letzte relevante Transaktion stattgefunden habe, von Belang. Alle ausserhalb dieses Zeitraumes entstandenen Daten seien für die Untersuchung irrelevant, weshalb deren Entsiegelung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde. 
 
4.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Selbstbelastungsprivilegs hätte ihn die Staatsanwaltschaft, entgegen seiner Auffassung, nicht zur Edition von Beweisunterlagen verpflichten dürfen (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz, wonach die Auswertung der Daten aus dem Zeitraum vom 16. bis 27. Juli 2020 zur Abklärung des Sachverhalts nicht ausreiche, da Daten vor und nach diesem Zeitraum Rückschlüsse auf Motive, Vereinbarungen oder Usanzen ermöglichen könnten, nicht auseinander; auf seine Kritik ist darum nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO stehen der Entsiegelung die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen. Nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (lit. a); oder mit Personen, die nach den Art. 170 bis Art. 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Weiter dürfen auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist, nicht beschlagnahmt, entsiegelt und durchsucht werden (lit. d).  
 
5.2. Nach dem Beschwerdeführer kann nicht ausgeschlossen werden, dass (nebst den von seinem Mobiltelefon stammenden Daten) auch die auf seinem Computer sichergestellten Daten seine anwaltliche Tätigkeit für andere Mandanten betreffen. Er bringt hierzu vor, es sei geradezu offenkundig, dass er als Rechtsanwalt (auch) auf seinem Computer Korrespondenzen, E-Mails und dergleichen mit unzähligen Klienten abgespeichert habe. Solche Daten unterlägen einem absoluten Beschlagnahmeverbot und seien vom Zwangsmassnahmengericht zwingend auszusondern.  
 
5.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer selbst beschuldigt und kann sich deshalb nur insoweit auf das Anwaltsgeheimnis berufen, als die zu entsiegelnden Daten keinen Sachzusammenhang zu der gegen ihn laufenden Untersuchung aufweisen. Dass sich solche Daten unter den zu entsiegelnden Computerdaten befinden, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vielmehr selbst vor, dass die Strafbehörden die Computerdaten mithilfe einer Stichwort- bzw. Schlüsselwortsuche gefiltert haben, um sicherzustellen, dass nur die untersuchungsrelevanten Daten beschlagnahmt würden. Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Feststellung der Vorinstanz - wonach er im kantonalen Verfahren in Bezug auf die von seinem Computer stammenden Daten gar keine Geheimnisinteressen geltend gemacht habe - auseinander und kommt insofern seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Entsiegelung der Computerdaten schützenswerte Geheimnisinteressen verletzt haben soll. Damit kann auch offen bleiben, ob die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nach Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, überhaupt zulässig wären.  
 
6.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern