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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_720/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Buchs, 
Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 20. September 2018 (WBE.2018.320). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 19. Oktober 2018, mit welcher sich A.________ mit den einleitenden Worten "Etwas für die Lachmuskeln" über die Faulheit der Beschwerdestelle beklagt, welche ihren Job nicht erledigen wolle, 
 
 
in Erwägung,  
dass unklar ist, ob die Einlegerin damit gegen den ihrer Eingabe beigefügten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2018 Beschwerde führen will, 
dass ungeachtet dessen eine Beschwerde bestimmten Minimalanforderungen genügen muss, damit das Bundesgericht darauf überhaupt näher eingehen kann, 
dass dazu nicht nur gehört, dass sie keine Verunglimpfungen beinhalten soll (Art. 42 Abs. 6 BGG), sondern darin sind auch Anträge in der Sache zu stellen, und diese sind zu begründen, wobei in der Begründung in gedrängter Form sachbezogen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, 
dass deshalb bereits aus diesem Grund darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel